Kann ich als Erbe auch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen?

November 11, 2025

Kann ich als Erbe auch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen?

Ja, als Erbe kann man unter bestimmten Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dies ist vielen Laien nicht bekannt. Man denkt oft, nur enterbte Personen hätten solche Ansprüche. Das ist aber falsch.


🧐 Was ist der Pflichtteil überhaupt?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil am Erbe. Er steht nur sehr engen Angehörigen zu. Dazu gehören die Kinder des Verstorbenen, der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Sind keine Kinder da, können auch die Eltern pflichtteilsberechtigt sein. Der Erblasser, also der Verstorbene, kann diese Personen nicht einfach durch Testament komplett enterben. Der Pflichtteil ist immer halb so groß wie der gesetzliche Erbteil. Der gesetzliche Erbteil ist das, was man ohne Testament erben würde. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld. Es ist kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass.


🎁 Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Zusatzanspruch. Er soll verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten aushöhlt. „Aushöhlen“ bedeutet, dass er das Vermögen vor seinem Tod verschenkt. Dadurch ist im Nachlass (dem Vermögen, das beim Tod übrig ist) kaum noch etwas vorhanden. Gäbe es diesen Anspruch nicht, wäre der Pflichtteil oft wertlos.


Kann ich als Erbe auch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen?

💰 Wie funktioniert die Ergänzung?

Bei der Berechnung des Pflichtteils wird so getan, als ob die Schenkungen noch da wären. Man rechnet den Wert der Schenkung zum vorhandenen Nachlass hinzu. Das nennt man den fiktiven Nachlass.

  • Beispiel: Der Erblasser hat 100.000 Euro im Nachlass. Er hat aber vor Kurzem 200.000 Euro verschenkt. Der fiktive Nachlass beträgt dann 300.000 Euro.

Der Pflichtteil wird aus diesem höheren, fiktiven Nachlass berechnet. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist dann die Differenz. Er ist der Betrag, der den Pflichtteil erhöht.

  • Achtung bei der 10-Jahres-Frist: Schenkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie nicht länger als zehn Jahre vor dem Tod gemacht wurden. Der Wert der Schenkung schmilzt dabei pro Jahr um 10 % ab. Eine Schenkung, die neun Jahre her ist, zählt nur noch zu 10 %. War die Schenkung zehn Jahre oder länger her, zählt sie gar nicht mehr.
  • Ausnahme Ehegatten: Bei Schenkungen an den Ehepartner gilt diese Zehnjahresfrist nicht.

🙋 Kann der Erbe diesen Anspruch geltend machen?

Ja, das ist möglich. Es gibt zwei Hauptgründe, warum ein Erbe diesen Anspruch haben kann:

1. Der Erbteil ist geringer als der Pflichtteil (bei Schenkungen)

Manchmal wird ein Pflichtteilsberechtigter zwar Erbe. Der ihm zugewiesene Erbteil ist aber weniger wert als sein voller Pflichtteil plus der mögliche Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das kann passieren, wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod viel Vermögen an andere Personen verschenkt hat. Durch diese Schenkungen ist der Nachlass geschrumpft. Der Erbe bekommt dann zwar seinen Erbteil aus dem kleinen Nachlass. Er hat aber trotzdem einen Anspruch auf Ergänzung. Er kann die Ergänzung verlangen, bis er seinen vollen Pflichtteil aus dem fiktiven (höheren) Nachlass erreicht.

2. Der Alleinerbe und der dezimierte Nachlass

Ein Pflichtteilsberechtigter wird Alleinerbe. Das bedeutet, er erbt alles. Der Erblasser hat aber davor fast sein ganzes Vermögen an einen Dritten verschenkt. Der Nachlass ist deshalb fast leer oder dezimiert. Der Alleinerbe erbt zwar 100% von fast nichts. Er hat aber dennoch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser richtet sich dann gegen den Beschenkten. Der Beschenkte ist die Person, die die Schenkung erhalten hat. Das Ziel ist, dass der Erbe den Wert bekommt, der ihm als Pflichtteilsberechtigtem zusteht. Manchmal muss der Beschenkte das Geschenk dann teilweise herausgeben.


✍️ Wie wird der Anspruch geltend gemacht?

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung muss aktiv vom Erben geltend gemacht werden.

  • Anspruchsgegner: Der Anspruch richtet sich zunächst gegen die anderen Erben oder den Alleinerben. Erst, wenn diese nicht zahlen können, richtet er sich gegen den Beschenkten.
  • Verjährung: Der Anspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Todestag des Erblassers. Es gibt aber Ausnahmen, besonders bei Schenkungen.

Der Erbe, der den Anspruch geltend machen will, muss zunächst Auskunft verlangen. Er muss wissen, welche Schenkungen es gab. Er braucht auch Informationen über den Wert des Nachlasses. Nur so kann er seinen Anspruch berechnen.


Kann ich als Erbe auch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen?

💡 Fazit für Laien

Merken Sie sich: Auch wenn Sie Erbe geworden sind, ist das kein automatischer Ausschluss. Wenn der Verstorbene kurz vor seinem Tod große Schenkungen gemacht hat, sollten Sie prüfen lassen:

  1. Sind Sie überhaupt pflichtteilsberechtigt?
  2. Ist Ihr Erbteil weniger wert als der Pflichtteil plus Ergänzung?
  3. Liegen die Schenkungen noch innerhalb der 10-Jahres-Frist (oder waren sie an den Ehepartner)?

In diesen Fällen haben Sie gute Chancen, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu haben. Weil das Erbrecht kompliziert ist, sollten Sie sich immer von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen.

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