Kann der Nachlasspfleger gegen die unbekannten Erben seine Vergütung mittels Mahnbescheid geltend machen?
Ein Nachlasspfleger ist eine Person, die vom Gericht eingesetzt wird, wenn der Erbe eines Verstorbenen unbekannt ist oder unklar ist, ob jemand die Erbschaft annimmt. Der Nachlasspfleger kümmert sich um den Nachlass, also um das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen. Für seine Arbeit bekommt der Nachlasspfleger eine Vergütung, also Geld für seine Tätigkeit. Die Frage ist, ob der Nachlasspfleger dieses Geld mit einem Mahnbescheid gegen die unbekannten Erben einfordern kann.
Ein Mahnbescheid ist ein Schreiben vom Gericht. Damit kann jemand schnell und einfach Geld von einer anderen Person verlangen. Das Mahnverfahren ist ein besonderes Gerichtsverfahren, das vor allem dann genutzt wird, wenn jemand eine bestimmte Geldsumme fordert und der Anspruch klar ist. Das Mahnverfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, vor allem in § 688 ZPO
Der Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, wenn der Erbe unbekannt ist oder nicht feststeht, ob jemand die Erbschaft annimmt. Der Nachlasspfleger vertritt die unbekannten Erben und kümmert sich um den Nachlass. Er sorgt dafür, dass das Vermögen des Verstorbenen gesichert wird und wichtige Dinge erledigt werden. Für diese Arbeit hat der Nachlasspfleger Anspruch auf eine Vergütung, also auf eine Bezahlung
Die Vergütung des Nachlasspflegers ist eine sogenannte Nachlassverbindlichkeit. Das bedeutet: Sie muss aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt werden. Eigentlich sind die Erben verpflichtet, diese Vergütung zu zahlen. Wenn die Erben aber unbekannt sind, ist es schwierig, gegen sie direkt vorzugehen. Deshalb gibt es besondere Regeln im Gesetz.
Das Mahnverfahren ist grundsätzlich für Geldforderungen möglich, wenn der Anspruch klar ist und auf eine bestimmte Geldsumme lautet
Der Nachlasspfleger kann also grundsätzlich einen Mahnbescheid beantragen, um seine Vergütung geltend zu machen.
Wenn die Erben unbekannt sind, ist der Nachlasspfleger ihr gesetzlicher Vertreter. Er kann und muss in bestimmten Fällen sogar gegen die unbekannten Erben vorgehen, um seine eigenen Ansprüche durchzusetzen. Das Gesetz sieht vor, dass Ansprüche gegen den Nachlass – also auch die Vergütung des Nachlasspflegers – vor Annahme der Erbschaft nicht gegen die Erben, sondern gegen den Nachlasspfleger geltend gemacht werden können
Das bedeutet: Der Nachlasspfleger kann seine eigene Vergütung nicht gegen sich selbst geltend machen. Er muss warten, bis ein Erbe bekannt ist oder der Fiskus (also der Staat) als Erbe festgestellt wird. Erst dann kann er seine Vergütung gegen den Erben fordern.
Wenn nach einer gewissen Zeit kein Erbe gefunden wird, stellt das Nachlassgericht fest, dass der Staat (Fiskus) Erbe ist
Dann kann der Nachlasspfleger seine Vergütung gegen den Fiskus geltend machen, auch im Mahnverfahren.
1. Der Nachlasspfleger beantragt beim Amtsgericht einen Mahnbescheid gegen den Erben oder den Fiskus, wenn dieser als Erbe festgestellt wurde.
2. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für das Mahnverfahren vorliegen. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Gegner unbekannt ist und der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann
3. Ist der Erbe bekannt oder der Fiskus als Erbe festgestellt, kann der Mahnbescheid zugestellt werden.
4. Der Erbe oder der Fiskus kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Tut er das nicht, kann der Nachlasspfleger einen Vollstreckungsbescheid beantragen und so seine Vergütung zwangsweise eintreiben.
Solange der Erbe unbekannt ist, kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden. Das Mahnverfahren ist dann nicht möglich, weil das Gesetz verlangt, dass der Mahnbescheid dem Gegner zugestellt wird. Eine öffentliche Zustellung ist im Mahnverfahren ausgeschlossen
– Der Nachlasspfleger hat Anspruch auf Vergütung für seine Arbeit
– Die Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit und muss aus dem Nachlass bezahlt werden
– Ein Mahnbescheid ist grundsätzlich möglich, wenn der Erbe bekannt ist oder der Fiskus als Erbe festgestellt wurde
– Solange der Erbe unbekannt ist, ist das Mahnverfahren nicht möglich, weil der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann
– Wird später ein Erbe bekannt oder der Fiskus als Erbe festgestellt, kann der Nachlasspfleger seine Vergütung im Mahnverfahren geltend machen
Die Literatur und Rechtsprechung sind sich einig, dass der Nachlasspfleger seine Vergütung nicht gegen unbekannte Erben im Mahnverfahren geltend machen kann, solange der Erbe nicht feststeht
Erst wenn ein Erbe bekannt ist oder der Staat als Erbe festgestellt wurde, ist das Mahnverfahren möglich. Die Vorschriften des Mahnverfahrens und des Erbrechts stimmen hier überein.
Der Nachlasspfleger kann seine Vergütung nicht direkt gegen unbekannte Erben mit einem Mahnbescheid geltend machen. Erst wenn ein Erbe bekannt ist oder der Staat als Erbe festgestellt wurde, ist das Mahnverfahren möglich. Bis dahin muss der Nachlasspfleger warten oder andere Wege nutzen, um seine Vergütung zu sichern