Kann ich die Kosten einer notariellen Erbauseinandersetzung von der Erbschaftsteuer absetzen?
Wenn Sie etwas erben, möchte der Staat oft einen Teil davon abhaben. Das ist die Erbschaftsteuer. Das Finanzamt berechnet diese Steuer aber nicht einfach auf das gesamte Vermögen. Es gibt Abzüge. Diese Abzüge nennt man in der Fachsprache Nachlassverbindlichkeiten.
Stellen Sie sich das wie eine Rechnung vor. Auf der einen Seite steht das Erbe. Das sind Häuser, Autos oder Geld auf dem Konto. Auf der anderen Seite stehen die Kosten. Diese Kosten entstehen durch den Tod des Erblassers. Der Erblasser ist die Person, die verstorben ist. Wenn Sie diese Kosten abziehen, sinkt der Wert des Erbes. Ein geringerer Wert bedeutet am Ende weniger Steuern für Sie.
Oft erbt nicht eine Person allein. Es gibt eine Gruppe von Erben. Das nennt man Erbengemeinschaft. Den Erben gehört dann alles zusammen. Niemandem gehört ein bestimmtes Stück allein. Das führt oft zu Streit. Die Erben wollen das Erbe aufteilen. Jeder soll seinen festen Anteil bekommen. Diesen Vorgang nennt man Erbauseinandersetzung.
Manchmal ist dafür ein Notar nötig. Das ist besonders bei Grundstücken oder Häusern so. Der Notar schreibt einen Vertrag. Er sorgt dafür, dass alles rechtlich sicher ist. Dafür verlangt der Notar natürlich Gebühren. Diese Gebühren können sehr hoch sein. Daher stellt sich die wichtige Frage nach der Steuer.
Die kurze Antwort lautet: Ja, Sie können diese Kosten oft absetzen. Aber es gibt Regeln. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Kosten.
Es gibt einen wichtigen Paragrafen im Erbschaftsteuergesetz. Das ist der Paragraf 10. Er besagt, welche Kosten den Wert des Erbes mindern. Dazu gehören die Kosten zur „Regelung des Nachlasses“.
Die Kosten für den Notar bei einer Erbauseinandersetzung fallen genau unter diesen Punkt. Sie dienen dazu, das Erbe endgültig zu verteilen. Ohne diese Kosten könnten die Erben nicht über ihren Anteil verfügen. Das Finanzamt erkennt diese Ausgaben daher als Minderung des Erbes an.
Das Finanzamt macht es Ihnen manchmal einfach. Es gibt einen sogenannten Pauschbetrag. Dieser Betrag liegt aktuell bei 10.300 Euro.
Wenn Ihre Kosten für den Notar und die Beerdigung zusammen weniger als 10.300 Euro betragen, lohnt sich das Sammeln von Belegen nicht. Das Finanzamt zieht die Pauschale trotzdem ab. Wenn Ihre Kosten aber höher sind, sollten Sie jede Rechnung aufheben. Dann können Sie die tatsächlichen, höheren Kosten angeben. Das spart Ihnen dann noch mehr Steuern.
Nicht jeder Euro, den Sie ausgeben, zählt gleich. Es muss ein direkter Bezug zum Erbe bestehen.
Wenn der Notar einen Vertrag zur Verteilung des Erbes aufsetzt, sind diese Kosten abziehbar. Das gilt auch für die Kosten der Beurkundung. Beurkundung bedeutet, dass der Notar den Vertrag offiziell bestätigt und unterschreibt.
Oft müssen nach dem Tod eines Menschen Namen im Grundbuch geändert werden. Das Grundbuch ist eine Liste beim Amt. Dort steht, wem ein Grundstück gehört. Die Gebühren für diese Änderungen im Grundbuch können Sie ebenfalls absetzen. Sie gehören direkt zur Abwicklung des Erbes.
Manchmal reicht ein Notar nicht aus. Die Erben streiten sich vielleicht sehr heftig. Dann braucht jeder Erbe einen eigenen Anwalt. Auch diese Anwaltskosten können unter Umständen abziehbar sein. Das ist aber komplizierter als beim Notar. Es muss klar sein, dass die Beratung für die Verteilung des Erbes notwendig war.
In der Welt der Steuern gibt es viele schwere Wörter. Hier sind die wichtigsten Erklärungen:
Sie müssen die Kosten in der Erbschaftsteuererklärung angeben. Das ist ein Formular für das Finanzamt. Geben Sie dort alle Kosten genau an.
Wer mehr als den Pauschbetrag absetzen will, braucht Beweise. Heben Sie die Rechnung des Notars gut auf. Achten Sie darauf, dass die Rechnung auf Ihren Namen oder den Namen der Erbengemeinschaft ausgestellt ist. Das Finanzamt möchte genau sehen, wofür das Geld bezahlt wurde. Nur Kosten für die Verteilung des Erbes zählen. Kosten für die spätere Verwaltung des Erbes zählen leider nicht.
Ein Beispiel: Sie erben ein Haus und teilen es durch einen Notarvertrag auf. Diese Kosten sind absetzbar. Wenn Sie das Haus danach vermieten und dafür einen Verwalter bezahlen, ist das Privatsache. Diese laufenden Kosten können Sie nicht von der Erbschaftsteuer absetzen. Sie gehören dann eventuell in die Einkommensteuererklärung.
Das Finanzamt setzt Ihnen Fristen für die Steuererklärung. Kümmern Sie sich frühzeitig um die Belege. Eine Erbauseinandersetzung kann Monate oder sogar Jahre dauern. Sie können die Kosten auch dann noch geltend machen, wenn sie erst später anfallen. Man kann einen Steuerbescheid unter Vorbehalt ergehen lassen. Das bedeutet, er kann später noch geändert werden, wenn neue Rechnungen auftauchen.
Sie können die Kosten einer notariellen Erbauseinandersetzung tatsächlich absetzen. Sie mindern Ihren steuerpflichtigen Erwerb. Nutzen Sie entweder den Pauschbetrag von 10.300 Euro oder weisen Sie höhere Kosten einzeln nach. Das spart bares Geld. Es lohnt sich fast immer, hier genau hinzuschauen. Das Erbrecht und das Steuerrecht sind jedoch sehr komplex. Kleine Fehler können teuer werden.
Lassen Sie sich daher immer fachlich beraten. Ein Experte prüft Ihre individuelle Situation. Er hilft Ihnen dabei, alle legalen Steuervorteile zu nutzen. So bleibt mehr von Ihrem Erbe für Sie übrig.
Für eine detaillierte Prüfung Ihres Falles und eine professionelle Unterstützung sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.