Kann ich mit einer Schwangeren einen Aufhebungsvertrag schließen?
Ja, Sie können mit einer schwangeren Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag schließen. Das ist grundsätzlich erlaubt. Es gibt aber wichtige Dinge zu beachten.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide Seiten einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Das geht jederzeit, auch während einer Schwangerschaft
Schwangere Arbeitnehmerinnen sind durch das Mutterschutzgesetz besonders geschützt. Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Das steht in § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieser Schutz gilt aber nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber, nicht für Aufhebungsverträge
Für einen Aufhebungsvertrag mit einer Schwangeren brauchen Sie keine Genehmigung von einer Behörde. Die Regelung des § 17 MuSchG gilt nicht für Aufhebungsverträge. Die Parteien können also frei entscheiden, ob sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten
Der Aufhebungsvertrag muss freiwillig geschlossen werden. Die schwangere Arbeitnehmerin darf nicht unter Druck gesetzt werden. Sie muss wissen, was sie unterschreibt. Es ist wichtig, dass sie genug Zeit zum Überlegen hat. Wird sie unter Druck gesetzt oder bedroht, kann sie den Vertrag anfechten
Ja, wenn die Schwangere den Vertrag nur unterschrieben hat, weil sie bedroht oder getäuscht wurde, kann sie den Vertrag anfechten. Zum Beispiel, wenn ihr mit einer Anzeige gedroht wurde oder sie keine Bedenkzeit hatte
Ein Irrtum über die rechtlichen Folgen reicht aber nicht aus, um den Vertrag anzufechten
Der Aufhebungsvertrag sollte klar regeln, wann das Arbeitsverhältnis endet. Es empfiehlt sich, auch weitere Punkte wie Zeugnis, Abfindung oder Resturlaub zu regeln. Beide Seiten müssen den Vertrag unterschreiben. Die Einigung muss eindeutig sein
Mit dem Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin. Die Schwangere verliert dann auch den besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes. Sie hat aber Anspruch auf alle bis dahin entstandenen Ansprüche, wie Lohn oder Urlaub
Nach einem Aufhebungsvertrag kann es sein, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt. Das passiert oft, wenn das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet wird. Die Schwangere sollte sich deshalb vorher beraten lassen
Gerichte und Fachleute sind sich einig: Ein Aufhebungsvertrag mit einer Schwangeren ist grundsätzlich möglich. Wichtig ist aber, dass die Schwangere freiwillig unterschreibt und nicht unter Druck gesetzt wird. Sonst kann sie den Vertrag anfechten
Sie dürfen mit einer schwangeren Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag schließen. Die besonderen Schutzregeln für Schwangere bei Kündigungen gelten nicht für Aufhebungsverträge. Wichtig ist, dass die Schwangere freiwillig unterschreibt und gut informiert ist. Wird sie unter Druck gesetzt, kann sie den Vertrag anfechten. Im Vertrag sollten alle wichtigen Punkte geregelt sein. Die Schwangere sollte sich vorher über die Folgen informieren, zum Beispiel über eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld