Kann ich gegen die Lohnforderung des Arbeitnehmers als Arbeitgeber unbegrenzt aufrechnen?
Das Thema ist wichtig. Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie mit eigenen Forderungen gegen den Lohn des Arbeitnehmers einfach aufrechnen dürfen. Hier finden Sie eine leicht verständliche Erklärung.
Aufrechnung heißt: Sie haben eine Forderung gegen Ihren Arbeitnehmer. Ihr Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohn. Sie möchten Ihre Forderung mit dem Lohnanspruch verrechnen. Dann zahlen Sie nur noch die Differenz aus.
Nach dem Gesetz (§ 387 BGB) dürfen Sie grundsätzlich aufrechnen, wenn Sie und Ihr Arbeitnehmer sich gegenseitig Geld schulden. Sie müssen die Aufrechnung Ihrem Arbeitnehmer erklären. Dann gilt Ihre Forderung als bezahlt, soweit sie sich mit dem Lohn deckt
Aber: Sie dürfen nicht unbegrenzt aufrechnen. Das Gesetz schützt den Arbeitnehmer. Der Lohn ist für viele Menschen die einzige Einnahmequelle. Deshalb gibt es besondere Regeln.
Unpfändbarer Lohn ist tabu
Nach § 394 BGB dürfen Sie nicht gegen den Teil des Lohns aufrechnen, der unpfändbar ist. Das bedeutet: Ein bestimmter Teil des Lohns ist geschützt. Dieser Teil darf nicht für andere Schulden verwendet werden. Die Höhe richtet sich nach den Pfändungsfreigrenzen. Diese werden regelmäßig angepasst
Sie dürfen nur mit dem Teil des Lohns aufrechnen, der über dem unpfändbaren Betrag liegt. Der Arbeitnehmer muss also immer mindestens den unpfändbaren Betrag ausgezahlt bekommen. Das gilt auch, wenn Sie mehrere Forderungen haben
Sie dürfen nur gegen den Nettolohn aufrechnen. Das ist der Betrag, der nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt. Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen Sie immer abführen, auch wenn Sie aufrechnen wollen. Eine Aufrechnung gegen den Bruttolohn ist nicht erlaubt
In seltenen Fällen dürfen Sie auch gegen den unpfändbaren Teil aufrechnen. Das ist zum Beispiel so, wenn der Arbeitnehmer Ihnen vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Dann kann das Gericht erlauben, dass Sie auch in den geschützten Lohnbereich hinein aufrechnen. Aber: Auch hier gibt es eine unterste Grenze. Der Arbeitnehmer darf nicht völlig ohne Einkommen dastehen. Die Sozialschutzgrenze nach § 850d ZPO bleibt bestehen
Vertragliche Ausschlüsse
In manchen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen ist die Aufrechnung ganz oder teilweise ausgeschlossen. Dann dürfen Sie gar nicht oder nur eingeschränkt aufrechnen. Prüfen Sie deshalb immer zuerst den Arbeitsvertrag und eventuell geltende Tarifverträge
Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, dürfen Sie grundsätzlich auch mit Forderungen aufrechnen, die vorher nicht möglich waren. Dann gelten die Pfändungsgrenzen oft nicht mehr. Aber auch hier gibt es Ausnahmen und Besonderheiten
Rückforderung von Lohnüberzahlungen
Haben Sie dem Arbeitnehmer zu viel Lohn gezahlt, dürfen Sie diesen Betrag mit künftigen Lohnansprüchen verrechnen. Aber auch hier muss der Arbeitnehmer nach der Aufrechnung noch den unpfändbaren Nettobetrag erhalten. Sie müssen darlegen, dass dies eingehalten wird
Gerichtliche Kontrolle
Wenn Sie aufrechnen, kann der Arbeitnehmer das überprüfen lassen. Die Arbeitsgerichte achten streng darauf, dass die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Sie als Arbeitgeber müssen im Zweifel beweisen, dass die Aufrechnung rechtmäßig ist
– Sie dürfen nicht unbegrenzt gegen den Lohn aufrechnen.
– Der unpfändbare Teil des Lohns ist geschützt.
– Nur der pfändbare Nettolohn kann verrechnet werden.
– Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei vorsätzlichen Schäden.
– Prüfen Sie immer den Arbeitsvertrag und Tarifverträge.
– Nach Ende des Arbeitsverhältnisses gelten andere Regeln.
– Bei Lohnüberzahlungen ist besondere Vorsicht geboten.
– Die Gerichte kontrollieren die Einhaltung der Regeln.
Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung
Die Literatur und die Gerichte sind sich einig: Der Schutz des Arbeitnehmers steht im Vordergrund. Die Aufrechnung ist nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Grenzen zulässig. Die Pfändungsfreigrenzen dürfen nicht unterschritten werden. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei vorsätzlichen Schädigungen, ist eine weitergehende Aufrechnung möglich. Auch dann bleibt ein Mindestschutz bestehen
Sie können als Arbeitgeber nicht unbegrenzt gegen die Lohnforderung Ihres Arbeitnehmers aufrechnen. Der Gesetzgeber schützt den Arbeitnehmer vor zu weitgehenden Eingriffen in seinen Lohn. Halten Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben, um rechtliche Probleme zu vermeiden