Kann ich eine arbeitsrechtliche Kündigung mündlich aussprechen?
Kurze Antwort:
Nein, eine Kündigung im Arbeitsrecht ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Das steht so im Gesetz, genauer in § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Gesetz verlangt, dass jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss. Das bedeutet: Sie müssen ein Papier mit Ihrer Unterschrift übergeben oder zuschicken. Eine E-Mail, ein Fax oder eine SMS reicht nicht aus. Auch ein Gespräch oder ein Telefonanruf genügen nicht. Nur ein unterschriebenes Papier zählt
In § 623 BGB steht:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Das heißt: Ohne ein unterschriebenes Papier ist die Kündigung nicht gültig
Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur mündlich kündigen, ist diese Kündigung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht dann weiter, als wäre nichts passiert. Sie müssen weiter zur Arbeit gehen, und Ihr Arbeitgeber muss Sie weiter beschäftigen und bezahlen
Auch wenn Sie und Ihr Arbeitgeber sich einig sind, reicht eine mündliche Kündigung nicht. Sie brauchen immer ein unterschriebenes Kündigungsschreiben. Das schützt beide Seiten vor Missverständnissen und Streit
Das Schriftformerfordernis soll Klarheit schaffen. Es soll verhindern, dass jemand aus Versehen oder im Streit etwas sagt, was später als Kündigung verstanden wird. Außerdem dient es als Beweis, falls es später Streit gibt. So kann jeder nachweisen, wann und wie gekündigt wurde
Es gibt praktisch keine Ausnahmen. Selbst wenn im Arbeitsvertrag steht, dass Änderungen schriftlich sein müssen, gilt das Gesetz trotzdem. Die gesetzliche Regel ist strenger und kann nicht durch Vertrag geändert werden
Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann eine Partei sich nicht auf die fehlende Schriftform berufen, zum Beispiel wenn das Verhalten der anderen Seite besonders widersprüchlich und untragbar wäre. Das ist aber in der Praxis fast nie der Fall und wird von den Gerichten nur in extremen Ausnahmefällen anerkannt
Wenn Sie kündigen wollen, schreiben Sie einen Brief. Schreiben Sie deutlich, dass Sie kündigen möchten, und unterschreiben Sie das Schreiben eigenhändig. Übergeben Sie das Schreiben persönlich oder schicken Sie es per Post. Am besten lassen Sie sich den Empfang bestätigen oder schicken es als Einschreiben. So können Sie später beweisen, dass Sie gekündigt haben
Auch bei einer schriftlichen Kündigung müssen Sie die Kündigungsfristen beachten. Diese stehen entweder im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder im Gesetz (§ 622 BGB). Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn das schriftliche Kündigungsschreiben dem anderen zugeht
Die Gerichte und die Fachliteratur sind sich einig: Eine mündliche Kündigung ist nicht wirksam. Das Bundesarbeitsgericht und viele andere Gerichte haben das immer wieder bestätigt. Auch die Kommentare zum Arbeitsrecht betonen, dass das Schriftformerfordernis strikt einzuhalten ist
– Eine mündliche Kündigung ist im Arbeitsrecht unwirksam.
– Sie müssen immer schriftlich kündigen und eigenhändig unterschreiben.
– Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
– Ohne Schriftform besteht das Arbeitsverhältnis weiter.
– Die Regel schützt beide Seiten vor Missverständnissen und Streit.
– Die Gerichte und die Literatur bestätigen das immer wieder.
Tipp:
Wenn Sie kündigen möchten, schreiben Sie immer einen Brief und unterschreiben Sie ihn. Nur so ist Ihre Kündigung gültig