Kann ich die Kosten des Testamentsvollstreckers von der Erbschaftsteuer absetzen?
Die Antwort lautet: Ja, Sie können diese Kosten in der Regel absetzen. Das Gesetz sieht vor, dass die Kosten für die Regelung des Nachlasses die Steuerlast mindern. In der Fachsprache nennt man diese Abzüge Nachlassverbindlichkeiten. Es handelt sich dabei um Schulden oder Ausgaben, die direkt durch den Tod des Erblassers entstehen.
Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die den letzten Willen eines Verstorbenen ausführt. Der Verstorbene legt dies meist in seinem Testament fest. Die Aufgaben eines Vollstreckers sind vielfältig. Er verteilt das Erbe an die richtigen Personen. Er begleicht offene Rechnungen des Verstorbenen. Er verwaltet das Vermögen für eine gewisse Zeit. Für diese Arbeit erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung. Diese Vergütung muss aus dem Erbe gezahlt werden.
Die Erbschaftsteuer wird auf den Reinerwerb erhoben. Der Reinerwerb ist das, was nach Abzug aller Kosten übrig bleibt. Stellen Sie sich das Erbe wie einen Korb voller Äpfel vor. Bevor Sie die Steuer für die Äpfel zahlen, dürfen Sie die Äpfel herausnehmen, die Sie für die Erntehelfer abgeben mussten. Der Staat besteuert nur das, was am Ende tatsächlich bei Ihnen ankommt.
Die Vergütung für den Testamentsvollstrecker gehört zu den sogenannten Erbfallkosten. Das sind Kosten, die unmittelbar mit der Abwicklung des Erbes zu tun haben. Das Finanzamt erkennt diese Ausgaben an. Dadurch sinkt der Wert des steuerpflichtigen Erbes. Sie zahlen also insgesamt weniger Steuern.
Nicht jede Zahlung an einen Vollstrecker wird sofort akzeptiert. Es gibt klare Regeln für das Finanzamt.
Die Vergütung muss angemessen sein. Das bedeutet, sie darf nicht unnormal hoch sein. Oft orientiert sich die Bezahlung an bestimmten Tabellen. Eine bekannte Tabelle ist die Neue Rheinische Tabelle. Wenn die Bezahlung viel höher ist als üblich, schaut das Finanzamt genau hin. Der Teil der Vergütung, der zu hoch ist, darf dann nicht abgesetzt werden.
Die Kosten müssen für die Abwicklung des Erbes entstehen. Das bedeutet: Der Vollstrecker ordnet den Nachlass und teilt ihn auf. Es gibt aber auch die Dauervollstreckung. Dabei verwaltet der Vollstrecker das Erbe über viele Jahre. Zum Beispiel, bis ein Erbe volljährig ist. Hier ist Vorsicht geboten. Kosten für die bloße Verwaltung von Vermögen können oft nicht voll abgesetzt werden. Das Finanzamt unterscheidet streng zwischen der Verteilung des Erbes und der späteren Verwaltung.
Wenn Sie die Erbschaftsteuererklärung ausfüllen, gibt es dafür ein spezielles Feld. Sie müssen die Kosten genau belegen können.
Das Gesetz bietet zwei Wege an, um Kosten abzusetzen.
Für die meisten Erben mit einem Testamentsvollstrecker ist der Einzelnachweis besser. Eine Testamentsvollstreckung kostet oft deutlich mehr als der Pauschbetrag. Schon bei kleineren Vermögen übersteigt die Vergütung schnell die Grenze von 10.300 Euro.
Damit Sie sicher mit dem Finanzamt kommunizieren können, folgen hier Erklärungen wichtiger Begriffe:
Sie können die Kosten des Testamentsvollstreckers also steuerlich geltend machen. Das senkt Ihre Erbschaftsteuer. Achten Sie darauf, dass der Vollstrecker eine detaillierte Rechnung schreibt. In dieser Rechnung sollte genau stehen, welche Aufgaben er erledigt hat.
Unterscheiden Sie zwischen der einmaligen Aufteilung des Erbes und der dauerhaften Verwaltung. Nur die Kosten für die Aufteilung sind sicher absetzbar. Wenn der Vollstrecker über Jahrzehnte Ihr Geld verwaltet, sind das private Kosten der Lebensführung. Diese erkennt das Finanzamt bei der Erbschaftsteuer meist nicht an.
Informieren Sie sich frühzeitig über die voraussichtliche Höhe der Vergütung. So erleben Sie keine Überraschungen bei der Steuererklärung. Bewahren Sie alle Korrespondenzen mit dem Testamentsvollstrecker gut auf. Das Finanzamt möchte oft genau wissen, warum eine bestimmte Summe gezahlt wurde.
Ein Testamentsvollstrecker entlastet die Erben sehr stark. Er verhindert oft Streit in der Familie. Dass der Staat diese Kosten steuerlich berücksichtigt, ist eine gerechte Regelung. Es erkennt an, dass diese Kosten notwendig waren, um das Erbe ordnungsgemäß zu erhalten.