Kann ich für einen Anteil an einer GmbH einen Treuhänder einsetzen?
Ja, Sie können für einen Anteil an einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einen Treuhänder einsetzen.
Dieses Vorgehen ist in der Praxis üblich und wird als Treuhandverhältnis bezeichnet. Es dient dazu, die juristische (formelle) und die wirtschaftliche Inhaberschaft des GmbH-Anteils voneinander zu trennen.
Bei einem Treuhandverhältnis über einen GmbH-Anteil gibt es im Wesentlichen zwei Parteien:
Der Treuhänder (formeller Gesellschafter): Er hält den GmbH-Anteil juristisch in seinem Namen. Er ist im Außenverhältnis (z.B. gegenüber der GmbH oder dem Handelsregister) der eingetragene Gesellschafter.
Der Treugeber (wirtschaftlicher Gesellschafter): Er ist der wirtschaftliche Eigentümer des Anteils. Er hat den Treuhänder beauftragt, den Anteil für ihn zu halten und seine Rechte nach seinen Weisungen auszuüben.
Der Treuhänder handelt also für Rechnung des Treugebers.
Damit ein Treuhandverhältnis rechtlich wirksam ist und die gewünschten Folgen eintreten, sind folgende Schritte und Bedingungen besonders wichtig:
Der Treuhänder und der Treugeber schließen einen Treuhandvertrag. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten im Verhältnis zueinander.
Der Vertrag muss insbesondere festlegen, dass der Treuhänder seine Gesellschafterrechte (wie das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung) nur nach den Weisungen des Treugebers ausüben darf und dass er die Gewinne aus dem Anteil an den Treugeber abführen muss.
Es sollte geregelt sein, dass der Treuhänder den Anteil auf Verlangen oder bei Beendigung des Vertrages an den Treugeber zurückübertragen muss.
Da die Übertragung eines GmbH-Anteils gesetzlich der notariellen Beurkundung bedarf (§15 Abs. 3 GmbHG), muss in der Regel auch der Treuhandvertrag notariell beurkundet werden.
Dies gilt immer dann, wenn die Vereinbarung die Verpflichtung zur Übertragung des Anteils enthält (also auch die Pflicht zur Rückübertragung). Die notarielle Form ist also fast immer notwendig.
Der Treugeber muss grundsätzlich als wirtschaftlich Berechtigter des GmbH-Anteils im deutschen Transparenzregister eingetragen werden (§19 Abs. 1 GwG).
Obwohl der formelle Gesellschafter (Treuhänder) im Handelsregister steht, wird dadurch die wahre wirtschaftliche Kontrolle offengelegt.
Die Treuhand hat unterschiedliche Folgen, je nachdem, ob man das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber (Innenverhältnis) oder das Verhältnis nach außen (Außenverhältnis) betrachtet.
Gegenüber der GmbH und Dritten (wie Banken oder Geschäftspartnern) gilt allein der Treuhänder als der Gesellschafter.
Nur der Treuhänder kann formell die Gesellschafterrechte (wie das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung) ausüben, da er im Handelsregister und in der Gesellschafterliste steht.
Der Treuhänder ist auch derjenige, der gegenüber der GmbH alle gesellschafterlichen Pflichten (z.B. die Pflicht zur Leistung von Nachschüssen) erfüllen muss.
Der Treuhänder ist dem Treugeber gegenüber weisungsgebunden. Er muss die Gesellschafterrechte exakt so ausüben, wie es der Treugeber vorgibt (z.B. bei Abstimmungen).
Der Treugeber ist der wirtschaftliche Nutznießer. Er hat Anspruch auf alle Gewinne (Dividenden), die auf den Anteil entfallen.
Da der Treuhänder formal haftet und Kosten trägt, hat er in der Regel einen vertraglichen Anspruch auf Freistellung von allen Verpflichtungen und Kosten, die durch den Anteil entstehen. Der Treugeber trägt das volle wirtschaftliche Risiko.
Steuerlich wird der GmbH-Anteil in der Regel dem Treugeber zugerechnet. Das bedeutet, er muss die Gewinne versteuern und kann Verluste steuerlich geltend machen.
Treuhandverhältnisse sind steuerlich oft kompliziert (z.B. bei der Grunderwerbsteuer, wenn die GmbH Grundbesitz hält) und erfordern eine genaue Prüfung.
Ein Treuhänder wird typischerweise eingesetzt, um den wirtschaftlichen Eigentümer (Treugeber) gegenüber Dritten anonym zu halten, um:
Zu verhindern, dass Konkurrenten oder die Öffentlichkeit von der Beteiligung erfahren.
Bestimmte gesellschaftsvertragliche Bestimmungen oder gesetzliche Verbote (die eine Person direkt betreffen) zu umgehen.
Bei einer Vielzahl von Beteiligten die Verwaltung zu vereinfachen, indem nur ein Treuhänder nach außen auftritt (Verwaltungstreuhand).
Zusammenfassend ist die Treuhand an einem GmbH-Anteil ein starkes Instrument zur Trennung von Rechtsschein und wirtschaftlicher Realität, erfordert aber eine sorgfältige notarielle und steuerliche Gestaltung.