Kann § 616 Absatz 1 BGB vertraglich abbedungen werden?
Die Frage lautet: Kann § 616 Absatz 1 BGB vertraglich abbedungen werden? Das bedeutet: Ist es möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass § 616 Absatz 1 BGB nicht gelten soll? Im Folgenden wird diese Frage in einfachen Worten beantwortet.
§ 616 Absatz 1 BGB ist ein Gesetz. Es steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es besagt: Wenn ein Arbeitnehmer aus einem persönlichen Grund für kurze Zeit nicht arbeiten kann, bekommt er trotzdem seinen Lohn weitergezahlt. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer nichts dafür kann. Beispiele sind: Ein Arztbesuch, die Geburt des eigenen Kindes oder ein Todesfall in der Familie. Wichtig ist: Die Abwesenheit darf nur kurz sein, zum Beispiel ein oder zwei Tage.
„Vertraglich abbedingen“ heißt: Die Parteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, können im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass eine gesetzliche Regel nicht gelten soll. Sie können also § 616 Absatz 1 BGB ganz oder teilweise ausschließen. Das nennt man auch „Ausschluss“ oder „Abweichung vom Gesetz“.
Ja, das ist grundsätzlich erlaubt. § 616 Absatz 1 BGB ist eine sogenannte „dispositive Vorschrift“. Das bedeutet: Sie gilt nur, wenn nichts anderes im Vertrag steht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen also im Arbeitsvertrag regeln, dass § 616 BGB nicht oder nur eingeschränkt gilt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass § 616 BGB nicht gilt. Sie können auch vereinbaren, dass er nur für bestimmte Fälle gilt, zum Beispiel nur bei Todesfall, aber nicht bei Arztbesuchen. Es ist auch möglich, die Dauer der Lohnfortzahlung zu begrenzen, zum Beispiel auf einen Tag.
Auch Tarifverträge (das sind Verträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden) oder Betriebsvereinbarungen (das sind Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) können regeln, dass § 616 BGB nicht oder nur teilweise gilt. In vielen Tarifverträgen steht genau, in welchen Fällen und wie lange Lohnfortzahlung bei persönlicher Verhinderung gezahlt wird.
Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass § 616 BGB nicht gilt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei einer kurzen, persönlichen Verhinderung. Das heißt: Fehlt der Arbeitnehmer aus einem persönlichen Grund, bekommt er für diese Zeit kein Geld. Er kann aber versuchen, Urlaub zu nehmen oder eine unbezahlte Freistellung zu bekommen.
Ja, es gibt Grenzen. Der Ausschluss von § 616 BGB darf nicht gegen andere Gesetze verstoßen. Zum Beispiel darf er nicht gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften verstoßen. Es ist also nicht erlaubt, die Lohnfortzahlung nur für Teilzeitkräfte auszuschließen, aber für Vollzeitkräfte zu gewähren. Das wäre eine Benachteiligung und damit unwirksam. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (das sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Arbeitgeber vielen Arbeitnehmern vorgibt) dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Sonst ist der Ausschluss unwirksam.
Die Gerichte, insbesondere das Bundesarbeitsgericht (BAG), haben entschieden: § 616 BGB kann durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden. Das ist wirksam, solange die oben genannten Grenzen eingehalten werden. Auch eine vollständige Streichung ist möglich. Das BAG hat zum Beispiel entschieden, dass ein Arbeitsvertrag, der ausdrücklich sagt, dass § 616 BGB nicht gilt, wirksam ist.
Auch die Fachliteratur ist sich einig: § 616 BGB ist abdingbar. Das heißt: Die Vorschrift gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Viele Kommentare und Handbücher bestätigen das. Sie weisen aber auch auf die Grenzen hin, zum Beispiel das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften.
Viele Tarifverträge regeln die Lohnfortzahlung bei persönlicher Verhinderung anders als § 616 BGB. Sie zählen genau auf, in welchen Fällen und wie lange der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt wird. Was nicht im Tarifvertrag steht, ist ausgeschlossen. Dann gilt § 616 BGB nicht mehr zusätzlich. Beispiele sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V).
– § 616 Absatz 1 BGB regelt die Lohnfortzahlung bei kurzer, persönlicher Verhinderung.
– Diese Regel kann im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
– Der Ausschluss ist erlaubt, solange keine anderen Gesetze verletzt werden und keine Benachteiligung stattfindet.
– Die Gerichte und die Literatur sind sich einig: Der Ausschluss ist grundsätzlich wirksam.
– In vielen Tarifverträgen wird genau geregelt, wann Lohnfortzahlung erfolgt. Was nicht geregelt ist, ist ausgeschlossen.
Ja, § 616 Absatz 1 BGB kann vertraglich abbedungen werden. Das heißt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass diese Vorschrift nicht gilt. Es gibt aber Grenzen, die beachtet werden müssen.