Kann ich nach Ausschlagung des Erbes trotzdem Pflichtteilsergänzung verlangen?

Januar 4, 2026

Kann ich nach Ausschlagung des Erbes trotzdem Pflichtteilsergänzung verlangen?

## Was bedeutet das?

Sie fragen, ob Sie, nachdem Sie ein Erbe ausgeschlagen haben, trotzdem noch einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können. Das heißt: Sie wollen wissen, ob Sie zusätzlich noch Geld verlangen können, wenn der Verstorbene (Erblasser) zu Lebzeiten etwas verschenkt hat.

## Grundbegriffe einfach erklärt

### Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen Geldbetrag, den bestimmte nahe Angehörige (zum Beispiel Kinder, Ehepartner oder Eltern) bekommen, auch wenn sie im Testament nicht als Erben eingesetzt wurden oder das Erbe ausgeschlagen haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das steht in § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) 

Vorsicht:

Den eigentlichen Pflichtteil können Sie nach Ausschlagung des Erbes nur unter den Voraussetzungen des § 2306 BGB geltend machen. Das ist nur der Fall, wenn Sie als testamentarischer Erbe ausschlagen, weil ihr Erbe durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert war.

Eine weitere Ausnahme gibt es für Ehegatten in Zugewinngemeinschaft (§ 1371 III BGB) sowie für den Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB).

In allen anderen Fällen verlieren Sie mit der Ausschlagung den Pflichtteil.

Anders ist das aber mit dem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung

### Was ist Pflichtteilsergänzung?

Manchmal verschenkt der Erblasser noch zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, um den Nachlass zu verkleinern. Damit die Pflichtteilsberechtigten nicht leer ausgehen, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dabei wird so getan, als ob die Schenkungen noch zum Nachlass gehören. So wird der Pflichtteil höher berechnet. Das steht in § 2325 BGB 

### Was bedeutet Erbausschlagung?

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, erklären Sie, dass Sie nicht Erbe werden wollen. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn das Erbe überschuldet ist.

## Die rechtliche Lage

### Pflichtteil nach Ausschlagung

Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, können Sie Ihren Pflichtteil nur verlangen wenn die Voraussetzungen des § 2306 BGB oder die Ausnahme des § 1371 III BGB vorliegen oder beim Zusatzpflichtteil, § 2305.

### Pflichtteilsergänzung nach Ausschlagung

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ist unabhängig davon, ob Sie das Erbe angenommen oder ausgeschlagen haben. Sie können also auch dann Pflichtteilsergänzung verlangen, wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben

Kann ich nach Ausschlagung des Erbes trotzdem Pflichtteilsergänzung verlangen?

## Wie funktioniert das im Einzelnen?

### Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehepartner und Eltern des Erblassers. Sie gehören zum sogenannten „engsten Familienkreis“. Das steht in § 2303 BGB 

### Was wird bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt?

Es werden Schenkungen des Erblassers an Dritte (also nicht an Sie) in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod oder Schenkungen an den Ehegatten während der gesamten Ehedauer berücksichtigt. Der Wert dieser Schenkungen wird zum Nachlass hinzugerechnet. Der Wert der Schenkungen wird um jeweils 10/% abgeschmolzen für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Tod vergangen ist. Bei Schenkungen unter Ehegatten findet diese Abschmelzung nicht statt. Dann wird Ihr Anspruch aus Pflichtteilsergänzung daraus berechnet.

## Was sagt die Rechtsprechung und die Literatur?

Die Gerichte haben mehrfach entschieden, dass Sie auch nach Ausschlagung des Erbes Pflichtteilsergänzung verlangen können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat klargestellt: Es kommt nur darauf an, dass Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören. Ob Sie tatsächlich Erbe geworden sind, ist egal 

Auch die Literatur bestätigt das: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ist nicht davon abhängig, dass Sie Erbe sind. Es reicht, dass Sie pflichtteilsberechtigt sind und das Erbe ausgeschlagen haben.

Aber bedenken Sie:

Der Pflichtteileberechtigte und somit auch der Ergänzungsberechtigte partizipieren immer nur mit der hälftigen gesetzlichen Erbquote! – Es muss also ein guter Grund vorliegen, um auszuschlagen.

Beispiel:

Der Nachlass ist überschuldet. Aber ein Dritter hat vor 2 Jahren vom Erblasser ein Haus geschenkt bekommen. Hier kann via Pflichtteilergänzung nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten vorgegangen werden.

## Wie gehen Sie vor?

1. Ausschlagung erklären: 

Sie schlagen das Erbe beim Nachlassgericht aus.

2. Pflichtteilsergänzung verlangen: 

Sie wenden sich an den oder die Erben und verlangen und die Pflichtteilsergänzung.

3. Auskunft verlangen: 

Sie können vom Erben Auskunft über den Nachlass und die Schenkungen des Erblassers verlangen. Das hilft Ihnen, die Höhe Ihres Anspruchs zu berechnen 

4. Berechnung: 

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wird nur aus den Schenkungen im Sinne der §§ 2325, 2329 BGB berechnet. Davon steht Ihnen die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils zu 

## Zusammenfassung

– Sie können auch nach Ausschlagung des Erbes Pflichtteilsergänzung verlangen.
– Sie müssen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (zum Beispiel Kind, Ehepartner, Eltern).
– Der Anspruch richtet sich gegen den oder die Erben oder gegen den Beschenkten.
– Es werden Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod berücksichtigt oder Schenkungen an den Ehegatten während der gesamten Ehedauer.

– In der Regel findet eine Abschmelzung statt
– Sie können Auskunft über den Nachlass und die Schenkungen verlangen.
– Die Gerichte und die Literatur bestätigen diesen Anspruch.

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