Kann ich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gerichtlich durchsetzen?

Juli 25, 2024

Kann ich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gerichtlich durchsetzen?

RA und Notar Krau

Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich durchgesetzt werden.

Nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang,

wenn der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit nicht frist- und formgerecht ablehnt und der Arbeitnehmer seinen Wunsch form- und fristgerecht geltend gemacht hat 

Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ab, muss der Arbeitnehmer gerichtlich auf Zustimmung zur begehrten Teilzeit klagen 

Der Anspruch auf Teilzeit ist im Wege der Leistungsklage zu verfolgen, da er auf Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers gerichtet ist 

Die Zustimmung des Arbeitgebers wird durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt 

Eine vorläufige Regelung kann der Arbeitnehmer allenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen 

Ein Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG kann auch im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes vorläufig durchgesetzt werden

Allgemeines

Das Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein deutsches Gesetz, das am 1. Januar 2001 in Kraft trat.

Es regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.

Ziele des TzBfG:

  • Förderung der Teilzeitarbeit: Das Gesetz soll die Teilzeitarbeit fördern und Arbeitnehmern den Zugang zu Teilzeitstellen erleichtern.
  • Schutz vor Diskriminierung: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden.
  • Regelung der Befristung von Arbeitsverträgen: Das Gesetz legt die Voraussetzungen fest, unter denen Arbeitsverträge befristet werden dürfen.

Wichtige Regelungen des TzBfG:

Teilzeitarbeit:

  • Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung: Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit.
  • Verbot der Diskriminierung: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte.
  • Informationspflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss über freie Teilzeitstellen informieren.

Befristete Arbeitsverträge:

  • Zulässigkeit der Befristung: Arbeitsverträge dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen befristet werden, z.B. bei Sachgrundbefristung (z.B. Vertretung eines anderen Arbeitnehmers) oder bei einer Befristung ohne Sachgrund (bis zu zwei Jahren).
  • Verbot der Kettenbefristung: Eine wiederholte Befristung ohne Sachgrund ist nur in engen Grenzen zulässig.
  • Informationspflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die Gründe für die Befristung informieren.

Weitere Regelungen:

  • Arbeit auf Abruf: Das TzBfG enthält Regelungen zur Arbeit auf Abruf, um die Arbeitnehmer vor unberechenbaren Arbeitszeiten zu schützen.
  • Arbeitsplatzteilung: Das TzBfG ermöglicht die Arbeitsplatzteilung, bei der sich zwei Arbeitnehmer eine Vollzeitstelle teilen.

Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts:

Im Jahr 2019 wurde das TzBfG durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts geändert.

Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Brückenteilzeit: Arbeitnehmer haben nun einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitbeschäftigung (Brückenteilzeit).
  • Erweiterter Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung: Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit wurde erweitert.

Fazit:

Das TzBfG ist ein wichtiges Gesetz im deutschen Arbeitsrecht, das die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und befristet Beschäftigten stärkt.

Es trägt dazu bei, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und die Flexibilität des Arbeitsmarktes zu erhöhen.

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