Kann ich als Erbe auch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen?
Ja, als Erbe kann man unter bestimmten Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dies ist vielen Laien nicht bekannt. Man denkt oft, nur enterbte Personen hätten solche Ansprüche. Das ist aber falsch.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil am Erbe. Er steht nur sehr engen Angehörigen zu. Dazu gehören die Kinder des Verstorbenen, der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Sind keine Kinder da, können auch die Eltern pflichtteilsberechtigt sein. Der Erblasser, also der Verstorbene, kann diese Personen nicht einfach durch Testament komplett enterben. Der Pflichtteil ist immer halb so groß wie der gesetzliche Erbteil. Der gesetzliche Erbteil ist das, was man ohne Testament erben würde. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld. Es ist kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Zusatzanspruch. Er soll verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten aushöhlt. „Aushöhlen“ bedeutet, dass er das Vermögen vor seinem Tod verschenkt. Dadurch ist im Nachlass (dem Vermögen, das beim Tod übrig ist) kaum noch etwas vorhanden. Gäbe es diesen Anspruch nicht, wäre der Pflichtteil oft wertlos.
Bei der Berechnung des Pflichtteils wird so getan, als ob die Schenkungen noch da wären. Man rechnet den Wert der Schenkung zum vorhandenen Nachlass hinzu. Das nennt man den fiktiven Nachlass.
Der Pflichtteil wird aus diesem höheren, fiktiven Nachlass berechnet. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist dann die Differenz. Er ist der Betrag, der den Pflichtteil erhöht.
Ja, das ist möglich. Es gibt zwei Hauptgründe, warum ein Erbe diesen Anspruch haben kann:
Manchmal wird ein Pflichtteilsberechtigter zwar Erbe. Der ihm zugewiesene Erbteil ist aber weniger wert als sein voller Pflichtteil plus der mögliche Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das kann passieren, wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod viel Vermögen an andere Personen verschenkt hat. Durch diese Schenkungen ist der Nachlass geschrumpft. Der Erbe bekommt dann zwar seinen Erbteil aus dem kleinen Nachlass. Er hat aber trotzdem einen Anspruch auf Ergänzung. Er kann die Ergänzung verlangen, bis er seinen vollen Pflichtteil aus dem fiktiven (höheren) Nachlass erreicht.
Ein Pflichtteilsberechtigter wird Alleinerbe. Das bedeutet, er erbt alles. Der Erblasser hat aber davor fast sein ganzes Vermögen an einen Dritten verschenkt. Der Nachlass ist deshalb fast leer oder dezimiert. Der Alleinerbe erbt zwar 100% von fast nichts. Er hat aber dennoch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser richtet sich dann gegen den Beschenkten. Der Beschenkte ist die Person, die die Schenkung erhalten hat. Das Ziel ist, dass der Erbe den Wert bekommt, der ihm als Pflichtteilsberechtigtem zusteht. Manchmal muss der Beschenkte das Geschenk dann teilweise herausgeben.
Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung muss aktiv vom Erben geltend gemacht werden.
Der Erbe, der den Anspruch geltend machen will, muss zunächst Auskunft verlangen. Er muss wissen, welche Schenkungen es gab. Er braucht auch Informationen über den Wert des Nachlasses. Nur so kann er seinen Anspruch berechnen.
Merken Sie sich: Auch wenn Sie Erbe geworden sind, ist das kein automatischer Ausschluss. Wenn der Verstorbene kurz vor seinem Tod große Schenkungen gemacht hat, sollten Sie prüfen lassen:
In diesen Fällen haben Sie gute Chancen, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu haben. Weil das Erbrecht kompliziert ist, sollten Sie sich immer von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen.