kann Testamentsvollstrecker mit sich selbst kontrahieren?

August 10, 2017
kann Testamentsvollstrecker mit sich selbst kontrahieren?
 
OLG Düsseldorf I-3 Wx 41/13
 
Erfüllung eines Vermächtnisses aus dem privatschriftlichen Testament des Erblassers

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 14.08.2013 entschieden,

dass ein Testamentsvollstrecker, der zugleich Erbe ist, im Rahmen der Erfüllung eines Vermächtnisses ein Grundstück an sich selbst auflassen kann,

ohne dass dies gegen das Verbot des Selbstkontrahierens nach Paragraf 181 BGB verstößt.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in seinem Testament seine drei Kinder zu Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

Eines der Kinder wurde als Testamentsvollstreckerin eingesetzt und sollte zugleich ein Hausgrundstück erhalten.

Die Testamentsvollstreckerin beantragte die Umschreibung des Grundstücks auf sich selbst.

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Das Grundbuchamt lehnte dies jedoch ab, da die Testamentsvollstreckerin als Miterbin und Vermächtnisnehmerin nicht mit sich selbst kontrahieren dürfe.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Testamentsvollstreckerin das Grundstück an sich selbst auflassen kann.

Begründung:

  • Verbot des Selbstkontrahierens: Grundsätzlich ist ein Testamentsvollstrecker nach Paragraf 181 BGB daran gehindert, mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. Dieses Verbot dient dem Schutz des Nachlasses vor Interessenkonflikten.

  • Ausnahmen: Das Verbot des Selbstkontrahierens gilt jedoch nicht, wenn der Testamentsvollstrecker

    • in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt oder
    • der Erblasser das Selbstkontrahieren ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat.
  • Erfüllung einer Verbindlichkeit: Im vorliegenden Fall handelte die Testamentsvollstreckerin in Erfüllung einer Verbindlichkeit, nämlich des ihr im Testament zugewandten Vermächtnisses. Daher war das Verbot des Selbstkontrahierens nicht anwendbar.

  • Gestattung durch den Erblasser: Der Erblasser hatte das Selbstkontrahieren auch stillschweigend gestattet, indem er die Testamentsvollstreckerin zugleich als Vermächtnisnehmerin eingesetzt hatte.

  • Keine Notwendigkeit eines öffentlichen Nachweises: Die Testamentsvollstreckerin musste ihre Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nicht in Form einer öffentlichen Urkunde nachweisen. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments mit Eröffnungsvermerk war ausreichend.

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Fazit:

Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Ausnahmen vom Verbot des Selbstkontrahierens für Testamentsvollstrecker.

Wenn der Testamentsvollstrecker in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt

oder der Erblasser das Selbstkontrahieren gestattet hat, kann er auch mit sich selbst Geschäfte abschließen.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 41/13

RA und Notar Krau

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