Jahresfrist zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

August 30, 2017

Jahresfrist zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

OLG Koblenz 8 U 1467/02

Geltendmachung der Erbunwürdigkeit: Beginn der Jahresfrist mit Verkündung eines Strafurteils

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 13.02.2004 entschieden, dass die Jahresfrist zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

mit der Verkündung des Strafurteils gegen den Erben beginnt, wenn der Anfechtungsgrund in einer Straftat besteht.

Der Fall:

Ein Mann wurde wegen Mordes an seiner Ehefrau verurteilt.

Die gemeinsame Tochter erhob daraufhin Klage gegen ihren Vater und machte dessen Erbunwürdigkeit geltend.

Der Vater argumentierte, die Klage sei verfristet, da die Jahresfrist zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit bereits mit dem Tod der Mutter begonnen habe.

Die Entscheidung:

Das OLG Koblenz entschied, dass die Klage nicht verfristet ist.

Die Jahresfrist beginne erst mit der Verkündung des Strafurteils zu laufen.

Begründung:

  • Kenntnis des Anfechtungsgrundes: Die Jahresfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund hat.
  • Zumutbarkeit der Klageerhebung: Die Kenntnis des Anfechtungsgrundes setzt voraus, dass die Klageerhebung zumutbar ist. Dies ist erst der Fall, wenn begründete Zweifel an der Begehung der Straftat durch den Erben ausgeräumt sind.
  • Verkündung des Strafurteils: Die Verkündung des Strafurteils ist in der Regel der Zeitpunkt, ab dem die Klageerhebung zumutbar ist. Das Strafgericht hat die Beweisaufnahme durchgeführt und die Schuld des Erben festgestellt.

Konsequenzen:

Die Klage der Tochter war nicht verfristet.

Das Gericht erklärte den Vater für erbunwürdig.

Er war damit von der Erbfolge ausgeschlossen.

Jahresfrist zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

Wichtige Punkte:

  • Erbunwürdigkeit: Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder dies versucht.
  • Jahresfrist: Die Erbunwürdigkeit muss innerhalb einer Jahresfrist geltend gemacht werden.
  • Beginn der Frist: Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund hat.
  • Strafurteil: Bei Straftaten als Anfechtungsgrund beginnt die Frist in der Regel mit der Verkündung des Strafurteils.
RA und Notar Krau

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