Jahressonderzahlung Mehrere Arbeitsverhältnisse Bemessungsgrundlage

September 19, 2017

Jahressonderzahlung Mehrere Arbeitsverhältnisse Bemessungsgrundlage

BAG10 AZR 623/15 Urteil vom 22.3.2017

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen desselben Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber im selben Kalenderjahr für die

Berechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 TV-L das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist, das am 1. Dezember besteht, wenn dieses nach dem 31. August begonnen hat.

Sachverhalt:

Der Kläger war im Jahr 2013 in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichem Beschäftigungsumfang bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember 2013 bestand, hatte nach dem 31. August 2013 begonnen.

Der Arbeitgeber berechnete die Jahressonderzahlung des Klägers auf Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger klagte auf eine höhere Jahressonderzahlung und argumentierte, dass der Bemessungszeitraum Juli bis September 2013 zugrunde zu legen sei.

Jahressonderzahlung Mehrere Arbeitsverhältnisse Bemessungsgrundlage

Entscheidung des BAG:

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage ab.

Es entschied, dass die Jahressonderzahlung korrekt berechnet wurde.

Begründung:

  • Mehrere Arbeitsverhältnisse: Bestehen in einem Kalenderjahr mehrere Arbeitsverhältnisse desselben Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber, ist für die Berechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 TV-L das Arbeitsverhältnis maßgeblich, das am 1. Dezember besteht.
  • Arbeitsverhältnis nach dem 31. August: Hat das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen, ist als Bemessungsgrundlage der erste volle Kalendermonat dieses Arbeitsverhältnisses heranzuziehen.
  • Wortlaut und Systematik: Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 20 Abs. 3 TV-L.
  • Sinn und Zweck: Die Regelung dient dazu, die Jahressonderzahlung an dem Arbeitsverhältnis zu orientieren, das den Anspruch begründet.
  • Kein enger sachlicher Zusammenhang erforderlich: Es ist unerheblich, ob zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
  • Keine Diskriminierung: Die Regelung stellt keine Diskriminierung von befristet Beschäftigten dar.

Jahressonderzahlung Mehrere Arbeitsverhältnisse Bemessungsgrundlage

Fazit:

Das Urteil des BAG schafft Klarheit bei der Berechnung der Jahressonderzahlung im Falle mehrerer Arbeitsverhältnisse desselben Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber im selben Kalenderjahr.

Maßgeblich ist das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember besteht.

Hat dieses nach dem 31. August begonnen, ist der erste volle Kalendermonat dieses Arbeitsverhältnisses als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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