Kann ich als Erbe trotzdem Pflichtteilsergänzung verlangen?
Sie fragen sich, ob Sie als Erbe auch einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben. Diese Frage ist wichtig, wenn Sie das Gefühl haben, dass der Erblasser (die verstorbene Person) vor seinem Tod größere Geschenke gemacht hat und dadurch Ihr Anteil am Nachlass kleiner geworden ist.
Im Folgenden erkläre ich Ihnen einfach und Schritt für Schritt, wie das Pflichtteilsrecht funktioniert, was Pflichtteilsergänzung bedeutet und ob Sie als Erbe diesen Anspruch geltend machen können.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe. Er steht bestimmten nahen Angehörigen zu, zum Beispiel Kindern, Ehepartnern oder Eltern des Verstorbenen. Auch wenn der Erblasser diese Personen im Testament enterbt hat, bekommen sie trotzdem den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das heißt: Wenn Sie als Kind nach dem Gesetz die Hälfte des Nachlasses bekommen würden, steht Ihnen als Pflichtteil ein Viertel zu
Manchmal verschenkt der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens. Dadurch wird der Nachlass kleiner. Das kann dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte weniger bekommen. Damit das nicht passiert, gibt es die Pflichtteilsergänzung. Das bedeutet: Die verschenkte Sache wird so behandelt, als wäre sie noch im Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann verlangen, dass sein Pflichtteil so berechnet wird, als hätte es die Schenkung nicht gegeben
Pflichtteilsergänzung kann jeder verlangen, der pflichtteilsberechtigt ist. Das sind in der Regel Kinder, Ehepartner oder Eltern des Erblassers. Es spielt keine Rolle, ob Sie im Testament bedacht wurden oder nicht. Auch wenn Sie Erbe geworden sind, können Sie unter bestimmten Bedingungen Pflichtteilsergänzung verlangen
Ja, auch als Erbe können Sie Pflichtteilsergänzung verlangen. Das Gesetz sagt ausdrücklich: Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Wenn Sie mehr als die Hälfte bekommen haben, ist der Anspruch jedoch ausgeschlossen, soweit der Wert des Mehrbetrags reicht
Sie sind Kind des Erblassers. Nach dem Gesetz hätten Sie Anspruch auf 50 % des Nachlasses. Im Testament hat der Erblasser Ihnen aber nur 30 % hinterlassen. Die anderen 70 % hat er verschenkt. Dann können Sie Pflichtteilsergänzung verlangen, damit Sie insgesamt auf Ihren Pflichtteil (also 25 %) kommen.
Wenn Sie als Erbe mehr als Ihren Pflichtteil bekommen haben, haben Sie keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung. Sie sollen durch die Ergänzung nicht bessergestellt werden als andere Pflichtteilsberechtigte
Zuerst wird festgestellt, wie groß der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes war. Dazu gehören alle Vermögenswerte, die noch vorhanden sind.
Dann werden die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers zum Nachlass hinzugerechnet. Das nennt man „fiktiver Nachlass“
Nun wird Ihr Pflichtteil aus dem fiktiven Nachlass berechnet. Die Differenz zu dem, was Sie tatsächlich bekommen haben, ist die Pflichtteilsergänzung.
Wenn Sie selbst vom Erblasser ein Geschenk bekommen haben, wird dieses Geschenk auf Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet. Das bedeutet: Sie können nicht doppelt profitieren
Auch wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, können Sie Pflichtteilsergänzung verlangen. Das Gesetz schützt Sie davor, dass Sie durch die Ausschlagung Ihren Anspruch verlieren
Wenn Sie einer von mehreren Erben sind und auch pflichtteilsberechtigt, können Sie nach der Teilung der Erbschaft die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten verweigern, soweit Ihnen Ihr eigener Pflichtteil verbleibt
Die Pflichtteilsergänzung bezieht sich auf Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, wird der Wert der Schenkung um zehn Prozent weniger berücksichtigt. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt – Ausnahme: Schenkungen unter Ehegatten oder der Erblasser hat sich bei der Schenkung so umfangreiche Rechte vorbehalten, dass die Frist nicht anläuft
Sie müssen Ihren Anspruch gegenüber den Erben oder den Beschenkten geltend machen. Sie haben auch einen Anspruch auf Auskunft, um die Höhe Ihres Pflichtteils zu berechnen. Das heißt, Sie können verlangen, dass Ihnen mitgeteilt wird, welche Schenkungen gemacht wurden und wie hoch der Nachlass ist
Wenn der Erbe nicht genug Vermögen hat, um die Pflichtteilsergänzung zu zahlen, können Sie sich unter bestimmten Bedingungen direkt an den Beschenkten wenden und von ihm die Herausgabe oder Zahlung verlangen
Die Literatur und die Gerichte sind sich einig: Auch ein Erbe kann Pflichtteilsergänzung verlangen, wenn er weniger als den Pflichtteil erhalten hat. Das ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Wenn Sie mehr als Ihren Pflichtteil bekommen haben, ist der Anspruch ausgeschlossen. Auch wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, bleibt der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bestehen
– Sie können als Erbe Pflichtteilsergänzung verlangen, wenn Sie weniger als Ihren Pflichtteil erhalten haben.
– Die Pflichtteilsergänzung sorgt dafür, dass Schenkungen des Erblassers Ihren Pflichtteil nicht verringern.
– Sie müssen Ihren Anspruch selbst geltend machen und können Auskunft verlangen.
– Wenn Sie mehr als Ihren Pflichtteil bekommen haben, besteht kein Anspruch.
– Auch nach Ausschlagung der Erbschaft bleibt der Anspruch bestehen.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihren Anspruch berechnen oder durchsetzen, hilft es, sich die genauen Zahlen und Schenkungen anzusehen. Die gesetzlichen Regeln schützen Sie davor, dass Ihr Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers geschmälert wird
Sie sind Pflichtteilsberechtigt
Sie haben weniger als die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils geerbt oder sind sogar enterbt worden
Der Erblasser hat an Dritte zu Lebzeiten Schenkungen gemacht
Dann können Sie nach § 2325 BGB vom Erben und ersatzweise nach § 2329 BGB vom Beschenkten Pflichtteilsergänzung verlangen
Könnte das bei Ihnen der Fall sein – dann rufen Sie uns an!