OLG Jena 6 W 684/00, Beschluss vom 19.03.2001
Die Beteiligten zu 1 bis 11 waren Mitglieder der LPG „Unstruttal“ Gräfentonna, die durch den Zusammenschluss zweier LPGs entstanden war. Diese LPG wurde im Zuge einer Umstrukturierung scheinbar in die Beteiligte zu 12, eine GmbH & Co. KG, umgewandelt.
Die Beteiligten zu 1 bis 11 beantragten die Bestellung von Nachtragsliquidatoren, da sie die Umwandlung für unwirksam hielten. Das Amtsgericht wies die Anträge zurück, das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Kernaussagen:
Begründung:
Das Oberlandesgericht kritisierte die Entscheidung des Landgerichts, die die formelle Löschung der LPG im Register als Grund für die Ablehnung der Anträge ansah.
Es stellte klar, dass die Löschung einer LPG im Zuge einer fehlgeschlagenen Umwandlung nichts an ihrer Liquidation ändert.
Nachtragsliquidatoren müssen bestellt werden, um das Vermögen der LPG zu verwalten und zu verteilen.
Das Landgericht hätte die Wirksamkeit der Umwandlung als Vorfrage prüfen müssen, anstatt die Beteiligten auf den Weg zum Landwirtschaftsgericht zu verweisen.
Es gibt keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorfragen selbst zu klären hat, es sei denn, es liegt ein bindendes Urteil eines Zivilgerichts vor.
Schließlich bestätigte das Oberlandesgericht die Antragsberechtigung der Beteiligten zu 1 bis 10.
Sie sind entweder noch Mitglieder der LPG in Liquidation oder aber Gläubiger von Abfindungsansprüchen und daher berechtigt, die Bestellung eines Liquidators zu beantragen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts verdeutlicht die Bedeutung der Bestellung von Nachtragsliquidatoren bei fehlgeschlagenen Umwandlungen von LPGs.
Auch nach der Löschung im Register ist die LPG in Liquidation und benötigt Liquidatoren, um das Vermögen zu verwalten. Die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit müssen die Wirksamkeit der Umwandlung als Vorfrage prüfen und dürfen sich dieser Aufgabe nicht entziehen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 19.03.2001 (6 W 684/00) ist in ihren Kerngrundsätzen weiterhin rechtlich unumstritten und wird in der Rechtsprechung und Literatur durchgehend bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze zur Nachtragsliquidation in mehreren Entscheidungen bestätigt und fortgeführt. In der Entscheidung BGH II ZB 19/15 vom 22.11.2016 stellte der Senat ausdrücklich fest, dass für Restgesellschaften, die einzelne Abwicklungsmaßnahmen erfordern, entsprechend Paragraf 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen ist. Diese Entscheidung bestätigt die vom OLG Jena angewandte Rechtsanalogie.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass eine gelöschte Gesellschaft für die Zeit der Nachtragsliquidation wieder als rechtsfähig gilt.
Die BFH-Entscheidung IV R 47/13 vom 01.07.2014 führt aus, dass bei einer Nachtragsliquidation die bereits gelöschte GmbH fortbesteht und die Nachtragsliquidation als Fortsetzung der schon begonnenen Abwicklung anzusehen ist. Dies entspricht exakt der Auffassung des OLG Jena zur Fortbestehung der LPG trotz Löschung.
In der Zeitschrift VIZ 2002, 304 wird explizit auf den Beschluss des OLG Jena vom 19.3.2001 (6 W 684/00) Bezug genommen und die Entscheidung bestätigt. Der Senat führte dort aus, dass die Bestellung von Nachtragsliquidatoren für die LPG in entsprechender Anwendung von Paragraf 273 Abs. 4 AktG dann geboten ist, wenn die Umwandlung fehlgeschlagen ist und sich die LPG kraft Gesetzes in Liquidation befindet.
In FGPrax 2009, 30/31 werden die Grundsätze des OLG Jena zur Bestellung von Nachtragsliquidatoren bei Umwandlung einer LPG in eine GmbH & Co. KG bestätigt und weiterentwickelt.
Die Kommentarliteratur zur Nachtragsliquidation bestätigt ebenfalls die Grundsätze. So wird ausgeführt, dass nach Löschung der Gesellschaft eine Nachtragsliquidation erforderlich ist, wenn sich nachträglich noch verteilungsfähiges Vermögen findet – Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 74 Rn. 6-11. Die Gesellschaft bestehe im Rahmen der Nachtragsliquidation als Liquidationsgesellschaft fort, obwohl sie im Handelsregister gelöscht wurde – Lorscheider – BeckOK GmbHG | GmbHG Paragraf 74 Rn. 18, 18a.
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) ist weiterhin geltendes Recht. Paragraf 69 Abs. 3 LwAnpG bestimmt, dass LPG, die bis zum 31.12.1991 nicht umgewandelt wurden, kraft Gesetzes aufgelöst sind – Paragraf 69 LwAnpG. Diese Vorschrift bildete die rechtliche Grundlage für die Entscheidung des OLG Jena und ist weiterhin anwendbar.
Die Grundsätze der Entscheidung werden nicht nur auf LPG-Fälle angewendet, sondern haben allgemeine Gültigkeit für alle Fälle der Nachtragsliquidation. Dies zeigen Entscheidungen zu:
Die Entscheidung des OLG Jena vom 19.03.2001 (6 W 684/00) ist in ihren wesentlichen Grundsätzen rechtlich unumstritten und durch die spätere Rechtsprechung des BGH und BFH sowie die Fachliteratur bestätigt worden.
Die Kernpunkte – Fortbestehen der Gesellschaft trotz Löschung im Register bei fehlgeschlagener Umwandlung, Notwendigkeit der Bestellung von Nachtragsliquidatoren, Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Prüfung der Wirksamkeit der Umwandlung als Vorfrage – gelten weiterhin uneingeschränkt.
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Entscheidung überholt oder in Frage gestellt wäre. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung in der Folgezeit auf diese Grundsätze gestützt und sie weiterentwickelt.
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