Kann ich mich an einer GmbH als stiller Teilhaber beteiligen?

Oktober 10, 2025

Kann ich mich an einer GmbH als stiller Teilhaber beteiligen?

Ja, Sie können sich als stiller Teilhaber an einer GmbH beteiligen. Diese Konstruktion wird oft als „GmbH & Still“ bezeichnet.

Die stille Gesellschaft ist in den §§230 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt und dient als flexibles Finanzierungsinstrument.

Voraussetzungen für eine Stille Beteiligung

Die Begründung einer stillen Beteiligung an einer GmbH erfordert folgende zentrale Voraussetzungen:

Vermögenseinlage:

Sie als stiller Gesellschafter leisten eine Vermögenseinlage in das Vermögen der GmbH. Diese kann in Geld, Sachen oder sogar Dienstleistungen bestehen, geht aber in das Vermögen der GmbH über (§230 Abs. 1 HGB). Bilanzrechtlich wird die Einlage der typisch stillen Gesellschaft meist als Fremdkapital ausgewiesen.

Vertragliche Vereinbarung:

Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Sie wird formfrei (schriftlich empfohlen, aber keine notarielle Beurkundung notwendig) durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen Ihnen und der GmbH begründet.

Beteiligung am Handelsgewerbe:

Die Einlage muss zur Förderung des Handelsgewerbes der GmbH dienen.

Beteiligung am Gewinn:

Eine Beteiligung am Gewinn ist zwingend erforderlich (§231 Abs. 2 HGB). Die Höhe ist frei verhandelbar, muss aber angemessen sein.

Die stille Gesellschaft wird nicht im Handelsregister eingetragen.

Folgen und Ausgestaltung (Typisch vs. Atypisch Still)

Die Folgen der Beteiligung hängen maßgeblich davon ab, ob es sich um eine typisch oder atypisch stille Beteiligung handelt.

Die Typisch Stille Beteiligung

Die typisch stille Beteiligung ist die gesetzliche Grundform und hat folgende Folgen:

Merkmal – Erläuterung der Folge

Haftung

Sie haften nur mit Ihrer Einlage. Bei Verlusten wird Ihre Einlage nur bis zu deren Höhe gemindert (§232 Abs. 2 HGB). Bei Insolvenz der GmbH werden Sie zum Gläubiger mit Ihrer Einlage.

Kann ich mich an einer GmbH als stiller Teilhaber beteiligen?

Mitsprache & Kontrolle

Sie haben keine Mitsprache in der Geschäftsführung und nehmen nicht an Gesellschafterversammlungen teil. Ihr Kontrollrecht ist gesetzlich auf die Prüfung des Jahresabschlusses beschränkt (§233 Abs. 1 HGB). Erweiterte Rechte können vertraglich vereinbart werden.

Anonymität

Ihre Beteiligung ist nach außen nicht sichtbar, da sie nicht im Handelsregister eingetragen wird.
Beteiligung am Unternehmenswert Keine Beteiligung an stillen Reserven oder am Wertzuwachs der GmbH.

Steuerliche Behandlung

Ihr Gewinnanteil gilt als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und unterliegt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) von 25 %. Die GmbH kann die Gewinnanteile als Betriebsausgabe abziehen, was zu einer steuerlichen Entlastung führt.

Die Atypisch Stille Beteiligung

Die atypisch stille Beteiligung ist eine vertraglich ausgestaltete Form, die steuerlich anders behandelt wird. Sie liegt vor, wenn Sie zusätzlich folgende Rechte erhalten:

Beteiligung an stillen Reserven und dem Geschäftswert (Unternehmenswertzuwachs) und

Beteiligung am Verlust (ggf. auch über die Einlage hinaus) sowie

Umfangreiche Mitsprache-, Kontroll- und Informationsrechte (Mitunternehmerinitiative).

Merkmal – Erläuterung der Folge

Haftung – Wie bei der typisch stillen Beteiligung grundsätzlich nur mit der Einlage.

Steuerliche Behandlung

Sie gelten als Mitunternehmer der GmbH. Ihre Einkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die GmbH & Still wird gewerbesteuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt und kann den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € nutzen.

Zusammenfassend

Die stille Beteiligung bietet der GmbH eine flexible Finanzierungsform (Eigenkapitalstärkung ohne operative Kontrolle abzugeben) und Ihnen als Investor die Möglichkeit, am Erfolg zu partizipieren, ohne persönlich nach außen in Erscheinung zu treten (Anonymität). Die Ausgestaltung sollte immer sorgfältig vertraglich geregelt werden, insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen typisch und atypisch still, da dies gravierende steuerliche Folgen hat.

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