Kann ich mit einem Schwerbehinderten einen Aufhebungsvertrag schließen?
Ja, Sie können mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen. Das ist grundsätzlich erlaubt. Es gibt dabei aber einige Besonderheiten, die Sie beachten sollten.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide Seiten einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Es handelt sich nicht um eine Kündigung. Beide Parteien müssen freiwillig zustimmen. Niemand darf zu einem Aufhebungsvertrag gezwungen werden. Das gilt auch für schwerbehinderte Menschen.
Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Bei einer Kündigung brauchen Sie als Arbeitgeber zum Beispiel die Zustimmung des Integrationsamtes. Bei einem Aufhebungsvertrag ist das anders. Hier ist keine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Denn der Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten einverstanden sind.
Im Betrieb gibt es oft eine Schwerbehindertenvertretung. Sie vertritt die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags informieren. Das steht in § 95 Abs. 2 SGB IX. Die Unterrichtung muss „unverzüglich“ erfolgen. Das bedeutet: Sie müssen die Schwerbehindertenvertretung informieren, sobald es möglich ist.
Die Information kann vor oder nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrags erfolgen. Das hängt vom Einzelfall ab. Wird der Vertrag spontan geschlossen, reicht es, die Schwerbehindertenvertretung danach zu informieren. Gibt es längere Verhandlungen, sollte die Schwerbehindertenvertretung früher unterrichtet werden.
Nein, die Schwerbehindertenvertretung muss dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen. Sie muss auch nicht vorher angehört werden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist keine „Entscheidung“ des Arbeitgebers im Sinne des Gesetzes. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien. Deshalb gibt es keine Pflicht, die Schwerbehindertenvertretung vorab zu beteiligen.
Wenn Sie die Schwerbehindertenvertretung nicht informieren, ist der Aufhebungsvertrag trotzdem wirksam. Es gibt keine Vorschrift, die den Vertrag in diesem Fall unwirksam macht. Allerdings sollten Sie die Unterrichtung nachholen. Das ist wichtig für ein gutes Betriebsklima und die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.
Ein Aufhebungsvertrag kann für schwerbehinderte Menschen Nachteile haben. Zum Beispiel beim Arbeitslosengeld. Es kann eine Sperrzeit eintreten. Sie sollten den Arbeitnehmer deshalb über die Folgen informieren. Es ist ratsam, dem Arbeitnehmer Zeit zur Überlegung zu geben. Er sollte den Vertrag nicht sofort unterschreiben müssen.
Sie dürfen mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen. Die Schwerbehindertenvertretung muss darüber informiert werden, aber nicht vorher zustimmen. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht nötig. Der Vertrag ist auch dann wirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht vorher informiert wurde. Achten Sie darauf, dass der Arbeitnehmer freiwillig unterschreibt und die Folgen kennt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich informieren muss. Eine vorherige Anhörung ist aber nicht erforderlich. Die Literatur sieht das genauso. Es gibt keine abweichenden Meinungen in der Rechtsprechung