Jahres-Reiseversicherung und die Corona-Pandemie
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2025 – IV ZR 109/24
LG Berlin, Urteil vom 05.01.2023 – 52 O 194/21
KG, Urteil vom 12.07.2024 – 14 U 40/23
Kurz gesagt: Die Klausel in der Jahres-Reiseversicherung, die Schäden durch Pandemien ausschließt, ist wirksam und bleibt gültig.
Das heißt, der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versicherungen, die Pandemien aus ihren Leistungen streichen, das zulässigerweise tun. Betroffene müssen sich damit abfinden, dass die Versicherung bei einem Pandemie-Fall nicht zahlt.
Ein Verbraucherschutzverband (quasi ein Anwalt für alle Kunden) hat eine große Versicherungsgesellschaft verklagt. Sie wollten erreichen, dass die Ausschlussklausel für Pandemien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Jahres-Reiseversicherung für unwirksam erklärt wird.
Die strittige Klausel (vereinfacht):
„Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien.“ Die Reise-Krankenversicherung im Ausland zahlt nur, wenn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der Pandemie bestand.
Der Verband meinte, diese Klausel sei unwirksam, weil sie:
Der BGH ist dem Versicherer gefolgt und hat die Klage des Verbraucherverbandes abgewiesen. Die Klausel ist nach Ansicht der Richter wirksam.
Wenn Sie eine Jahres-Reiseversicherung besitzen, die eine ähnliche Formulierung enthält, müssen Sie damit rechnen, dass:
Tipp: Werfen Sie einen genauen Blick in Ihre eigenen Versicherungsbedingungen. Wenn „Pandemie“ ausgeschlossen ist, ist das nach diesem Urteil rechtens.
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