Kammergericht Berlin 22 W 93/17
Beschluss vom 09.09.2019
Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1), eine Kommanditgesellschaft (KG), wurde im Handelsregister gelöscht, nachdem der einzige Kommanditist (Beteiligter zu 2))
und die Komplementär-GmbH (Beteiligte zu 3)) die Auflösung und das Erlöschen der Firma angemeldet hatten.
Später stellte sich heraus, dass die KG noch Eigentümerin von zwei Wohnungseigentumsrechten war.
Der Versuch, den Beteiligten zu 2) zum Nachtragsliquidator zu bestellen, scheiterte.
Daraufhin beantragten die Beteiligten zu 2) und 3) die Berichtigung der Löschung und die Fortsetzung der Liquidation, um die Eigentumsrechte zu veräußern.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da nur noch einzelne Rechtshandlungen zur Abwicklung erforderlich seien.
Entscheidung des Kammergerichts:
Das Kammergericht gab der Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) statt und wies das Registergericht an, die beantragte Eintragung vorzunehmen.
Kernaussagen:
Begründung:
Das Kammergericht stellte zunächst fest, dass der Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) als Anmeldung der Fortsetzung der Liquidation anzusehen ist.
Es wies die Auffassung des Amtsgerichts zurück, dass eine Wiedereintragung nur bei umfangreichem Abwicklungsbedarf in Betracht komme.
Das Kammergericht betonte, dass die Eintragung des Erlöschens einer KG nur deklaratorische Wirkung hat und die Gesellschaft durch die Gesellschafter weiter vertreten wird.
Die Löschung im Handelsregister hindert die KG nicht daran, ihr verbleibendes Vermögen abzuwickeln.
Die Notwendigkeit der Wiedereintragung im vorliegenden Fall ergab sich daraus, dass das Grundbuchamt die Eintragung der
Eigentumsübertragung der Wohnungseigentumsrechte verweigerte, weil die KG im Handelsregister gelöscht war.
Das Kammergericht entschied, dass die Entscheidung, wie die Beanstandung des Grundbuchamts beseitigt wird, den Beteiligten und nicht dem Registergericht obliegt.
Die Wiedereintragung der KG ist daher erforderlich, um die Eigentumsrechte zu veräußern und die Liquidation abzuschließen.
Fazit:
Der Beschluss des Kammergerichts verdeutlicht die Möglichkeit der Wiedereintragung einer KG nach ihrer Löschung, wenn dies zur vollständigen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens erforderlich ist.
Das Registergericht hat kein Ermessen, die Wiedereintragung zu verweigern, wenn die Gesellschafter die Notwendigkeit darlegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.