Kann ich als Mieter offene Mieten mit der Kaution verrechnen

Juni 17, 2025

Kann ich als Mieter offene Mieten mit der Kaution verrechnen

RA und Notar Krau

Als Mieter ist es grundsätzlich nicht möglich, offene Mieten mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen. Die Kaution dient als Sicherheit für den Vermieter und kann während der Mietzeit nicht vom Mieter zur Begleichung von Mietrückständen verwendet werden. Der Mieter hat während der Mietzeit lediglich einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, der erst mit Beendigung des Mietverhältnisses fällig wird. Solange noch Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis bestehen können, ist eine Aufrechnung mit der Kaution ausgeschlossen 

Der Vermieter kann während der Mietzeit nur unter bestimmten Bedingungen auf die Kaution zugreifen, etwa wenn es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Der Mieter kann den Vermieter nicht darauf verweisen, sich wegen eines Mietrückstandes aus der Kaution zu befriedigen 

Kann ich als Mieter offene Mieten mit der Kaution verrechnen

Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter jedoch die Kaution zur Begleichung offener Forderungen verwenden, indem er mit seinen Forderungen gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufrechnet. Dies setzt voraus, dass der Vermieter seine Forderungen klar beziffert und dem Mieter gegenüber abrechnet 

Zusammenfassend ist eine Verrechnung von offenen Mieten mit der Kaution während der Mietzeit nicht zulässig. Die Kaution bleibt bis zur Beendigung des Mietverhältnisses und der Abrechnung durch den Vermieter unantastbar. Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Kaution zur Begleichung berechtigter Forderungen verwenden.

RA und Notar Krau

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