Jahresfrist zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

August 30, 2017

Jahresfrist zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

OLG Koblenz 8 U 1467/02

Geltendmachung der Erbunwürdigkeit: Beginn der Jahresfrist mit Verkündung eines Strafurteils

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 13.02.2004 entschieden, dass die Jahresfrist zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

mit der Verkündung des Strafurteils gegen den Erben beginnt, wenn der Anfechtungsgrund in einer Straftat besteht.

Der Fall:

Ein Mann wurde wegen Mordes an seiner Ehefrau verurteilt.

Die gemeinsame Tochter erhob daraufhin Klage gegen ihren Vater und machte dessen Erbunwürdigkeit geltend.

Der Vater argumentierte, die Klage sei verfristet, da die Jahresfrist zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit bereits mit dem Tod der Mutter begonnen habe.

Die Entscheidung:

Das OLG Koblenz entschied, dass die Klage nicht verfristet ist.

Die Jahresfrist beginne erst mit der Verkündung des Strafurteils zu laufen.

Begründung:

  • Kenntnis des Anfechtungsgrundes: Die Jahresfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund hat.
  • Zumutbarkeit der Klageerhebung: Die Kenntnis des Anfechtungsgrundes setzt voraus, dass die Klageerhebung zumutbar ist. Dies ist erst der Fall, wenn begründete Zweifel an der Begehung der Straftat durch den Erben ausgeräumt sind.
  • Verkündung des Strafurteils: Die Verkündung des Strafurteils ist in der Regel der Zeitpunkt, ab dem die Klageerhebung zumutbar ist. Das Strafgericht hat die Beweisaufnahme durchgeführt und die Schuld des Erben festgestellt.

Konsequenzen:

Die Klage der Tochter war nicht verfristet.

Das Gericht erklärte den Vater für erbunwürdig.

Er war damit von der Erbfolge ausgeschlossen.

Jahresfrist zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

Wichtige Punkte:

  • Erbunwürdigkeit: Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder dies versucht.
  • Jahresfrist: Die Erbunwürdigkeit muss innerhalb einer Jahresfrist geltend gemacht werden.
  • Beginn der Frist: Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund hat.
  • Strafurteil: Bei Straftaten als Anfechtungsgrund beginnt die Frist in der Regel mit der Verkündung des Strafurteils.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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