
Die kurze Antwort lautet: Nein, Sie können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht einfach pauschal und steuerfrei als Zuschuss erstatten.
Wenn Sie einem Minijobber einen direkten Zuschuss für sein Arbeitszimmer (z. B. als „Homeoffice-Zulage“ oder für anteilige Miete und Stromkosten) auszahlen, wertet das Finanzamt dies als regulären, steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Das große Risiko dabei: Dieser Zuschuss wird zum Lohn des Minijobbers addiert. Wenn der Verdienst dadurch die gesetzliche Minijob-Grenze (538 Euro im Jahr 2024, voraussichtlich 556 Euro ab 2025) überschreitet, verliert das Arbeitsverhältnis seinen Status als Minijob und wird für beide Seiten voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Auch diese dürfen Sie als Arbeitgeber nicht steuerfrei auszahlen. Es handelt sich hierbei nicht um einen steuerfreien Arbeitgeberersatz, sondern um einen Werbungskostenabzug. Diesen kann der Arbeitnehmer nur in seiner eigenen, privaten Einkommensteuererklärung geltend machen (was bei reinen Minijobbern finanziell meist ins Leere läuft, da auf den Minijob in der Regel ohnehin keine eigene Einkommensteuer gezahlt wird).
Wenn Sie Ihren Minijobber im Homeoffice finanziell unterstützen möchten, ohne die Minijob-Grenze zu gefährden, gibt es legale und sichere Wege:
Anstatt Geld für einen Raum zu zahlen, können Sie alles kaufen, was der Minijobber für seine Arbeit benötigt (z. B. Laptop, Monitor, Headset, Schreibtisch, ergonomischer Bürostuhl), und es ihm steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen (Paragraf 3 Nr. 45 EStG).
Sie können die Telekommunikationskosten des Minijobbers übernehmen. Hierfür gibt es zwei sehr gute Wege:
Kauft der Minijobber im Rahmen seiner Tätigkeit Verbrauchsmaterialien (z. B. Druckerpatronen, Briefmarken, Kopierpapier), können Sie ihm diese Kosten steuerfrei erstatten (Paragraf 3 Nr. 50 EStG). Wichtig ist, dass hierfür Originalbelege (im Idealfall auf den Namen Ihrer Firma ausgestellt) vorliegen. Dies ist ein reiner Auslagenersatz und kein Arbeitslohn.
Wenn Sie als Arbeitgeber ein vorrangig betriebliches Interesse daran haben, dass der Minijobber von zu Hause aus arbeitet (z. B. weil Sie ihm im Betrieb gar keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen können), können Sie das Arbeitszimmer des Mitarbeiters offiziell anmieten.
Hinweis: Diese Informationen geben eine allgemeine rechtliche Übersicht. Gerade bei Dingen wie dem „Mietmodell“ oder der Einrichtung der pauschalversteuerten Internetpauschale sollten Sie vorher kurz Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder Lohnbüro halten, um formale Fehler zu vermeiden.
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