
Jahressonderzahlung Mehrere Arbeitsverhältnisse Bemessungsgrundlage
BAG10 AZR 623/15 Urteil vom 22.3.2017
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen desselben Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber im selben Kalenderjahr für die
Berechnung der Jahressonderzahlung nach Paragraf 20 Abs. 3 TV-L das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist, das am 1. Dezember besteht, wenn dieses nach dem 31. August begonnen hat.
Sachverhalt:
Der Kläger war im Jahr 2013 in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichem Beschäftigungsumfang bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember 2013 bestand, hatte nach dem 31. August 2013 begonnen.
Der Arbeitgeber berechnete die Jahressonderzahlung des Klägers auf Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger klagte auf eine höhere Jahressonderzahlung und argumentierte, dass der Bemessungszeitraum Juli bis September 2013 zugrunde zu legen sei.
Entscheidung des BAG:
Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage ab.
Es entschied, dass die Jahressonderzahlung korrekt berechnet wurde.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BAG schafft Klarheit bei der Berechnung der Jahressonderzahlung im Falle mehrerer Arbeitsverhältnisse desselben Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber im selben Kalenderjahr.
Maßgeblich ist das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember besteht.
Hat dieses nach dem 31. August begonnen, ist der erste volle Kalendermonat dieses Arbeitsverhältnisses als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
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