Kapitalnutzungsmöglichkeit durch zinsloses Darlehen als freigebige Zuwendung

Juli 26, 2017

Kapitalnutzungsmöglichkeit durch zinsloses Darlehen als freigebige Zuwendung

BFH II B 7/10

Beschluss vom 20.9.2010,

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 20. September 2010 (Az. II B 7/10) entschieden,

dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch einen Nacherben an seinen Vorerben eine freigebige Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) darstellt.

Sachverhalt

Die Klägerin war die Vorerbin ihres verstorbenen Ehemannes.

Kapitalnutzungsmöglichkeit durch zinsloses Darlehen als freigebige Zuwendung

Die gemeinsamen Söhne waren die Nacherben.

Um die Pflichtteilsansprüche der Söhne zu befriedigen, übertrug die Klägerin ihnen Grundstücke aus dem Nachlass.

Später verkauften die Söhne ein Grundstück und gewährten ihrer Mutter (der Klägerin) aus dem Erlös ein zinsloses Darlehen.

Das Finanzamt sah darin eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.

Die Klage der Klägerin gegen den Schenkungsteuerbescheid blieb erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

Die Rechtsfrage, ob die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch einen Nacherben an seinen Vorerben eine freigebige Zuwendung darstellt, sei bereits höchstrichterlich geklärt.

Kapitalnutzungsmöglichkeit durch zinsloses Darlehen als freigebige Zuwendung

Zinsloses Darlehen als freigebige Zuwendung

Der BFH bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach in der Gewährung eines zinslosen Darlehens eine freigebige Zuwendung liegen kann.

Durch den Verzicht auf Zinsen verzichtet der Darlehensgeber auf einen Ertrag, den er bei verkehrsüblichem Verhalten erzielt hätte.

Dies stelle eine Vermögensminderung auf Seiten des Darlehensgebers und eine Bereicherung des Darlehensnehmers dar.

Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, da noch geklärt werden müsse, wer bei einer Zuwendung zur Erhaltung oder Vermehrung der

Nachlasssubstanz tatsächlich bereichert sei und ob die Zuwendung von Mitteln zur Nachlasssanierung durch den Nacherben das Merkmal der Freigebigkeit erfülle.

Der BFH sah jedoch keinen Klärungsbedarf.

Keine Divergenz

Die Klägerin hatte auch geltend gemacht, dass die Vorentscheidung von Entscheidungen anderer Gerichte abweiche.

Der BFH stellte jedoch fest, dass die von der Klägerin angeführten Entscheidungen zu anderen Sachverhalten ergangen seien und daher nicht vergleichbar seien.

Keine Verfahrensmängel

Schließlich rügte die Klägerin Verfahrensmängel.

Sie machte geltend, dass das Finanzgericht (FG) zu Unrecht Beweisanträge übergangen habe.

Der BFH wies die Rüge zurück, da die Klägerin die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und das Übergehen der Beweisanträge nicht gerügt habe.

Fazit

Der BFH bestätigte in seinem Beschluss die Schenkungsteuerpflicht von zinslosen Darlehen, die ein Nacherbe seinem Vorerben gewährt.

Die Gewährung eines solchen Darlehens stellt eine freigebige Zuwendung dar, da der Darlehensgeber auf die ihm zustehenden Zinsen verzichtet.

RA und Notar Krau

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