Kann ich als Testamentsvollstrecker meine Vergütung gegen die Erben am Gerichtsstand des Nachlasses einklagen?
Diese Frage ist für viele Testamentsvollstrecker wichtig. Sie möchten wissen, wo sie ihre Vergütung einklagen können. Die Antwort hängt davon ab, was das Gesetz dazu sagt und wie Gerichte und Fachleute das sehen.
Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die vom Erblasser – also dem Verstorbenen – bestimmt wurde. Sie soll den letzten Willen umsetzen. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich um die Abwicklung des Nachlasses. Das bedeutet: Er verteilt das Erbe, zahlt Schulden und sorgt dafür, dass alles nach dem Testament läuft.
Für seine Arbeit bekommt der Testamentsvollstrecker eine Vergütung. Das ist eine Bezahlung für seine Mühe. Das steht in § 2221 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Erblasser kann aber auch bestimmen, dass es keine Vergütung gibt oder wie hoch sie ist. Gibt es dazu keine Regel im Testament, steht dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zu
Die Erben müssen die Vergütung zahlen. Sie sind die Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Vergütung ist eine sogenannte Nachlassverbindlichkeit. Das heißt: Sie wird aus dem Nachlass bezahlt, also aus dem Vermögen, das der Verstorbene hinterlassen hat
Der Gerichtsstand ist der Ort, an dem ein Gericht zuständig ist. Normalerweise ist das der Wohnort des Beklagten. In diesem Fall wären das die Wohnorte der Erben. Es gibt aber Ausnahmen.
Das Gesetz sieht einen besonderen Gerichtsstand für Nachlasssachen vor. Das steht in § 27 und § 28 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 28 ZPO gibt es den „erweiterten Gerichtsstand der Erbschaft“. Das bedeutet: Klagen wegen Nachlassverbindlichkeiten können am Gericht des Nachlasses eingereicht werden. Das ist oft das Gericht am letzten Wohnort des Verstorbenen
Ja. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist eine Nachlassverbindlichkeit. Das sagen sowohl das Gesetz als auch die Fachleute. Deshalb kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung am Gerichtsstand des Nachlasses einklagen. Das ist auch dann möglich, wenn die Erben an verschiedenen Orten wohnen
Damit der Testamentsvollstrecker am Gerichtsstand des Nachlasses klagen kann, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Es muss sich noch Nachlass im Bezirk des Gerichts befinden. Das bedeutet: Es gibt noch Vermögen des Verstorbenen im Bereich dieses Gerichts.
2. Oder: Es gibt mehrere Erben, die als sogenannte Gesamtschuldner haften. Das heißt: Sie sind gemeinsam für die Nachlassverbindlichkeiten verantwortlich. Das gilt, solange die Erbengemeinschaft besteht und keiner der Erben aus der Haftung entlassen wurde
Solange eine dieser Bedingungen erfüllt ist, kann der Testamentsvollstrecker am Nachlassgericht klagen.
Die Gerichte und die meisten Fachleute sind sich einig: Der Testamentsvollstrecker kann seine Vergütung am Gerichtsstand des Nachlasses einklagen. Das erleichtert die Durchsetzung seines Anspruchs. Es ist nicht nötig, jeden Erben an seinem Wohnort zu verklagen. Das BayObLG (Bayerisches Oberstes Landesgericht) hat das zum Beispiel für andere Nachlassverbindlichkeiten bestätigt. Auch Fachkommentare sehen das so
Für den Testamentsvollstrecker ist das sehr praktisch. Er kann seine Klage an dem Gericht einreichen, das für den Nachlass zuständig ist. Das ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Er muss nicht zu verschiedenen Gerichten gehen, wenn es mehrere Erben gibt.
Wenn kein Nachlass mehr im Bezirk des Gerichts vorhanden ist und es nur noch einen Erben gibt, kann der Gerichtsstand des Nachlasses wegfallen. Dann muss der Testamentsvollstrecker am Wohnort des Erben klagen. Gibt es aber mehrere Erben, bleibt der Gerichtsstand bestehen, solange sie gemeinsam haften
Der Testamentsvollstrecker kann seine Vergütung gegen die Erben am Gerichtsstand des Nachlasses einklagen. Das ist im Gesetz so vorgesehen. Die Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit. Solange noch Nachlass im Gerichtsbezirk ist oder mehrere Erben gesamtschuldnerisch haften, ist das Nachlassgericht zuständig. Das macht es für den Testamentsvollstrecker einfacher, seine Rechte durchzusetzen