
Kann ich gegen die schlechte Bewertung einer Schularbeit meines Kindes rechtlich vorgehen?
kann grundsätzlich rechtlich vorgegangen werden, da es sich bei schulischen Bewertungen um Verwaltungsakte handelt, gegen die die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig ist, sofern der Schüler bzw. dessen gesetzliche Vertreter geltend machen, durch die Bewertung in eigenen Rechten verletzt zu sein.
ist jedoch eingeschränkt: Die Gerichte prüfen nur, ob Verfahrensfehler, Beurteilungsfehler (z. B. sachfremde Erwägungen, Willkür, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz) oder sonstige Rechtsverstöße vorliegen; die eigentliche fachliche Bewertung unterliegt einem Beurteilungsspielraum der Lehrer, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Rechtsprechung betont, dass effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG auch die Überprüfung von Prüfungsbewertungen umfasst, soweit tragende Gründe des Verwaltungshandelns betroffen sind.
ist anerkannt, dass die mangelnde Vergleichbarkeit von Schulnoten und der subjektive Bewertungsspielraum der Lehrer hinzunehmen sind, solange keine offensichtlichen Rechtsverletzungen oder groben Bewertungsfehler vorliegen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Note besteht nicht, wohl aber auf eine rechtmäßige Bewertung.
Ein rechtliches Vorgehen ist möglich, aber nur erfolgreich, wenn konkrete Fehler im Bewertungsverfahren oder offensichtliche Bewertungsfehler nachweisbar sind. Die bloße Unzufriedenheit mit einer schlechten Note reicht nicht aus
Bei Problemen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Unser Kollege Rechtsanwalt Julian Brück war in der Vergangenheit längere Zeit beim staatlichen Schulamt als Assessor tätig und hat genau solche Fälle bearbeitet. Er weiß also in diesen Angelegenheiten, worauf es ankommt.
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