Junges Verwaltungsvermögen § 13b II 3 ErbStG – Niedersächsisches FG 1 K 7/18

November 12, 2020

Junges Verwaltungsvermögen § 13b II 3 ErbStG – Niedersächsisches FG 1 K 7/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einführung und Hintergrund des Falls

    • Überblick des Streitgegenstands
    • Beteiligte Parteien
    • Gründung und Struktur der D GmbH & Co. KG
    • Übertragung der Anteile und Feststellung des Bedarfswerts
  2. Gesetzlicher Rahmen

    • Relevante Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes
    • Definition und Bedeutung von jungem Verwaltungsvermögen nach § 13b II 3 ErbStG
    • Besondere Regelungen und Ausnahmen
  3. Sachverhalt und Ablauf des Falls

    • Einbringung der Einzelunternehmen in die KG
    • Erklärung und Feststellung des Verwaltungsvermögens
    • Einstufung durch den Beklagten als junges Verwaltungsvermögen
  4. Einspruch des Klägers

    • Argumente gegen die Qualifizierung der Grundstücke als junges Verwaltungsvermögen
    • Rechtliche und steuerliche Argumentation
    • Einspruchsbescheid und Begründung des Beklagten
  5. Gerichtliches Verfahren

    • Klage des Klägers vor dem Niedersächsischen Finanzgericht
    • Anträge der Parteien
    • Darstellung der Entscheidungsgründe des Finanzgerichts
  6. Rechtliche Beurteilung durch das Gericht

    • Auslegung des § 13b II 3 ErbStG
    • Relevante Urteile und Rechtsauffassungen
    • Argumentation der Rechtsprechung und Literatur
    • Entscheidung und Begründung des Gerichts
  7. Ergebnis und Konsequenzen

    • Zusammenfassung des Urteils
    • Auswirkungen der Entscheidung auf zukünftige Fälle
    • Mögliche Implikationen für die Steuerpraxis
  8. Schlussbemerkungen

    • Kritische Würdigung der Entscheidung
    • Diskussion über die Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem Gesetzeszweck
    • Perspektiven für mögliche gesetzliche Klarstellungen oder Reformen

Junges Verwaltungsvermögen § 13b II 3 ErbStG – Niedersächsisches FG 1 K 7/18

Im vorliegenden Fall ging es um die erbschaftsteuerliche Behandlung von Verwaltungsvermögen, das im Rahmen einer

Betriebsaufspaltung in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft (KG) eingebracht wurde.

Der Vater des Klägers brachte sein Einzelunternehmen in die KG ein und übertrug anschließend Anteile an der KG auf seine Söhne.

Das Finanzamt qualifizierte das eingebrachte Verwaltungsvermögen als „junges Verwaltungsvermögen“ im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F.

und versagte dementsprechend die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG.

Streitpunkt:

Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob das eingebrachte Verwaltungsvermögen als „junges Verwaltungsvermögen“ zu qualifizieren ist,

obwohl es zuvor bereits Betriebsvermögen des Einzelunternehmens war und die Einbringung steuerneutral erfolgte.

Junges Verwaltungsvermögen § 13b II 3 ErbStG – Niedersächsisches FG 1 K 7/18

Entscheidung des Finanzgerichts:

Das Finanzgericht Niedersachsen bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Das eingebrachte Verwaltungsvermögen sei als „junges Verwaltungsvermögen“ zu qualifizieren, da es der KG im Zeitpunkt der Schenkung noch keine zwei Jahre zuzurechnen war.

Begründung:

  • Wortlaut des Gesetzes: Der Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. sei eindeutig. Für die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen komme es allein darauf an, ob das Verwaltungsvermögen dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.
  • Keine teleologische Reduktion: Eine teleologische Reduktion der Norm sei nicht angezeigt. Der Gesetzgeber habe bewusst eine weitreichende Regelung geschaffen, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.
  • Abstrakte Missbrauchsgefahr: Es genüge eine abstrakte Missbrauchsgefahr, um Verwaltungsvermögen als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall sei eine solche Missbrauchsgefahr gegeben, da durch die Einbringung von Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft die Verwaltungsvermögensquote manipuliert werden könnte.
  • Keine Privilegierung: Die steuerliche Privilegierung von Betriebsübergängen im Ertragsteuerrecht (§ 6 Abs. 3 EStG, § 24 UmwStG) sei nicht auf das Erbschaftsteuerrecht übertragbar.
  • Systematik des Gesetzes: Die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. stelle eine Ausnahme von der Steuervergünstigung des § 13a ErbStG dar. Es sei daher nicht gerechtfertigt, diese Ausnahmevorschrift einschränkend auszulegen.

Junges Verwaltungsvermögen § 13b II 3 ErbStG – Niedersächsisches FG 1 K 7/18

Konsequenzen:

Die Entscheidung des Finanzgerichts hat zur Folge, dass Verwaltungsvermögen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in eine neu gegründete Personengesellschaft eingebracht wird,

in den ersten zwei Jahren nach der Einbringung als „junges Verwaltungsvermögen“ gilt und nicht von der Steuervergünstigung des § 13a ErbStG profitiert.

Kritische Würdigung:

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist in der Literatur auf Kritik gestoßen.

Es wird argumentiert, dass der Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. zu weit gefasst sei und zu einer nicht gerechtfertigten Versagung der Steuervergünstigung führe.

Insbesondere in Fällen, in denen die Einbringung des Verwaltungsvermögens steuerneutral erfolgt und keine Missbrauchsgefahr besteht, sei die Qualifizierung als „junges Verwaltungsvermögen“ unangemessen.

Ausblick:

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG anpassen wird, um die Kritikpunkte aus der Literatur aufzugreifen.

Bis dahin sollten Steuerpflichtige bei der Umstrukturierung von Betriebsvermögen die Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer sorgfältig prüfen.

 

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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