FG Münster 3 K 2711/13 Erb
Urteil vom 26.11.2015
Jahreswert von Nießbrauchsrechten gemäß § 10 V ErbStG nachlassmindernd zu berücksichtigen
Das Finanzgericht Münster entschied im Urteil vom 26.11.2015 (Az. 3 K 2711/13 Erb) über die Berechnung des Jahreswerts
von Nießbrauchsrechten gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG bei einer Schenkung.
In dem Fall übertrugen die Eltern des Klägers diverse Grundstücke, behielten sich jedoch als Gesamtberechtigte auf Lebensdauer des Längstlebenden den Nießbrauch vor.
Der Kläger übernahm bestimmte Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Grundstücken.
Der Beklagte setzte die Schenkungsteuer fest, wobei er die Schuldzinsen der Eltern bei der Berechnung des Jahreswerts der Nießbrauchsrechte berücksichtigte.
Der Kläger erhob Einspruch und klagte, indem er sich auf einen Erlass des Bayerischen Finanzministeriums von 2004 berief, der die Einbeziehung von Schuldzinsen nicht vorsah.
Das Gericht wies die Klage ab, da es die Schuldzinsen bei der Ermittlung des Jahreswerts als angemessen erachtete.
Gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb abzuziehen, was auch die Belastung durch Nießbrauchsrechte einschließt.
Die Berechnung des Jahreswerts erfolgt nach den Nettoerträgen, wobei Schuldzinsen berücksichtigt werden müssen.
Das Gericht folgte nicht dem Erlass des Bayerischen Finanzministeriums von 2004, da dieser vor einer Gesetzesänderung ergangen war
und die Schenkungsteuerregelungen von damals nicht mehr gültig waren.
Es sah keine Notwendigkeit für eine unterschiedliche Ermittlung des Jahreswerts je nachdem, ob der Berechtigte
oder der Verpflichtete besteuert wird, da beide Szenarien den Nettoertrag berücksichtigen.
Die Revision wurde zugelassen, um das Recht weiterzuentwickeln.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.