Kammergericht Berlin 6 W 52/18 Nachweis der Echtheit einer Testamentskopie
RA und Notar Krau
Das Kammergericht Berlin befasste sich im Fall 6 W 52/18 mit der Frage der Gültigkeit eines Testaments, das nur in Kopie vorlag,
und ob das Fehlen des Originals auf eine Vernichtung durch den Erblasser in Widerrufsabsicht schließen lässt.
Im Mittelpunkt standen die Söhne des Erblassers aus seinen ersten beiden Ehen (Beteiligte 1 und 2) sowie die Stieftochter des Erblassers (Beteiligte 3).
Der Erblasser hinterließ ein eigenhändiges Testament vom 16. März 2016, in dem er eine Kapitalanlage zugunsten der Tochter der Beteiligten 3 bestimmte.
Darüber hinaus reichte die Beteiligte 3 eine Kopie eines Testaments vom 31. März 2011 ein, das sie als Alleinerbin ausweist.
Die Söhne des Erblassers bestritten die Echtheit des Testaments und argumentierten, dass der Erblasser das Original in Widerrufsabsicht vernichtet habe,
da es nach seinem Tod nicht auffindbar war und er mehrfach geäußert habe, dass die gesetzliche Erbfolge eintreten solle.
Kammergericht Berlin 6 W 52/18 Nachweis der Echtheit einer Testamentskopie
Das Nachlassgericht führte eine Beweisaufnahme durch, bei der ein Schriftsachverständiger zu dem Schluss kam, dass das Testament vom 31. März 2011 mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser selbst verfasst wurde.
Der Beteiligte 1 zog daraufhin die Echtheit der Unterschrift nicht mehr in Zweifel, stellte aber den Text weiterhin infrage.
Das Gericht entschied, dass das Fehlen des Originals allein nicht auf eine Vernichtung in Widerrufsabsicht schließen lässt.
Auch die Tatsache, dass der Erblasser das Original nicht beim Nachlassgericht hinterlegte, sah das Gericht nicht als Indiz für einen Widerruf.
Da keine ausreichenden Beweise für eine bewusste Vernichtung des Testaments vorlagen, blieb das Testament vom 31. März 2011 gültig, und die Beteiligte 3 wurde als Erbin bestätigt.
Die Beschwerde des Beteiligten 1 wurde abgewiesen, da die Erbfolge eindeutig durch das Testament geregelt war.