KG Berlin 1 W 457/10

August 19, 2017

KG Berlin 1 W 457/10 Einsicht in Nachlassakten: Fertigung von Ablichtungen eines Vermächtnisnehmers nach Akteneinsicht

Die Entscheidung über die Akteneinsicht Dritter gemäß §§ 13 Abs. 2, 357 Abs. 1 FamFG ist ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt.

Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG.

Zum Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Fertigung von Ablichtungen nach Einsicht in die Nachlassakten.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 17. September 2010 – 162/69 VI 4339/2007 – wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten kostenpflichtige Ablichtungen aus den Nachlassakten 162/69 VI 4339/2007 Bl. 1-13, 19, 21-24a und 162/69 IV 3209/2007 Bl. 1-7, 10, 12, 14-18, 24-31 zu fertigen.

Gründe KG Berlin 1 W 457/10

I.

In einem notariellen Testament vom 23. September 1974 – UR-Nr. 315/1974 des Notars … in Berlin – bestimmte die Erblasserin, dass die Beteiligte ihren gesamten Schmuck und Pelze als Vermächtnis erhalten sollte. Diese Bestimmung wiederholte die Erblasserin in einem handschriftlich verfassten Testament vom 17. September 1990. Insgesamt befinden sich in den Nachlassakten sechs zwischen dem 13. September 1968 und dem 27. April 2000 verfasste letztwillige Verfügungen der Erblasserin.

Auf Antrag der Beteiligten übersandte das Nachlassgericht ihr Ablichtungen der letztwilligen Verfügungen vom 23. September 1974 und vom 17. September 1990 auszugsweise, soweit die Beteiligte dort angesprochen ist.

Im Anschluss hat das Nachlassgericht dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Akteneinsicht über das Amtsgericht Köln gewährt. Dort hat er um Fertigung von Ablichtungen der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Aktenbestandteile gebeten, was das Amtsgericht Köln an das Nachlassgericht weiter geleitet hat. Diesen Antrag hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 17. September 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der als Erinnerung bezeichnete Rechtsbehelf vom 27. September 2010, dem das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat.

II.

KG Berlin 1 W 457/10

Der Rechtsbehelf der Beteiligten ist entgegen der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss als Beschwerde statthaft, § 58 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung über die Akteneinsicht Dritter gemäß §§ 13 Abs. 2, 357 Abs. 1 FamFG, ist eine Endentscheidung.

Sie ist ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt (Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 13, Rdn. 18; Sternal, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 13, Rdn. 64 und 72; a.A. Schöpflin, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl., § 13, Rdn. 23; Meyer-Holz, in: Keidel, a.a.O., Anhang § 58, Rdn. 31).

Das folgt aus § 13 Abs. 7 FamFG, wonach im Gegensatz zu § 299 Abs. 2 ZPO das Gericht und nicht der Gerichtsvorstand über die Akteneinsicht zu entscheiden hat. Nichts anderes gilt, wenn das Nachlassgericht nach gewährter Akteneinsicht die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten verweigert.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden, § 63 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdewert, § 61 Abs. 1 FamFG, wird überschritten. Zwar fehlen Angaben zum Wert der von der Erblasserin der Beteiligten zugewendeten Gegenstände. Es handelt sich aber um Schmuck und Pelze. Insoweit kann von einem höheren Wert als 600,00 EUR ausgegangen werden.

Die Beschwerde ist auch begründet. Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilten lassen, § 13 Abs. 3 S. 1 FamFG. Die Vorschrift findet auch Anwendung, soweit die Beteiligte Ablichtungen von in den Akten enthaltenen letztwilligen Verfügungen sowie des erteilten Erbscheins begehrt (BT-Drs. 16/6308, S. 282).

KG Berlin 1 W 457/10

a) Der Beteiligten ist zu Recht Akteneinsicht gewährt worden. Gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kann an dem Verfahren unbeteiligten Personen Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.

Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 1 W 133/05 -, FGPrax 2006, 122, 123; zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 12. August 2008 – 15 Wx 8/10 -, Juris).

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen Einsicht nehmen, § 357 Abs. 1 FamFG. Ein rechtliches Interesse ist enger als ein berechtigtes Interesse (Jennissen, in: Prütting/Helms, FamFG, § 13, Rdn. 23).

Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus (Senat, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 W 359/10 -, Juris; Beschluss vom 20. Dezember 1977 – 1 W 1726/77 -, Rpfleger 1978, 140).

aa) Für die Einsicht in Nachlassakten ist ein berechtigtes Interesse regelmäßig dann gegeben, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt (BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 1995 – 1 Z BR 167/94 -, BeckRS 1020, 29982; BayObLG, NJWE-FER 2000, 292; Bumiller/Harders, a.a.O., Rdn. 10; Sternal, a.a.O., Rdn. 41; Jennissen, a.a.O., Rdn. 35; Schöpflin, a.a.O., Rdn. 10; Baronin von König, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 34, Rdn. 4).

KG Berlin 1 W 457/10

So ist es hier. Die Erblasserin hat der Beteiligten in den letztwilligen Verfügungen vom 23. September 1974 und vom 17. September 1990 ein Vermächtnis zugewandt, § 1939 BGB. Die Beteiligte sollte den Schmuck und die Pelze der Erblasserin erhalten.

Die gewährte Akteneinsicht entsprach pflichtgemäßem Ermessen. Es sind keine Gründe erkennbar, die die Geheimhaltung etwa im Interesse der Erbin notwendig erscheinen ließe (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 1995 – 1 Z BR 167/94 -, BeckRS 1020, 29982). Die letztwilligen Verfügungen enthalten über die Einsetzung der Erbin hinaus im Wesentlichen nur im Laufe der Jahre geänderte Bestimmungen über die Art und Weise sowie den Ort der Bestattung der Erblasserin.

bb) Die Beteiligte hat auch ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht, § 357 Abs. 1 FamFG.

Dem von ihr vorgelegten Schreiben der Erbin vom 26. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass diese Ansprüche der Beteiligten, vgl. § 2174 BGB, zurückweist mit der Begründung, die Erblasserin habe das Vermächtnis später widerrufen.

Die Beteiligte ist danach zur Nachprüfung der Berechtigung dieser Einwendung auf die Einsicht in die bei den Akten befindlichen letztwilligen Verfügungen angewiesen.

Über die Einsicht im Rahmen von § 357 Abs. 1 FamFG steht dem Nachlassgericht kein Ermessen zu (Zimmermann, in: Keidel, a.a.O., § 357, Rdn. 12).

b) War der Beteiligten danach zu Recht Akteneinsicht gewährt worden, konnte ihr Antrag auf Fertigung von Ablichtungen einzelner Aktenbestandteile nicht mit der Begründung abgewiesen werden, sie sei bereits im Besitz aller notwendigen Informationen.

KG Berlin 1 W 457/10

Der Anspruch auf Fertigung von Ablichtungen ist nicht von der Darlegung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses abhängig.

Ist der Antragsteller zur Einsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG oder § 357 Abs. 1 FamFG berechtigt, steht ihm im Rahmen der Akteneinsicht ein grundsätzlich nicht beschränkbarer Anspruch auf Fertigung von Ablichtungen zu (Sternal, a.a.O., Rdn. 61).

Allein der Einwand des Missbrauchs kann einem Gesuch entgegen gehalten werden.

Ein solcher Missbrauch ist vorliegend aber nicht ersichtlich.

Insbesondere ist es auch nicht zutreffend, dass die Beteiligte im Besitz aller notwendigen Informationen wäre.

Das Nachlassgericht hatte ihr lediglich die sie betreffenden Teile der letztwilligen Verfügungen vom 23. September 1974 und vom 17. September 1990 übersandt.

Die Erblasserin hat danach aber noch zwei letztwillige Verfügungen verfasst.

Ob das darin enthaltene Vermächtnis zu Gunsten der Beteiligten widerrufen worden ist, kann dahinstehen.

Dies zu prüfen ist weder Sache des Nachlassgerichts noch des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Senats (vgl. BayObLG, a.a.O.).

c) Die Fertigung der begehrten Ablichtungen ist Aufgabe der Geschäftstelle des aktenführenden Gerichts, hier also der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts.

Die Kostenpflichtigkeit folgt aus § 136 KostO.

KG Berlin 1 W 457/10

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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