Kann ich einem Minijobber Kosten für ein Arbeitszimmer steuerfrei ersetzen?

August 23, 2026

Die kurze Antwort lautet: Nein, Sie können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht einfach pauschal und steuerfrei als Zuschuss erstatten.

Wenn Sie einem Minijobber einen direkten Zuschuss für sein Arbeitszimmer (z. B. als „Homeoffice-Zulage“ oder für anteilige Miete und Stromkosten) auszahlen, wertet das Finanzamt dies als regulären, steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Das große Risiko dabei: Dieser Zuschuss wird zum Lohn des Minijobbers addiert. Wenn der Verdienst dadurch die gesetzliche Minijob-Grenze (538 Euro im Jahr 2024, voraussichtlich 556 Euro ab 2025) überschreitet, verliert das Arbeitsverhältnis seinen Status als Minijob und wird für beide Seiten voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Was ist mit der gesetzlichen „Homeoffice-Pauschale“ (6 Euro/Tag)?

Auch diese dürfen Sie als Arbeitgeber nicht steuerfrei auszahlen. Es handelt sich hierbei nicht um einen steuerfreien Arbeitgeberersatz, sondern um einen Werbungskostenabzug. Diesen kann der Arbeitnehmer nur in seiner eigenen, privaten Einkommensteuererklärung geltend machen (was bei reinen Minijobbern finanziell meist ins Leere läuft, da auf den Minijob in der Regel ohnehin keine eigene Einkommensteuer gezahlt wird).

4 rechtssichere Alternativen für Arbeitgeber

Wenn Sie Ihren Minijobber im Homeoffice finanziell unterstützen möchten, ohne die Minijob-Grenze zu gefährden, gibt es legale und sichere Wege:

1. Arbeitsmittel steuerfrei zur Verfügung stellen

Anstatt Geld für einen Raum zu zahlen, können Sie alles kaufen, was der Minijobber für seine Arbeit benötigt (z. B. Laptop, Monitor, Headset, Schreibtisch, ergonomischer Bürostuhl), und es ihm steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen (Paragraf 3 Nr. 45 EStG).

  • Voraussetzung: Die Gegenstände bleiben rechtlich im Eigentum Ihrer Firma und sind nur „geliehen“.
  • Dadurch entsteht dem Minijobber kein geldwerter Vorteil, und die Verdienstgrenze bleibt unangetastet (bei IT-Geräten wie Laptops ist sogar die private Mitbenutzung steuerlich unschädlich).

2. Internet- und Telefonkosten bezuschussen

Sie können die Telekommunikationskosten des Minijobbers übernehmen. Hierfür gibt es zwei sehr gute Wege:

  • Steuerfreier Auslagenersatz (20-Euro-Regel): Sie können aus Vereinfachungsgründen pauschal 20 % der privaten monatlichen Telefon- und Internetrechnung des Minijobbers komplett steuerfrei erstatten, maximal jedoch 20 Euro pro Monat (gemäß R 3.50 Abs. 2 LStR).
  • Pauschal versteuerter Internetzuschuss (50-Euro-Regel): Sie können die privaten Internetkosten mit bis zu 50 Euro pro Monat bezuschussen. Das Geld ist für den Minijobber abgabenfrei und zählt nicht zum Minijob-Lohn. Bedingung: Sie als Arbeitgeber müssen diesen Betrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern (Paragraf 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG) und der Zuschuss muss zusätzlich zum eigentlichen Lohn gezahlt werden (keine Gehaltsumwandlung).

3. Echter Auslagenersatz gegen Beleg

Kauft der Minijobber im Rahmen seiner Tätigkeit Verbrauchsmaterialien (z. B. Druckerpatronen, Briefmarken, Kopierpapier), können Sie ihm diese Kosten steuerfrei erstatten (Paragraf 3 Nr. 50 EStG). Wichtig ist, dass hierfür Originalbelege (im Idealfall auf den Namen Ihrer Firma ausgestellt) vorliegen. Dies ist ein reiner Auslagenersatz und kein Arbeitslohn.

4. Das Arbeitszimmer offiziell anmieten (Das Mietmodell)

Wenn Sie als Arbeitgeber ein vorrangig betriebliches Interesse daran haben, dass der Minijobber von zu Hause aus arbeitet (z. B. weil Sie ihm im Betrieb gar keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen können), können Sie das Arbeitszimmer des Mitarbeiters offiziell anmieten.

  • Der Vorteil: Die Mietzahlungen gelten dann nicht als Arbeitslohn, sondern als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ für den Mitarbeiter. Sie fließen nicht in die Minijob-Verdienstgrenze ein.
  • Achtung: Das Finanzamt prüft solche Gestaltungen extrem streng. Es muss ein echter, abgeschlossener Raum sein (keine bloße „Arbeitsecke“), der Mietvertrag muss schriftlich und wie unter Fremden üblich abgeschlossen werden, und die Miete muss ortsüblich sein.

Hinweis: Diese Informationen geben eine allgemeine rechtliche Übersicht. Gerade bei Dingen wie dem „Mietmodell“ oder der Einrichtung der pauschalversteuerten Internetpauschale sollten Sie vorher kurz Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder Lohnbüro halten, um formale Fehler zu vermeiden.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge