FG Münster 3 K 722/16 Erb

Juni 7, 2022

FG Münster 3 K 722/16 Erb

Urteil vom 27.08.2020

Jahreswert eines Nießbrauchsrechts nachlassmindernd berücksichtigt Erbschaftsteuer

RA und Notar Krau:

Der Kläger erhielt von seiner Mutter 12 Eigentumswohnungen geschenkt.

Die Mutter behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den Wohnungen vor und übernahm die Verpflichtung,

die auf den Wohnungen lastenden Verbindlichkeiten einschließlich Zinsen und Tilgung zu tragen.

Nach dem Tod der Mutter ging das Nießbrauchsrecht auf den Vater des Klägers über.

Das Finanzamt berechnete die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des Nießbrauchsrechts.

FG Münster 3 K 722/16 Erb

Dabei zog es die Zins- und Tilgungsleistungen, die die Mutter bzw. der Vater für die Darlehen erbrachten, als Aufwendungen bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts ab.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Zins- und Tilgungsleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

Kernaussagen des Urteils:

  • Das Finanzgericht gab der Klage statt.
  • Bei der Berechnung des Jahreswerts eines Nießbrauchsrechts, das gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG nachlassmindernd berücksichtigt wird, sind die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht abzuziehen.
  • Der Kläger wurde durch die Zins- und Tilgungsleistungen der Nießbraucher nicht bereichert, da er die Verbindlichkeiten nur dinglich übernommen hatte und die persönliche Schuldübernahme unter einer aufschiebenden Bedingung stand.

Detaillierte Darstellung des Urteils:

  1. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt:

Die Übertragung der Eigentumswohnungen auf den Kläger stellte eine Schenkung dar.

FG Münster 3 K 722/16 Erb

Da die Mutter die Verbindlichkeiten einschließlich Zinsen und Tilgung trug, lag in der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Kläger keine Gegenleistung.

  1. Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts:

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ist gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG das Nießbrauchsrecht abzuziehen.

Der Wert des Nießbrauchsrechts wird anhand des Jahreswerts ermittelt.

Zur Berechnung des Jahreswerts sind die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen.

  1. Zins- und Tilgungsleistungen sind keine Aufwendungen:

Das Finanzgericht entschied, dass die Zins- und Tilgungsleistungen, die die Mutter bzw. der Vater für die Darlehen erbrachten,

nicht als Aufwendungen bei der Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts abzuziehen sind.

  1. Keine Bereicherung des Klägers:

Der Kläger hatte die Verbindlichkeiten nur dinglich übernommen.

FG Münster 3 K 722/16 Erb

Die persönliche Schuldübernahme stand unter einer aufschiebenden Bedingung und trat erst mit dem Erlöschen des Nießbrauchsrechts ein.

Daher wurde der Kläger durch die Zins- und Tilgungsleistungen der Nießbraucher nicht bereichert.

Eine Bereicherung des Klägers erfolgt erst bei Bedingungseintritt, wenn er persönlicher Schuldner der dann verbleibenden Verbindlichkeiten wird.

  1. Abgrenzung zum BFH-Urteil:

Das Finanzgericht grenzte den vorliegenden Fall von einem Urteil des Bundesfinanzhofs ab, in dem der Beschenkte die Verbindlichkeiten auch persönlich übernommen hatte.

In diesem Fall hatte der BFH entschieden, dass die Zinszahlungen bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts zu berücksichtigen sind.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, dass bei der Schenkung von Grundstücken unter Nießbrauchsvorbehalt die vom Nießbraucher zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht als Aufwendungen

bei der Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts abgezogen werden dürfen, wenn der Beschenkte die Verbindlichkeiten nur dinglich übernimmt.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits trug der Beklagte.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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