Kammergericht – Wirtschaftliche Neugründung einer Gesellschaft

April 18, 2025

Kammergericht – Wirtschaftliche Neugründung einer Gesellschaft

KG, Beschluss vom 12.10.2022, 22 W 48/22

RA und Notar Krau

Beschlusses des Kammergerichts (KG) vom 12.10.2022 zur wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH zusammen, unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 GmbHG.

Leitsätze des Beschlusses:

Eine wirtschaftliche Neugründung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft eine reine „leere Hülse“ darstellt.

Das bedeutet, sie betreibt kein aktives Unternehmen mehr, an das eine Fortführung des Geschäftsbetriebs in einer wirtschaftlich noch relevanten Weise anknüpfen könnte

– selbst bei wesentlichen Änderungen des Tätigkeitsbereichs.

Eine solche wirtschaftliche Neugründung muss dem Registergericht offengelegt werden.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei der Anmeldung der neuen Eintragungsgegenstände gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die Einlagen auf das Stammkapital gemäß § 7 Abs. 2, 3 GmbHG

erbracht wurden und sich der Gegenstand dieser Leistungen weiterhin oder wieder in seiner freien Verfügung befindet.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe:

Die Beteiligte, eine GmbH, beantragte beim Handelsregister die Eintragung einer Änderung ihrer Firma und ihres Unternehmensgegenstands.

Ursprünglich in Rostock ansässig, verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach Berlin.

Gleichzeitig wurden ein neuer Geschäftsführer bestellt und die bisherigen abberufen.

Der neue Geschäftsführer wurde auch als Alleingesellschafter eingetragen.

Kammergericht – Wirtschaftliche Neugründung einer Gesellschaft

Kurz darauf meldete der neue Geschäftsführer die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands an.

Die Firma sollte von „F GmbH“ in „D GmbH“ geändert werden, und der Unternehmensgegenstand sollte nun „sonstige Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“

anstelle der bisherigen „Konstruktion, Produktion und Montage von Wintergärten“ lauten.

Das Registergericht wies darauf hin, dass die Kombination aus Firmen- und Gegenstandsänderung auf eine wirtschaftliche Neugründung in Form einer Mantelverwendung hindeute.

Es forderte die Offenlegung dieser Neugründung und die Abgabe der Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG, zusammen mit einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres.

Nachdem die Gesellschaft die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist einreichte, wies das Registergericht die Anmeldung zurück.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Notars wies das Landgericht zurück.

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und führte aus, dass die Beschwerde unbegründet sei.

Die Zurückweisung der Anmeldung sei nicht zu beanstanden, da der Geschäftsführer die gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG erforderliche Versicherung nicht vorgelegt und die wirtschaftliche Neugründung nicht offengelegt habe.

Das Gericht stellte fest, dass das Registergericht aufgrund der Umstände – insbesondere der Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands

– zu Recht eine weitere Prüfung hinsichtlich einer möglichen wirtschaftlichen Neugründung veranlasst habe.

Das KG führte aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendet,

wenn eine Gesellschaft eine „leere Hülse“ darstellt, also kein aktives Unternehmen mehr betreibt, an das der neue Geschäftsbetrieb wirtschaftlich anknüpfen kann.

Kammergericht – Wirtschaftliche Neugründung einer Gesellschaft

Ziel dieser Regelung ist es, den Gläubigerschutz zu gewährleisten und die Umgehung von Gründungsvorschriften zu verhindern.

Als Indizien für eine wirtschaftliche Neugründung nannte das Gericht die Änderung der Firma oder des Unternehmensgegenstands,

die Sitzverlegung, den Austausch der Geschäftsführung und die Veräußerung der Geschäftsanteile.

Im vorliegenden Fall lagen mehrere dieser Indizien vor: Veräußerung der Geschäftsanteile, Austausch der Geschäftsführung und Sitzverlegung.

Besonders die Änderung des Unternehmensgegenstands von einem handwerklich-ortgebundenen Bereich (Wintergärten) zu einer allgemeinen Verwaltungstätigkeit deutete stark darauf hin,

dass der alte GmbH-Mantel unternehmenslos geworden war und nun für ein neues Unternehmen genutzt werden sollte.

Eine solche Änderung schließt in der Regel die Übernahme von Personal und Sachausstattung weitgehend aus.

Die vom Geschäftsführer mit der Beschwerde eingereichte Summen- und Saldenliste für Dezember 2021 widerlegte diese Annahme nicht, sondern bestätigte eher,

dass im Dezember keine relevante unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft mehr stattfand.

Da der Geschäftsführer die erforderliche Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG nicht abgegeben und die wirtschaftliche Neugründung nicht offengelegt hatte,

war die Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht gemäß § 9c Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2, 3 GmbHG rechtmäßig.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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