Kann ein unbestimmtes Erbbaurecht gelöscht werden?

Juli 31, 2017

Kann ein unbestimmtes Erbbaurecht gelöscht werden?

OLG München 34 Wx 523/11

Beschluss v. 10.12.2012,

Löschung eines Erbbaurechts als inhaltlich unzulässig,

Eintragung auslegungsfähig

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 10. Dezember 2012 behandelt die Frage,

ob ein Erbbaurecht im Grundbuch wegen inhaltlicher Unbestimmtheit gelöscht werden kann.

Der Fall:

Kann ein unbestimmtes Erbbaurecht gelöscht werden?

Im Grundbuch war für einen Beteiligten ein Erbbaurecht eingetragen.

Der Eigentümer des Grundstücks beantragte die Löschung des Erbbaurechts, da der Eintrag seiner Ansicht nach inhaltlich unbestimmt sei.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Das Erbbaurecht konnte nicht gelöscht werden, da es durch Auslegung des Eintrags hinreichend bestimmt war.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Unbestimmtheit: Ein Erbbaurecht ist unbestimmt, wenn es die Beschaffenheit des Bauwerks nicht hinreichend bezeichnet.

Kann ein unbestimmtes Erbbaurecht gelöscht werden?

  • Löschung: Ein unbestimmtes Erbbaurecht kann im Grundbuch gelöscht werden.
  • Auslegung: Der Eintrag im Grundbuch ist jedoch auslegungsfähig. Auch wenn nur von einem „Bauwerk“ die Rede ist, können die näheren Umstände den Schluss auf ein hinreichend bezeichnetes Recht zulassen.
  • Umstände: Im vorliegenden Fall ergab sich aus den Umständen, dass es sich bei dem Bauwerk um ein Wohngebäude handeln sollte.
  • Ersitzung: Das Erbbaurecht konnte auch nicht wegen Ersitzung gelöscht werden, da die Ersitzung ein bestimmbares Recht voraussetzt.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss zeigt, dass die Löschung eines Erbbaurechts wegen Unbestimmtheit nur in seltenen Fällen in Betracht kommt.

Durch Auslegung des Eintrags kann oft eine hinreichende Bestimmtheit erreicht werden.

Der Beschluss hat damit große praktische Bedeutung für die Sicherheit des Grundbuchverkehrs.

RA und Notar Krau

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