
Kann ich einen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag mündlich abschließen?
Einleitung
Viele Menschen fragen sich, ob sie einen Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht auch mündlich abschließen können. Sie möchten wissen, ob ein Gespräch mit dem Arbeitgeber reicht, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Diese Frage ist sehr wichtig, weil es um die Beendigung Ihres Jobs geht.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Beide Seiten sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Sie unterschreiben gemeinsam einen Vertrag. Damit endet Ihr Arbeitsverhältnis ohne Kündigung.
Das deutsche Gesetz ist hier sehr klar. In Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) steht: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet: Sie brauchen immer ein unterschriebenes Papier. Ein Gespräch oder eine E-Mail reicht nicht aus. Auch ein Fax oder eine SMS sind nicht genug. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Nur ein unterschriebenes Dokument ist gültig
Warum gibt es diese Regel?
Das Gesetz schützt Sie als Arbeitnehmer. Ein Aufhebungsvertrag ist eine wichtige Entscheidung. Sie verlieren Ihren Arbeitsplatz und damit Ihre Existenzgrundlage. Deshalb will das Gesetz, dass Sie sich das gut überlegen. Die Schriftform sorgt dafür, dass Sie nicht überrumpelt werden. Sie sollen Zeit haben, nachzudenken und sich beraten zu lassen
Was passiert, wenn Sie nur mündlich zustimmen?
Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist unwirksam. Das bedeutet: Ihr Arbeitsverhältnis besteht weiter. Selbst wenn Sie und Ihr Arbeitgeber sich einig sind, reicht das nicht. Erst wenn beide den Vertrag unterschreiben, ist er gültig. Das gilt auch, wenn Sie sich per Handschlag oder im Gespräch einigen
Beispiel aus der Praxis
Ein Gericht hat entschieden: Auch wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Gespräch auf eine Beendigung einigen, ist das nicht wirksam. Erst wenn beide den Vertrag unterschreiben, endet das Arbeitsverhältnis wirklich. Ein mündlicher Vertrag hat keine rechtliche Wirkung
Auch eine E-Mail oder ein Fax reichen nicht aus. Das Gesetz verlangt die eigenhändige Unterschrift beider Parteien. Ein Vertrag per E-Mail, selbst mit eingescannten Unterschriften, ist nicht gültig. Sie brauchen ein echtes Papier mit Unterschrift
Wenn Sie den Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, ist er gültig. Sie können dann nicht einfach zurücktreten. Überlegen Sie sich also gut, ob Sie unterschreiben möchten. Lassen Sie sich im Zweifel beraten. Das Gesetz gibt Ihnen durch die Schriftform Zeit zum Nachdenken
Es gibt keine Ausnahmen von der Schriftform. Auch wenn Sie schon lange im Betrieb sind oder Ihr Arbeitgeber das anders sieht: Ohne schriftlichen Vertrag ist der Aufhebungsvertrag nicht gültig. Das gilt für alle Arbeitnehmer, egal wie lange sie beschäftigt sind
Die Gerichte sind sich einig: Ein Aufhebungsvertrag muss immer schriftlich abgeschlossen werden. Auch die Fachliteratur bestätigt das. Früher war das anders. Damals konnte man auch mündlich einen Aufhebungsvertrag schließen. Seit der Einführung von Paragraf 623 BGB ist das aber nicht mehr möglich
– Ein Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht muss immer schriftlich abgeschlossen werden.
– Ein mündlicher Vertrag ist unwirksam.
– Auch E-Mail, Fax oder SMS reichen nicht aus.
– Die Schriftform schützt Sie als Arbeitnehmer.
– Erst mit Unterschrift beider Seiten ist der Vertrag gültig.
– Die Gerichte und die Literatur bestätigen diese Regel.
– Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben.
– Lassen Sie sich Zeit zum Nachdenken.
– Holen Sie sich Rat, wenn Sie unsicher sind.
– Ein Gespräch allein reicht nie aus, um Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden.
So sind Sie auf der sicheren Seite und wissen genau, was gilt. Ein Aufhebungsvertrag ist nur dann wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen und von beiden Seiten unterschrieben wurde
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