Jahressonderzahlung Mehrere Arbeitsverhältnisse Bemessungsgrundlage
BAG10 AZR 623/15 Urteil vom 22.3.2017
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen desselben Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber im selben Kalenderjahr für die
Berechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 TV-L das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist, das am 1. Dezember besteht, wenn dieses nach dem 31. August begonnen hat.
Sachverhalt:
Der Kläger war im Jahr 2013 in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichem Beschäftigungsumfang bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember 2013 bestand, hatte nach dem 31. August 2013 begonnen.
Der Arbeitgeber berechnete die Jahressonderzahlung des Klägers auf Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger klagte auf eine höhere Jahressonderzahlung und argumentierte, dass der Bemessungszeitraum Juli bis September 2013 zugrunde zu legen sei.
Entscheidung des BAG:
Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage ab.
Es entschied, dass die Jahressonderzahlung korrekt berechnet wurde.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BAG schafft Klarheit bei der Berechnung der Jahressonderzahlung im Falle mehrerer Arbeitsverhältnisse desselben Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber im selben Kalenderjahr.
Maßgeblich ist das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember besteht.
Hat dieses nach dem 31. August begonnen, ist der erste volle Kalendermonat dieses Arbeitsverhältnisses als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.