Jahressonderzahlung – LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.04.2016 – 3 Sa 489/15
Von RA und Notar Krau
Parteien und Hintergrund
Im Rechtsstreit ging es um A., den Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch die Gewerkschaft B, gegen die Firma C., die Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.
Der Kläger, ein seit 1972 bei der Beklagten beschäftigter Schreiner, forderte die Zahlung einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2014.
Vorinstanzliches Urteil
Das Arbeitsgericht Koblenz hatte der Klage des Klägers am 20.08.2015 stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 1.244,48 € brutto nebst Zinsen verurteilt.
Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurück und ließ die Revision nicht zu.
Die Beklagte hatte argumentiert, dass ein Anspruch auf Sonderzahlung für 2014 nicht entstanden sei, da in der Vergangenheit die Zahlungen nicht regelmäßig und vorbehaltlos erfolgten und stets als widerruflich bezeichnet wurden.
Begründung des Urteils
Das Gericht bestätigte, dass im Arbeitsverhältnis eine betriebliche Übung entstanden sei, die dem Kläger einen Anspruch auf die Sonderzahlung begründe.
Betriebliche Übung:
Die wiederholten Zahlungen der Beklagten in den Jahren vor 2014 begründeten eine betriebliche Übung.
Trotz der Unterschiede in der Höhe der Sonderzahlungen und der gelegentlichen Aussetzungen (z.B. 2006 und 2008) war die Praxis der Beklagten, jährliche Sonderzahlungen zu leisten, aus Sicht des Klägers verpflichtend.
Der Kläger hatte seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses regelmäßig und vorbehaltlos jährliche Sonderzahlungen erhalten, was das Vertrauen auf die Fortführung dieser Praxis begründete.
Widerrufsvorbehalt:
Die auf den Lohnabrechnungen der Beklagten enthaltenen Widerrufsvorbehalte wurden als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) betrachtet, die einer AGB-Kontrolle nach den Paragrafen 305 ff. BGB unterliegen.
Das Gericht stellte fest, dass der Widerrufsvorbehalt der Beklagten nicht hinreichend bestimmt und somit unwirksam sei.
Ein wirksamer Widerrufsvorbehalt muss konkretisiert werden, um den Arbeitnehmern die Tragweite des Widerrufs verständlich zu machen, was hier nicht der Fall war.
Zahlungspraxis und Stundungsvereinbarung:
Die Beklagte hatte im Jahr 2011 eine Sonderzahlung nicht sofort ausgezahlt, sondern gestundet mit der Erklärung, dass die Zahlung spätestens 2013 erfolgen würde.
Diese Praxis bestätigte das Bestehen eines Anspruchs, auch wenn die Zahlung zeitlich verschoben wurde.
Schlussfolgerung
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, da die wiederholte und regelmäßige Zahlung von Sondervergütungen über Jahre hinweg eine betriebliche Übung begründete, die den Kläger zum Erhalt dieser Zahlung berechtigte.
Der Widerrufsvorbehalt der Beklagten wurde als unwirksam angesehen, und somit bestand kein rechtlicher Grund, dem Kläger die Sonderzahlung für 2014 zu verweigern.
Kostenentscheidung
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, da ihre Berufung erfolglos blieb. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber, die über Jahre hinweg regelmäßige Sonderzahlungen leisten, diese Praxis nicht einseitig durch einen allgemeinen Widerrufsvorbehalt beenden können.
Solche Klauseln unterliegen einer strengen AGB-Kontrolle und müssen klar und verständlich formuliert sein, um wirksam zu sein.
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