Kann das Betreuungsgericht eine Vorsorgevollmacht entziehen wenn der Bevollmächtigte den Vertretenen schädigt?
Ja, das Betreuungsgericht kann eine Vorsorgevollmacht entziehen oder deren Ausübung untersagen, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber schädigt oder eine erhebliche Gefährdung für das Wohl des Betroffenen (Vollmachtgebers) besteht.
Die Entziehung der Vorsorgevollmacht ist ein massiver Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers und wird daher nur als „ultima ratio“ (letztes Mittel) in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen.
Wenn der Verdacht einer Schädigung oder des Missbrauchs der Vollmacht vorliegt, kann das Betreuungsgericht tätig werden:
Das Gericht bestellt in der Regel zunächst einen Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis der Überwachung des Bevollmächtigten (§ 1896 Abs. 3 BGB).
Dieser Kontrollbetreuer prüft die Tätigkeit des Bevollmächtigten.
Der Kontrollbetreuer ist zum Widerruf der Vorsorgevollmacht berechtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich als eigenständiger Aufgabenkreis zugewiesen wurde (§ 1820 Abs. 5 BGB i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB).
Der Widerruf ist gerechtfertigt, wenn die Fortgeltung der Vollmacht zu einer konkreten Gefährdung des Wohls des Betroffenen führt, weil der Bevollmächtigte ungeeignet oder unredlich ist (z.B. durch Schädigung des Vermögens oder anderweitigen Missbrauch).
Nach dem neuen Betreuungsrecht (seit 2023, siehe § 1820 Abs. 4 BGB) kann das Betreuungsgericht die Ausübung der Vollmacht auch zeitweise untersagen (Suspendierung) und die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen, wenn die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte die Person oder das Vermögen des Betroffenen erheblich gefährdet. Diese Regelung ermöglicht eine schnellere Reaktion, ohne die Vollmacht gleich endgültig zu widerrufen.
Die Vorsorgevollmacht wird meist nicht direkt vom Betreuungsgericht selbst kraftlos erklärt, sondern durch einen speziell bestellten Betreuer (Kontrollbetreuer) widerrufen, der diese Befugnis vom Gericht zugewiesen bekommen hat. Das Ziel ist immer, eine Gefährdungslage für den Betroffenen abzuwenden.
Dies ist eine vereinfachte Darstellung der komplexen Rechtslage im deutschen Betreuungsrecht. Bei einem konkreten Verdacht auf Missbrauch einer Vorsorgevollmacht oder einer Schädigung des Vollmachtgebers sollten Sie sich unverzüglich an das zuständige Betreuungsgericht wenden und/oder rechtlichen Rat (z.B. bei einem Anwalt für Betreuungsrecht) einholen.