Kann ich bei einem Mangel der Werkleistung sofort Schadensersatz verlangen?
RA und Notar Krau
Bei einem Mangel der Werkleistung kann der Besteller nicht sofort Schadensersatz verlangen. Zunächst muss dem Unternehmer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, es sei denn, eine solche Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich. Dies ist der Fall, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist, oder wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Besteller Schadensersatz nach den Paragrafen 634 Nr. 4, 280, 281 BGB verlangen
Der Schadensersatzanspruch setzt also in der Regel eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus
Wenn die Werkleistung mangelhaft ist, stehen dem Besteller gemäß Paragraf 634 BGB verschiedene Rechte zu:
1. Nacherfüllung: Der Besteller kann vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Der Unternehmer trägt die Kosten der Nacherfüllung, es sei denn, diese sind unverhältnismäßig
2. Selbstvornahme: Der Besteller kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlgeschlagen ist
3. Rücktritt oder Minderung: Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder unzumutbar erscheint
4. Schadensersatz: Der Besteller kann Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn der Mangel auf einer Pflichtverletzung des Unternehmers beruht
Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist zu beachten, dass auch die Mehrwertsteuer zu den erforderlichen Kosten zählt, die der Geschädigte aufwenden muss, um die entstandenen Schäden zu beseitigen
Es ist wichtig, die Fristen für die Geltendmachung dieser Ansprüche zu beachten, da diese in der Regel nach zwei Jahren verjähren, es sei denn, es handelt sich um ein Bauwerk oder der Mangel wurde arglistig verschwiegen
Werkvertragsrecht und Baurecht bearbeitet in der Kanzlei Krau Rechtsanwälte Frau Rechtsanwältin Lana Berloznik. Bitte scheuen Sie sich nicht, bei Bedarf zunächst unverbindlich mit uns Kontakt aufzunehmen
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