Kann ich als Rechtsanwalt in der Partnerschaftsgesellschaft ein Fixum verdienen und trotzdem als Partner am Gewinn teilhaben?

Dezember 16, 2025

Kann ich als Rechtsanwalt in der Partnerschaftsgesellschaft ein Fixum verdienen und trotzdem als Partner am Gewinn teilhaben?

Die kurze Antwort lautet: Ja, das ist möglich und in Anwaltskanzleien sogar ein sehr übliches Modell.

Allerdings ist die rechtliche und steuerliche Einordnung anders als bei einem angestellten Anwalt. Sie erhalten kein „Gehalt“ im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern eine Gewinnvorabentnahme.

Hier ist die detaillierte Aufschlüsselung, wie dieses Modell funktioniert und worauf Sie achten müssen.


1. Das Modell: Vorabgewinn und Restgewinn

In der Partnerschaftsgesellschaft (PartG oder PartG mbB) sind Sie kein Arbeitnehmer, sondern Mitunternehmer. Daher können Sie keinen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft schließen. Stattdessen wird die Vergütung im Partnerschaftsvertrag geregelt.

Das klassische Modell für Ihre Anforderung sieht so aus:

  • Das „Fixum“ (Vorabgewinn): Sie erhalten monatlich einen festen Betrag. Dieser wird buchhalterisch als Vorabgewinn behandelt. Er wird Ihnen zugewiesen, bevor der restliche Gewinn verteilt wird.
  • Die Gewinnbeteiligung (Restgewinn): Der nach Abzug aller Kosten (und aller Vorabgewinne der Partner) verbleibende Gewinn wird nach einem festgelegten Schlüssel (z. B. nach Köpfen, nach Umsatzbeteiligung oder Anteilen) unter den Partnern verteilt.

Beispiel: Die Kanzlei macht 500.000 € Gewinn. Sie erhalten vertraglich 10.000 € monatlich als Fixum (120.000 € p.a.). Dies wird vom Gesamtgewinn abgezogen. Der verbleibende Restgewinn (380.000 €) wird dann z. B. zu 50 % an Sie und zu 50 % an Ihren Partner ausgeschüttet.

2. Steuerliche Konsequenzen (Wichtig!)

Hier passieren oft Missverständnisse. Auch wenn sich das Fixum wie ein Gehalt anfühlt, ist es steuerlich keines.

  • Keine Betriebsausgabe: Ihr Fixum mindert nicht den steuerlichen Gewinn der Partnerschaft. Es ist Teil Ihres Gewinnanteils.
  • Einkunftsart: Sowohl das Fixum als auch die spätere Gewinnbeteiligung sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
  • Sondervergütung: Erhalten Sie Vergütungen für spezielle Tätigkeiten (z.B. Geschäftsführung), werden diese oft als Sonderbetriebseinnahmen qualifiziert. Zusammen mit Ihrem Gewinnanteil bildet dies Ihren steuerpflichtigen Gesamtgewinn.
  • Keine Lohnsteuer: Die Gesellschaft führt für Sie keine Lohnsteuer ab. Sie müssen sich selbst um Einkommensteuervorauszahlungen kümmern.

3. Sozialversicherung und Status

Als echter Partner in einer PartG sind Sie in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, da Sie als selbständig gelten.

  • Versorgungswerk: Sie zahlen weiterhin Ihre Beiträge in das anwaltliche Versorgungswerk (basierend auf Ihrem steuerpflichtigen Gewinn, also Fixum + Restgewinn).
  • Krankenversicherung: Sie müssen sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern.

4. Die Gefahr: Der „Scheinpartner“ (Salary Partner)

Es gibt in Großkanzleien oft den sogenannten „Salary Partner“ (Non-Equity Partner). Dieser tritt nach außen als Partner auf, ist aber im Innenverhältnis oft faktisch ein Angestellter.

Kann ich als Rechtsanwalt in der Partnerschaftsgesellschaft ein Fixum verdienen und trotzdem als Partner am Gewinn teilhaben?

Wenn Sie echter Partner (Equity Partner) sein wollen, müssen zwei Kriterien erfüllt sein (Mitunternehmer-Initiative und Mitunternehmer-Risiko):

  1. Mitspracherecht: Sie müssen Stimmrechte haben und an wesentlichen Entscheidungen teilhaben.
  2. Unternehmerrisiko: Dies ist der kritische Punkt beim „Fixum“. Wenn Ihr Fixum so hoch ist, dass es fast den gesamten zu erwartenden Gewinn abdeckt und Sie kaum Verlustrisiko tragen, könnte das Finanzamt oder die Rentenversicherung argumentieren, dass Sie eigentlich angestellt sind.
    • Lösung: Das Fixum sollte moderat sein und die variable Gewinnkomponente (Chance und Risiko) muss spürbar bleiben. Sie müssen auch am Verlustrisiko der Gesellschaft teilhaben (zumindest theoretisch).

5. Zusammenfassung der Vor- und Nachteile

AspektFixum + Gewinnbeteiligung (Partner)Reines Angestelltenverhältnis
LiquiditätPlanbar durch monatliches Fixum (Entnahme).Planbar durch Gehalt.
SteuerAlles ist Gewinn (Einkommensteuer, Vorauszahlung).Lohnsteuer wird automatisch abgeführt.
HaftungPersönliche Haftung (außer bei PartG mbB für Berufsfehler).Keine Außenhaftung.
StatusSelbständig (Mitunternehmer).Arbeitnehmer.
SozialabgabenVersorgungswerk + Private/Freiwillige KV.GRV (Befreiung möglich) + AG-Zuschüsse.

Empfehlung für die Vertragsgestaltung

Damit das Modell rechtssicher steht, sollte im Partnerschaftsvertrag klar formuliert sein:

  1. Dass es sich bei dem monatlichen Betrag um einen Vorabgewinn (oder eine Tätigkeitsvergütung im Sinne der steuerlichen Gewinnverteilung) handelt.
  2. Wie verfahren wird, wenn der Kanzleigewinn niedriger ist als die Summe der vereinbarten Fixa (Muss das Fixum zurückgezahlt werden? Wird es als Verlustvortrag verrechnet?). Dies ist essenziell für die Bejahung des Unternehmerrisikos.

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