Kammergericht – Wirtschaftliche Neugründung einer Gesellschaft
KG, Beschluss vom 12.10.2022, 22 W 48/22
Beschlusses des Kammergerichts (KG) vom 12.10.2022 zur wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH zusammen, unter Berücksichtigung von Paragraf 8 Abs. 2 und Paragraf 54 Abs. 1 GmbHG.
Eine wirtschaftliche Neugründung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft eine reine „leere Hülse“ darstellt.
Das bedeutet, sie betreibt kein aktives Unternehmen mehr, an das eine Fortführung des Geschäftsbetriebs in einer wirtschaftlich noch relevanten Weise anknüpfen könnte
– selbst bei wesentlichen Änderungen des Tätigkeitsbereichs.
Eine solche wirtschaftliche Neugründung muss dem Registergericht offengelegt werden.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei der Anmeldung der neuen Eintragungsgegenstände gemäß Paragraf 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die Einlagen auf das Stammkapital gemäß Paragraf 7 Abs. 2, 3 GmbHG
erbracht wurden und sich der Gegenstand dieser Leistungen weiterhin oder wieder in seiner freien Verfügung befindet.
Die Beteiligte, eine GmbH, beantragte beim Handelsregister die Eintragung einer Änderung ihrer Firma und ihres Unternehmensgegenstands.
Ursprünglich in Rostock ansässig, verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach Berlin.
Gleichzeitig wurden ein neuer Geschäftsführer bestellt und die bisherigen abberufen.
Der neue Geschäftsführer wurde auch als Alleingesellschafter eingetragen.
Kurz darauf meldete der neue Geschäftsführer die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands an.
Die Firma sollte von „F GmbH“ in „D GmbH“ geändert werden, und der Unternehmensgegenstand sollte nun „sonstige Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“
anstelle der bisherigen „Konstruktion, Produktion und Montage von Wintergärten“ lauten.
Das Registergericht wies darauf hin, dass die Kombination aus Firmen- und Gegenstandsänderung auf eine wirtschaftliche Neugründung in Form einer Mantelverwendung hindeute.
Es forderte die Offenlegung dieser Neugründung und die Abgabe der Versicherung gemäß Paragraf 8 Abs. 2 GmbHG, zusammen mit einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres.
Nachdem die Gesellschaft die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist einreichte, wies das Registergericht die Anmeldung zurück.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Notars wies das Landgericht zurück.
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und führte aus, dass die Beschwerde unbegründet sei.
Die Zurückweisung der Anmeldung sei nicht zu beanstanden, da der Geschäftsführer die gemäß Paragraf 8 Abs. 2 GmbHG erforderliche Versicherung nicht vorgelegt und die wirtschaftliche Neugründung nicht offengelegt habe.
Das Gericht stellte fest, dass das Registergericht aufgrund der Umstände – insbesondere der Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands
– zu Recht eine weitere Prüfung hinsichtlich einer möglichen wirtschaftlichen Neugründung veranlasst habe.
Das KG führte aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendet,
wenn eine Gesellschaft eine „leere Hülse“ darstellt, also kein aktives Unternehmen mehr betreibt, an das der neue Geschäftsbetrieb wirtschaftlich anknüpfen kann.
Ziel dieser Regelung ist es, den Gläubigerschutz zu gewährleisten und die Umgehung von Gründungsvorschriften zu verhindern.
Als Indizien für eine wirtschaftliche Neugründung nannte das Gericht die Änderung der Firma oder des Unternehmensgegenstands,
die Sitzverlegung, den Austausch der Geschäftsführung und die Veräußerung der Geschäftsanteile.
Im vorliegenden Fall lagen mehrere dieser Indizien vor: Veräußerung der Geschäftsanteile, Austausch der Geschäftsführung und Sitzverlegung.
Besonders die Änderung des Unternehmensgegenstands von einem handwerklich-ortgebundenen Bereich (Wintergärten) zu einer allgemeinen Verwaltungstätigkeit deutete stark darauf hin,
dass der alte GmbH-Mantel unternehmenslos geworden war und nun für ein neues Unternehmen genutzt werden sollte.
Eine solche Änderung schließt in der Regel die Übernahme von Personal und Sachausstattung weitgehend aus.
Die vom Geschäftsführer mit der Beschwerde eingereichte Summen- und Saldenliste für Dezember 2021 widerlegte diese Annahme nicht, sondern bestätigte eher,
dass im Dezember keine relevante unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft mehr stattfand.
Da der Geschäftsführer die erforderliche Versicherung gemäß Paragraf 8 Abs. 2 GmbHG nicht abgegeben und die wirtschaftliche Neugründung nicht offengelegt hatte,
war die Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht gemäß Paragraf 9c Abs. 1 Satz 1, Paragraf 7 Abs. 2, 3 GmbHG rechtmäßig.
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