Kann ich die Schulden ausschlagen aber das Erbe annehmen?
Viele Menschen fragen sich, ob sie bei einer Erbschaft nur das Gute, also das Vermögen, annehmen können, aber die Schulden ablehnen dürfen. Sie möchten vielleicht das Haus, das Geld oder Schmuck behalten, aber keine Schulden übernehmen. Ist das möglich? In diesem Text erfahren Sie die Antwort – einfach erklärt und Schritt für Schritt.
Wenn jemand stirbt, geht sein gesamtes Vermögen automatisch auf die Erben über. Das steht im Gesetz. Das Vermögen nennt man auch „Nachlass“. Zum Nachlass gehören nicht nur Geld, Häuser oder Schmuck, sondern auch alle Schulden des Verstorbenen. Sie bekommen also alles – das Gute und das Schlechte zusammen. Das nennt man „Gesamtrechtsnachfolge“
Sie können die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Ausschlagen heißt: Sie sagen beim Nachlassgericht, dass Sie das Erbe nicht wollen. Dann bekommen Sie nichts – weder Vermögen noch Schulden. Das Gesetz sagt aber ganz klar: Sie können die Erbschaft nicht nur zum Teil annehmen oder ausschlagen. Sie können also nicht sagen: „Ich nehme das Haus, aber die Schulden will ich nicht.“ Das ist nicht erlaubt. Sie müssen sich entscheiden: alles oder nichts
Das steht so im Gesetz: „Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.“ Das bedeutet: Sie können nicht nur die Schulden ausschlagen
Wenn Sie das Erbe annehmen, übernehmen Sie alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Sie bekommen also das Vermögen – aber auch die Schulden. Sie haften dann auch mit Ihrem eigenen Geld für die Schulden des Verstorbenen. Das kann gefährlich sein, wenn die Schulden sehr hoch sind
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, bekommen Sie gar nichts. Sie müssen dann aber auch keine Schulden bezahlen. Sie sind dann so, als wären Sie nie Erbe gewesen
Das Gesetz kennt nur ganz wenige Ausnahmen. Sie können die Erbschaft nur dann teilweise annehmen oder ausschlagen, wenn Sie aus verschiedenen Gründen Erbe geworden sind. Zum Beispiel: Sie sind einmal durch Testament und einmal durch die gesetzliche Erbfolge Erbe. Dann dürfen Sie einen Grund annehmen und den anderen ausschlagen. Aber auch dann gilt: Sie können nicht nur die Schulden ausschlagen und das Vermögen behalten
Wenn Sie nicht wissen, ob der Verstorbene Schulden hatte, können Sie beim Nachlassgericht nachfragen. Sie können sich auch beraten lassen. Sie haben sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Diese Frist beginnt, wenn Sie vom Tod und Ihrer Erbenstellung erfahren
Wenn Sie das Erbe annehmen, aber später merken, dass hohe Schulden da sind, gibt es noch Möglichkeiten, Ihre Haftung zu beschränken. Sie können zum Beispiel eine Nachlassverwaltung beantragen. Dann haften Sie nur mit dem geerbten Vermögen und nicht mit Ihrem eigenen Geld. Das ist aber ein extra Verfahren und kostet Geld
Nachlassverwaltung ist ein Verfahren beim Gericht. Ein Nachlassverwalter kümmert sich dann um das Erbe. Sie als Erbe verlieren die Kontrolle über das Erbe, aber Sie müssen nicht mit Ihrem eigenen Geld für die Schulden zahlen. Die Gläubiger bekommen nur das, was im Nachlass ist. Ihr eigenes Geld bleibt sicher
Sie können nicht nur die Schulden ausschlagen und das Erbe behalten. Sie müssen sich entscheiden: Entweder nehmen Sie alles – Vermögen und Schulden – oder Sie schlagen alles aus und bekommen nichts
Das ist im Gesetz ganz klar geregelt. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, die aber in der Praxis selten sind. Wenn Sie Angst vor Schulden haben, lassen Sie sich beraten und handeln Sie schnell.
Ausschlagung heißt, dass Sie beim Nachlassgericht erklären, dass Sie das Erbe nicht wollen. Sie bekommen dann nichts und müssen keine Schulden bezahlen.
Das ist ein Verfahren, bei dem ein Verwalter das Erbe regelt. Sie haften dann nicht mit Ihrem eigenen Geld für die Schulden.
Sie haben sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Die Frist beginnt, wenn Sie vom Tod und Ihrer Erbenstellung erfahren.
Nein, das geht nicht. Sie müssen alles annehmen oder alles ausschlagen
Wichtige Gesetze: