
Kann das Gericht den Antrag auf Vereidigung des Zeugen im Zivilprozess zurückweisen?
Das Gericht kann einen Antrag auf Vereidigung eines Zeugen im Zivilprozess zurückweisen, da die Entscheidung über die Beeidigung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht (§ 391 ZPO).
Das Gericht hat dabei insbesondere die Bedeutung der Aussage und Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu berücksichtigen; bei entscheidungserheblicher Aussage und bestehenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit ist grundsätzlich zu beeidigen, während bei fehlenden Zweifeln oder fehlender Entscheidungserheblichkeit die Beeidigung entbehrlich ist.
dass das Gericht seine Ermessensentscheidung in den Urteilsgründen darlegen muss, wenn es von einer Beeidigung absieht, damit ein etwaiger Ermessensfehler überprüfbar ist.
Ein Antrag der Parteien ist für die Beeidigung nicht erforderlich, aber das Gericht muss sich mit einem entsprechenden Antrag auseinandersetzen und darf diesen nicht unbegründet lassen.
wird verlangt, dass das Gericht über einen Antrag auf Vereidigung vor der Urteilsfällung entscheidet und die Gründe für eine Ablehnung nachvollziehbar darlegt; eine bloße Nichtbescheidung des Antrags stellt einen Verfahrensfehler dar.
Das Gericht kann einen Antrag auf Vereidigung zurückweisen, muss dies aber ermessensgerecht und begründet tun; ein Anspruch auf Vereidigung besteht nur unter den Voraussetzungen des § 391 ZPO, insbesondere bei entscheidungserheblicher Aussage und Zweifeln an der Glaubwürdigkeit
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen