dass ein Testamentsvollstrecker, der zugleich Erbe ist, im Rahmen der Erfüllung eines Vermächtnisses ein Grundstück an sich selbst auflassen kann,
ohne dass dies gegen das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB verstößt.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte in seinem Testament seine drei Kinder zu Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.
Eines der Kinder wurde als Testamentsvollstreckerin eingesetzt und sollte zugleich ein Hausgrundstück erhalten.
Die Testamentsvollstreckerin beantragte die Umschreibung des Grundstücks auf sich selbst.
Das Grundbuchamt lehnte dies jedoch ab, da die Testamentsvollstreckerin als Miterbin und Vermächtnisnehmerin nicht mit sich selbst kontrahieren dürfe.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Testamentsvollstreckerin das Grundstück an sich selbst auflassen kann.
Begründung:
Verbot des Selbstkontrahierens: Grundsätzlich ist ein Testamentsvollstrecker nach § 181 BGB daran gehindert, mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. Dieses Verbot dient dem Schutz des Nachlasses vor Interessenkonflikten.
Ausnahmen: Das Verbot des Selbstkontrahierens gilt jedoch nicht, wenn der Testamentsvollstrecker
Erfüllung einer Verbindlichkeit: Im vorliegenden Fall handelte die Testamentsvollstreckerin in Erfüllung einer Verbindlichkeit, nämlich des ihr im Testament zugewandten Vermächtnisses. Daher war das Verbot des Selbstkontrahierens nicht anwendbar.
Gestattung durch den Erblasser: Der Erblasser hatte das Selbstkontrahieren auch stillschweigend gestattet, indem er die Testamentsvollstreckerin zugleich als Vermächtnisnehmerin eingesetzt hatte.
Keine Notwendigkeit eines öffentlichen Nachweises: Die Testamentsvollstreckerin musste ihre Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nicht in Form einer öffentlichen Urkunde nachweisen. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments mit Eröffnungsvermerk war ausreichend.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Ausnahmen vom Verbot des Selbstkontrahierens für Testamentsvollstrecker.
Wenn der Testamentsvollstrecker in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt
oder der Erblasser das Selbstkontrahieren gestattet hat, kann er auch mit sich selbst Geschäfte abschließen.
OLG Düsseldorf I-3 Wx 41/13
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.