Jahres-Reiseversicherung und die Corona-Pandemie

November 6, 2025

Jahres-Reiseversicherung und die Corona-Pandemie

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2025 – IV ZR 109/24

LG Berlin, Urteil vom 05.01.2023 – 52 O 194/21
KG, Urteil vom 12.07.2024 – 14 U 40/23

Jahres-Reiseversicherung & Pandemie: Was der BGH sagt

Kurz gesagt: Die Klausel in der Jahres-Reiseversicherung, die Schäden durch Pandemien ausschließt, ist wirksam und bleibt gültig.

Das heißt, der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versicherungen, die Pandemien aus ihren Leistungen streichen, das zulässigerweise tun. Betroffene müssen sich damit abfinden, dass die Versicherung bei einem Pandemie-Fall nicht zahlt.


Worum ging es genau?

Ein Verbraucherschutzverband (quasi ein Anwalt für alle Kunden) hat eine große Versicherungsgesellschaft verklagt. Sie wollten erreichen, dass die Ausschlussklausel für Pandemien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Jahres-Reiseversicherung für unwirksam erklärt wird.

Die strittige Klausel (vereinfacht):

„Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien.“ Die Reise-Krankenversicherung im Ausland zahlt nur, wenn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der Pandemie bestand.

Der Verband meinte, diese Klausel sei unwirksam, weil sie:

  1. Nicht transparent genug ist (man versteht nicht, was eine Pandemie genau ist).
  2. Den Kunden unangemessen benachteiligt.

Jahres-Reiseversicherung und die Corona-Pandemie

Die Entscheidung des BGH (Urteil vom 5. November 2025)

Der BGH ist dem Versicherer gefolgt und hat die Klage des Verbraucherverbandes abgewiesen. Die Klausel ist nach Ansicht der Richter wirksam.

1. Zum Vorwurf der fehlenden Transparenz (Verständlichkeit):

  • Der BGH sagt: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann die Klausel klar verstehen.
  • Der Begriff „Pandemie“ im alltäglichen Sprachgebrauch ist eine Seuche, die sich länder- und kontinentübergreifend ausbreitet.
  • Die Versicherung hat den Begriff im Kleingedruckten (Glossar) sogar noch zusätzlich erklärt: „Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.“
  • Fazit der Richter: Der Kunde weiß beim Vertragsabschluss, dass große, weltweite Infektionsereignisse (wie Corona) ausgeschlossen sind. Die Klausel ist damit transparent.

2. Zum Vorwurf der unangemessenen Benachteiligung:

  • Der BGH sagt: Die Klausel benachteiligt den Kunden nicht unangemessen.
  • Der Versicherer hat ein verständliches Interesse, unkalkulierbare Großschadensereignisse (wie eine weltweite Pandemie mit extrem vielen Fällen) auszuschließen. Solche Risiken wären für die Jahres-Reiseversicherung unversicherbar oder würden die Prämie für alle ins Unermessliche treiben.
  • Fazit der Richter: Der Ausschluss ist sachlich gerechtfertigt.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine Jahres-Reiseversicherung besitzen, die eine ähnliche Formulierung enthält, müssen Sie damit rechnen, dass:

  • Bei einer Pandemie (wie Corona): Die Versicherung für Schäden, die direkt durch die Pandemie verursacht werden (z. B. eine Stornierung wegen Einreiseverboten), wahrscheinlich nicht zahlt.
  • Ausnahme Krankenversicherung: Hier gibt es eine Teil-Regelung. Wenn das Auswärtige Amt zum Zeitpunkt der Einreise in das Land keine offizielle Reisewarnung wegen der Pandemie hatte, besteht in der Regel der Krankenversicherungsschutz im Ausland.

Tipp: Werfen Sie einen genauen Blick in Ihre eigenen Versicherungsbedingungen. Wenn „Pandemie“ ausgeschlossen ist, ist das nach diesem Urteil rechtens.

RA und Notar Krau

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