Kann ich die Kosten der Bestattung von der Erbschaftsteuer absetzen?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie erben, verlangt der Staat oft eine Steuer. Diese Steuer nennt man Erbschaftsteuer. Sie müssen aber nicht den gesamten Wert des Erbes versteuern. Bestimmte Ausgaben dürfen Sie vom Wert des Erbes abziehen. Diese Ausgaben nennt man Nachlassverbindlichkeiten. Bestattungskosten gehören zu diesen Abzügen. Das senkt Ihre Steuerlast. In diesem Text erkläre ich Ihnen genau, wie das funktioniert.
Das Wort „absetzen“ kommt aus der Sprache der Steuern. Es bedeutet, dass Sie Ausgaben von Ihrem Gewinn oder Erbe abziehen. Nehmen wir an, Sie erben 50.000 Euro. Die Bestattung kostet 10.000 Euro. Wenn Sie diese Kosten absetzen, rechnet das Finanzamt anders. Es sieht dann so aus, als hätten Sie nur 40.000 Euro bekommen. Sie zahlen also nur auf den kleineren Betrag Steuern. Das spart Ihnen bares Geld.
Nur die Personen, die das Erbe erhalten, können die Kosten absetzen. Diese Personen nennt man Erben. Oft gibt es eine Gemeinschaft von Erben. Dann teilt man die Kosten entsprechend der Anteile am Erbe auf. Wenn Sie nicht Erbe sind, aber die Beerdigung bezahlen, ist das steuerlich schwieriger. In diesem Fall hilft oft eher die Einkommensteuererklärung als die Erbschaftsteuer.
Nicht alles, was mit dem Tod zu tun hat, darf man abziehen. Das Gesetz ist hier recht genau. Man unterscheidet zwischen direkten Kosten und indirekten Kosten.
Das Finanzamt akzeptiert alle notwendigen Kosten für eine würdige Bestattung. Dazu gehören viele verschiedene Posten:
Ein Todesfall macht viel Arbeit. Auch diese Arbeit kostet Geld. Sie können Kosten für die Eröffnung des Testaments abziehen. Auch die Gebühren für den Erbschein sind absetzbar. Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument. Es beweist, dass Sie der rechtmäßige Erbe sind. Wenn Sie einen Notar oder einen Anwalt brauchen, sind diese Kosten oft auch abziehbar.
Das Finanzamt macht es Ihnen manchmal einfach. Sie müssen nicht jeden kleinen Beleg sammeln. Es gibt den sogenannten Bestattungskosten-Pauschbetrag.
Der Pauschbetrag liegt aktuell bei 10.300 Euro. Das ist eine feste Summe. Diesen Betrag dürfen Sie einfach so abziehen. Sie müssen dem Finanzamt dafür keine Rechnungen zeigen. Das Finanzamt zieht diese Summe automatisch vom Erbe ab, wenn Sie das möchten.
Haben Sie weniger als 10.300 Euro für die Beerdigung ausgegeben? Dann nutzen Sie unbedingt den Pauschbetrag. Sie sparen Steuern, obwohl Sie weniger Geld ausgegeben haben. Das ist ein legaler Vorteil für Sie.
Haben Sie deutlich mehr als 10.300 Euro ausgegeben? Dann sollten Sie den Pauschbetrag nicht nutzen. In diesem Fall müssen Sie alle Rechnungen einzeln beim Finanzamt einreichen. Sie müssen die Kosten dann genau belegen. Das macht mehr Arbeit, spart aber am Ende mehr Steuern.
Es gibt Grenzen für die Steuerersparnis. Manche Kosten haben zwar mit dem Verstorbenen zu tun, zählen aber nicht als Bestattungskosten.
Ein Grab muss viele Jahre gepflegt werden. Man muss Unkraut jäten und Blumen gießen. Diese Kosten für die laufende Pflege sind meistens nicht absetzbar. Das Gesetz sagt: Die Bestattung endet mit dem ersten Herrichten des Grabes. Alles, was danach kommt, ist Privatsache der Angehörigen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Verstorbene die Pflege schon im Testament festgeschrieben hat. Das ist aber ein komplizierter Sonderfall.
Oft kommen Verwandte von weit her zur Beerdigung. Die Kosten für die Anreise und das Hotel sind Privatsache. Diese Kosten darf man nicht vom Erbe abziehen. Das gilt auch für die Kleidung der Trauernden. Ein neuer schwarzer Anzug oder ein schwarzes Kleid sind keine Bestattungskosten im Sinne des Steuerrechts.
Hier ist das Finanzamt manchmal streng. Ein einfaches Kaffeetrinken nach der Beerdigung wird meistens akzeptiert. Es muss aber in einem angemessenen Rahmen bleiben. Übertriebene Feiern mit sehr vielen Gästen und teuren Getränken erkennt das Amt oft nicht an.
Damit Sie beim Ausfüllen der Formulare keine Fehler machen, erkläre ich hier kurz zwei wichtige Begriffe:
Bewahren Sie alle Rechnungen gut auf. Legen Sie einen Ordner für den Todesfall an. Sammeln Sie darin jede Quittung vom Floristen, vom Steinmetz und vom Bestatter.
Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Kosten über 10.300 Euro liegen. Rechnen Sie alles zusammen. Vergessen Sie dabei nicht die Gebühren für Sterbeurkunden. Auch die Kosten für Todesanzeigen in der Zeitung zählen dazu. Wenn die Summe höher als der Pauschbetrag ist, lohnt sich die Einzelaufstellung.
Sie können die Kosten für die Bestattung definitiv von der Erbschaftsteuer absetzen. Der Staat erkennt an, dass eine Beerdigung teuer ist. Sie haben die Wahl zwischen zwei Wegen. Entweder Sie nehmen den Pauschbetrag von 10.300 Euro ohne Belege. Oder Sie reichen alle Rechnungen einzeln ein, wenn diese höher als der Pauschbetrag sind.
Das Absetzen der Kosten ist gerecht. Es sorgt dafür, dass Sie nur auf das tatsächliche Vermögen Steuern zahlen, das Ihnen am Ende übrig bleibt. Ein Todesfall ist emotional schwer genug. Nutzen Sie deshalb Ihre Rechte beim Finanzamt, um wenigstens die finanzielle Last zu drücken.