Kann ich die Kosten des Nachlasspflegers von der Erbschaftsteuer absetzen?
Wenn jemand stirbt, ist die Situation oft unübersichtlich. Manchmal ist unklar, wer die Erben sind. Dann setzt das Gericht einen Nachlasspfleger ein. Dieser Mensch kümmert sich um den Nachlass. Er bezahlt Rechnungen und sucht nach den Erben. Seine Arbeit kostet natürlich Geld.
Viele Erben fragen sich nun: Wer zahlt das? Und kann ich diese Kosten von der Steuer absetzen? Die Antwort lautet grundsätzlich: Ja. Die Kosten mindern den Wert des Erbes. Dadurch sinkt die Erbschaftsteuer. In diesem Text erfahren Sie genau, wie das funktioniert. Wir nutzen einfache Worte für dieses komplexe Thema.
Zuerst klären wir einen wichtigen Fachbegriff. Ein Nachlasspfleger ist ein gesetzlicher Vertreter. Das Gericht wählt ihn aus. Er wird aktiv, wenn die Erben unbekannt sind. Oder wenn die Erben noch nicht wissen, ob sie das Erbe annehmen.
Der Nachlasspfleger sichert das Vermögen. Er sorgt dafür, dass nichts verloren geht. Er kündigt zum Beispiel die Wohnung des Verstorbenen. Er verkauft vielleicht auch Dinge aus dem Haushalt. Für diese Mühe bekommt er ein Honorar. Dieses Honorar nennt man auch Vergütung. Dazu kommen noch Auslagen für Fahrtkosten oder Briefmarken.
Die Erbschaftsteuer wird nicht auf den Bruttowert berechnet. Der Bruttowert ist alles, was der Verstorbene besessen hat. Das Finanzamt interessiert sich aber für den Nettowert. Das ist der Betrag, der nach Abzug aller Schulden übrig bleibt.
Diesen Nettowert nennt man auch Bereicherung. Nur was Sie wirklich „reicher“ macht, wird besteuert. Kosten für den Nachlasspfleger sind solche Schulden. Sie werden vom Erbe abgezogen. Das nennt man in der Fachsprache Nachlassverbindlichkeiten.
Es gibt verschiedene Arten von Kosten beim Erben. Das Finanzamt unterscheidet hier sehr genau. Wir schauen uns die wichtigsten Gruppen an.
Die Kosten für den Nachlasspfleger gehören zur Regelung des Nachlasses. Das Gesetz erlaubt den Abzug dieser Kosten ausdrücklich. Dazu zählen:
All diese Ausgaben mindern den steuerpflichtigen Wert. Sie müssen diese Kosten dem Finanzamt nachweisen. Behalten Sie deshalb alle Rechnungen und Gerichtsbeschlüsse gut auf.
Es gibt einen besonderen Trick bei der Steuererklärung. Das Finanzamt gewährt eine Pauschale. Das ist ein fester Betrag ohne Belege. Dieser Betrag liegt aktuell bei 10.300 Euro.
In diesem Betrag sind viele Dinge enthalten. Das sind zum Beispiel Kosten für die Beerdigung oder den Grabstein. Auch die Kosten für den Nachlasspfleger können hier enthalten sein.
Aber Achtung: Wenn Ihre Kosten höher sind als 10.300 Euro, nutzen Sie die Pauschale nicht. Rechnen Sie dann lieber alle Einzelkosten zusammen. Sie müssen dann jeden Euro mit einer Rechnung belegen. Das lohnt sich oft, wenn ein Nachlasspfleger lange arbeiten musste.
Das Erbschaftsteuergesetz ist die Basis für alles. Im Paragraphen 10 steht geschrieben, was abgezogen werden darf. Dort werden die „Kosten der Regelung des Nachlasses“ erwähnt.
Der Nachlasspfleger arbeitet im Auftrag des Gerichts. Er handelt für die zukünftigen Erben. Seine Kosten entstehen also direkt durch den Todesfall. Deshalb akzeptiert das Finanzamt diese Kosten fast immer. Sie gelten als notwendige Ausgaben, um an das Erbe zu kommen.
Sie bekommen vom Finanzamt ein Formular für die Erbschaftsteuer. Dort gibt es einen Bereich für Schulden und Lasten. Tragen Sie dort die Summe der Nachlasspfleger-Kosten ein.
Legen Sie eine Kopie des Gerichtsbeschlusses bei. In diesem Beschluss steht genau, wie viel Geld der Pfleger bekommt. Das Finanzamt prüft diese Dokumente sehr genau. Wenn der Pfleger aus dem Nachlass bezahlt wurde, ist das klar ersichtlich. Sie als Erbe haben dann weniger Geld erhalten. Genau diesen Verlust erkennt das Finanzamt an.
Hier fassen wir noch einmal die schwierigsten Wörter zusammen:
Stellen Sie sich vor, ein Onkel stirbt. Er hinterlässt 100.000 Euro auf der Bank. Es gibt kein Testament. Das Gericht setzt einen Nachlasspfleger ein. Dieser sucht sechs Monate lang nach Ihnen.
Der Nachlasspfleger verlangt für seine Arbeit 5.000 Euro. Die Beerdigung kostet weitere 8.000 Euro. Insgesamt haben Sie also Kosten von 13.000 Euro.
Ohne Abzug müssten Sie 100.000 Euro versteuern. Mit Abzug sieht es anders aus: 100.000 Euro (Erbe) minus 13.000 Euro (Kosten) ergibt 87.000 Euro. Nur auf diese 87.000 Euro müssten Sie Steuern zahlen. Da die Kosten über 10.300 Euro liegen, weisen Sie die Einzelkosten nach. So sparen Sie am meisten Geld.
Ja, Sie können die Kosten des Nachlasspflegers absetzen. Diese Kosten senken Ihre Steuerlast deutlich. Es handelt sich um notwendige Ausgaben für die Abwicklung des Erbes.
Achten Sie darauf, ob die Pauschale ausreicht. Oft ist das Honorar des Pflegers sehr hoch. Dann ist der Einzelnachweis der bessere Weg. Sammeln Sie alle Dokumente vom Nachlassgericht. Sprechen Sie im Zweifel mit einem Steuerberater. Dieser hilft Ihnen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Das Erben ist schon schwer genug. Nutzen Sie deshalb alle legalen Wege, um die Steuer zu senken.