Kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung mittels Mahnbescheid geltend machen?

Januar 1, 2026

Kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung mittels Mahnbescheid geltend machen?

## Was ist ein Mahnbescheid?

Ein Mahnbescheid ist ein einfacher und schneller Weg, um eine Geldforderung vor Gericht geltend zu machen. Wer glaubt, dass ihm jemand Geld schuldet, kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung wirklich besteht. Der Schuldner bekommt den Mahnbescheid zugeschickt und kann dann zahlen oder widersprechen. Zahlt er nicht und widerspricht nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Mit diesem kann er die Zwangsvollstreckung betreiben, also zum Beispiel einen Gerichtsvollzieher beauftragen, das Geld einzutreiben 

## Wer ist der Testamentsvollstrecker und was ist seine Vergütung?

Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die vom Erblasser (also dem Verstorbenen) im Testament bestimmt wurde. Seine Aufgabe ist es, den Nachlass zu verwalten und die Anordnungen im Testament umzusetzen. Für seine Arbeit kann der Testamentsvollstrecker eine Vergütung verlangen, wenn dies im Testament steht oder wenn die Vergütung „angemessen“ ist. Das steht in § 2221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) 

## Kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung mit einem Mahnbescheid einfordern?

### Voraussetzungen für das Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ist für Geldforderungen gedacht. Die Forderung muss auf einen bestimmten Geldbetrag in Euro lauten. Der Antragsteller muss seinen Anspruch klar benennen. Es darf keine Gegenleistung mehr ausstehen, also keine Bedingung, die erst noch erfüllt werden muss. Das Verfahren ist nicht möglich, wenn der Schuldner im Ausland lebt, außer in bestimmten Fällen innerhalb der EU 

### Die Vergütung des Testamentsvollstreckers als Geldforderung

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist eine Geldforderung. Sie richtet sich gegen den oder die Erben. Der Testamentsvollstrecker kann also grundsätzlich einen Mahnbescheid beantragen, um seine Vergütung einzufordern. Er muss im Antrag angeben, wie hoch seine Forderung ist und warum er sie verlangt. Es reicht, wenn er schreibt: „Vergütung als Testamentsvollstrecker für die Verwaltung des Nachlasses von [Name des Erblassers]“ und den Betrag nennt 

### Was muss im Mahnbescheidsantrag stehen?

Der Antrag muss den Namen und die Anschrift des Antragstellers und des Schuldners enthalten. Die Forderung muss genau bezeichnet werden. Das heißt, es muss klar sein, wofür das Geld verlangt wird. Es reicht nicht, nur „Vergütung“ zu schreiben. Es sollte stehen: „Vergütung als Testamentsvollstrecker für die Nachlassverwaltung nach [Name], Zeitraum [Datum] bis [Datum]“ und der genaue Betrag. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Es reicht, wenn die Angaben nachvollziehbar sind 

### Was passiert nach dem Mahnbescheid?

Der Erbe, also der Schuldner, bekommt den Mahnbescheid zugeschickt. Er kann dann innerhalb von zwei Wochen zahlen oder widersprechen. Zahlt er nicht und widerspricht nicht, kann der Testamentsvollstrecker einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit kann er die Zwangsvollstreckung einleiten, zum Beispiel eine Kontopfändung 

### Was passiert, wenn der Erbe widerspricht?

Wenn der Erbe dem Mahnbescheid widerspricht, wird das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben. Dann wird in einem normalen Gerichtsverfahren geprüft, ob die Forderung besteht. Der Testamentsvollstrecker muss dann beweisen, dass ihm die Vergütung zusteht. Das Gericht entscheidet dann, ob und in welcher Höhe gezahlt werden muss 

Kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung mittels Mahnbescheid geltend machen?

## Gibt es Besonderheiten bei der Vergütung des Testamentsvollstreckers?

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist eine zivilrechtliche Forderung. Sie unterscheidet sich nicht von anderen Geldforderungen. Es gibt keine Vorschrift, die das Mahnverfahren für diese Forderung ausschließt. Das Mahnverfahren ist also zulässig. Es gibt aber auch andere Wege, die Vergütung einzufordern, zum Beispiel durch eine normale Klage. Das Mahnverfahren ist aber oft schneller und günstiger, wenn der Erbe nicht widerspricht 

## Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der Testamentsvollstrecker muss darauf achten, dass er die Forderung richtig beschreibt. Er sollte auch die Höhe der Vergütung gut begründen können, falls es später zu einem Gerichtsverfahren kommt. Es ist sinnvoll, dem Antrag eine Berechnung oder einen Hinweis auf das Testament beizufügen, auch wenn das Gericht dies nicht verlangt. So kann der Erbe besser nachvollziehen, wofür das Geld verlangt wird 

## Zusammenfassung

– Der Testamentsvollstrecker kann seine Vergütung mit einem Mahnbescheid geltend machen.
– Die Vergütung ist eine Geldforderung, für die das Mahnverfahren geeignet ist.
– Der Antrag muss den Betrag und den Grund der Forderung klar angeben.
– Der Erbe kann zahlen oder widersprechen. Widerspricht er, entscheidet das Gericht.
– Das Mahnverfahren ist ein schneller und günstiger Weg, um die Vergütung einzufordern, wenn kein Widerspruch erfolgt 

Fachbegriffe erklärt:

– Testamentsvollstrecker: Person, die den letzten Willen eines Verstorbenen umsetzt.
– Vergütung: Bezahlung für eine Leistung.
– Mahnbescheid: Gerichtliches Schreiben, mit dem eine Geldforderung geltend gemacht wird.
– Vollstreckungsbescheid: Gerichtlicher Titel, mit dem die Zwangsvollstreckung möglich ist.
– Zwangsvollstreckung: Staatliche Durchsetzung einer Geldforderung, zum Beispiel durch einen Gerichtsvollzieher.
– Erbe: Person, die nach dem Tod eines Menschen dessen Vermögen bekommt.
– Forderung: Anspruch auf eine bestimmte Leistung, meist Geld.

Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung:

Die Kommentarliteratur ist sich einig, dass das Mahnverfahren für die Vergütung des Testamentsvollstreckers zulässig ist, solange die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Forderung im Mahnbescheid ausreichend klar bezeichnet wird. Gibt es einfachere Wege, wie bei Notarkosten, kann das Mahnverfahren entbehrlich sein. Für den Testamentsvollstrecker gibt es aber keine solche Sonderregelung 

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