Kameraüberwachung – Grenzzaun – Überhang – zu geringe Grenzabstände
Dieses Dokument fasst das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2025 (Az.: 1-9 U 188/23) verständlich zusammen und erläutert die wichtigsten rechtlichen Aspekte für Laien. Das Urteil befasst sich mit vier klassischen nachbarrechtlichen Konflikten: Kameraüberwachung, Grenzzaun, überhängende Pflanzen und zu geringe Grenzabstände. Die Urteilsbegründung beleuchtet dabei wichtige Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW).
Im Kern ging es hier um die Frage, ob eine Unterlassungserklärung wirksam ist, auch wenn der Nachname des Schuldners falsch geschrieben wurde. Das Gericht stellte klar: Ja, solange die Person die Erklärung abgeben wollte und dies auch nachweisbar ist. Eine bloße falsche Schreibweise ändert nichts an der Gültigkeit.
Weiterhin ging es um die Frage, wann eine Kamera eine unzulässige Störung darstellt. Hier unterscheidet das Gericht: Eine Kamera, die schwenkbar ist und die theoretisch das Nachbargrundstück filmen könnte, reicht für eine Klage nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass die Kamera auch tatsächlich in Richtung des Nachbargrundstücks ausgerichtet war.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Rechtskraft eines Urteils. Wenn ein Gericht entscheidet, dass eine Kamera nicht auf das Nachbargrundstück gerichtet werden darf, dann gilt nur diese Verpflichtung als rechtskräftig. Die Frage, ob der Nachbar bereits gegen diese Regelung verstoßen hat, ist davon unabhängig und kann in einem neuen Verfahren geprüft werden.
Ein Nachbar kann von seinem Grundstücksnachbarn verlangen, bei einer gemeinsamen Grenzvorrichtung mitzuwirken. Hier ging es um einen Zaun, der ausschließlich auf dem Grundstück des Klägers stand, aber entlang der Grenze verlief. Die Beklagten (die Nachbarn) wollten, dass dieser Zaun entfernt wird.
Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch auf Beseitigung eines Zauns nicht aus den Paragraphen des NachbG NRW abgeleitet werden kann, die nur die Pflicht zur Einfriedigung regeln (Paragraf 32 NachbG NRW). Vielmehr ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem Paragraf 1004 BGB, der es einem Eigentümer erlaubt, sich gegen eine Störung seines Eigentums zu wehren.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Beseitigung eines Zauns keine „Mitwirkungshandlung“ im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes ist. Auch wenn die Ansprüche (Mitwirkung und Beseitigung) eng miteinander verknüpft sind, müssen sie getrennt voneinander als einzelne Klagepunkte behandelt werden.
Der Überhang von Ästen oder Wurzeln auf das Nachbargrundstück wird im Paragraf 910 BGB geregelt. Diese Norm besagt, dass ein Nachbar die herüberwachsenden Äste oder Wurzeln abschneiden darf, wenn eine Beeinträchtigung vorliegt.
Interessant war in diesem Fall die Frage nach der Höhe einer Hecke. Die Beklagten forderten, dass die Hecke der Kläger in der Höhe gekürzt wird, weil sie ihr Grundstück verschattet. Ein Anspruch auf Kürzung einer Hecke kann nicht allein aus Paragraf 910 BGB analog abgeleitet werden. Die Begründung dafür ist, dass das deutsche Recht sogenannte negative Einwirkungen, wie die Entziehung von Licht, grundsätzlich nicht als Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraf 1004 BGB ansieht. Vereinfacht gesagt: Niemand hat ein „Recht auf Sonne“.
Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn der Mindestabstand für Anpflanzungen gemäß Paragraf 42 NachbG NRW nicht eingehalten wird. Wenn eine Hecke zu nah an der Grenze steht, stellt dies eine Eigentumsstörung dar. In diesem Fall kann der Nachbar die Kürzung auf die zulässige Höhe verlangen.
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang eine wichtige Ausschlussfrist erwähnt: Wenn die Hecke bereits seit mehr als sechs Jahren gepflanzt ist und man in dieser Zeit keine Klage auf Beseitigung erhoben hat, dann muss man das Höhenwachstum der Hecke dulden. Diese Regelung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass nach langer Zeit noch alte Streitigkeiten aufleben.
In diesem Fall ging es um Gabionen (mit Steinen gefüllte Drahtkörbe) die, so der Vorwurf, zu nah an der Grenze standen. Das Gericht bezog sich hier auf Paragraf 31 NachbG NRW, der einen Mindestabstand von 0,5 Metern für nicht fest mit dem Grundstück verbundene Anlagen vorschreibt.
Ein Anspruch auf Beseitigung einer Anlage, die diesen Abstand nicht einhält, verjährt nach drei Jahren (Paragraf 195 BGB). Die Frist beginnt, sobald der Eigentümer von dem Verstoß erfährt oder hätte erfahren müssen. Der Anspruch auf Beseitigung ist also nicht unbegrenzt gültig. Das Gericht stellte klar, dass eine schiefe Gabione nicht als eigenständige Störung gilt, sondern der Verstoß gegen den Grenzabstand der maßgebliche Punkt für die Klage ist.
Schließlich wurde der Anspruch auf Beseitigung der schiefen Gabionen aus Paragraf 908 BGB geprüft, der bei drohender Gefahr greift. Das Gericht machte deutlich, dass dieser Paragraph nicht auf die Beseitigung bestimmter Anlagen abzielt, sondern nur verlangt, dass die notwendigen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Welche Vorkehrung das ist, ob Reparatur oder Abriss, bleibt dem Schuldner überlassen. Auch hier gilt wieder der Grundsatz, dass die geforderte Maßnahme im Klageantrag präzise formuliert sein muss.
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