Kapitalüberlassung zwischen verbundenen Unternehmen

Dezember 26, 2024

Kapitalüberlassung zwischen verbundenen Unternehmen

BFH I R 67/23

Urteil vom 10.4.2024

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen, insbesondere der Abgrenzung zwischen Darlehen und Einlagen.

Der BFH hebt das Urteil des FG Hessen auf und verweist die Sache zurück, da das FG keine ausreichenden Feststellungen zur Qualifizierung der Kapitalüberlassung getroffen hat.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin, eine inländische OHG, war Alleingesellschafterin einer italienischen Kapitalgesellschaft (A).
  • Die Klägerin gewährte A einen Kontokorrentkredit, auf dessen Teilbeträge sie in den Streitjahren 2002 und 2004 gegen Besserungsschein verzichtete.
  • Die Klägerin buchte diese Teilbeträge gewinnmindernd aus, das Finanzamt neutralisierte dies jedoch durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 1 I AStG.
  • Das FG Hessen gab der Klage statt, der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf.
  • Nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde der Klägerin hob das BVerfG das BFH-Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Kapitalüberlassung zwischen verbundenen Unternehmen

Entscheidung des BFH:

  • Aufhebung und Zurückverweisung: Der BFH hebt das FG-Urteil auf und verweist die Sache zurück, da das FG keine ausreichenden Feststellungen zur Qualifizierung der Kapitalüberlassungen als Einlagen oder Darlehen getroffen hat.
  • Abgrenzung Darlehen/Einlage: Der BFH betont die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen Darlehen und Einlage. Entscheidend ist, ob das Kapital dauerhaft in das Vermögen der empfangenden Gesellschaft übergehen sollte oder ob eine Rückzahlung beabsichtigt war.
  • Unzureichende Feststellungen des FG: Das FG hat sich nicht zur Abgrenzungsproblematik geäußert und keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um die Kapitalüberlassung als Darlehen zu qualifizieren.
  • Keine Bindungswirkung: Der BFH ist nicht an die Würdigung des FG gebunden, da dieses die maßgeblichen Einzeltatsachen nicht festgestellt hat.
  • Offene Fragen: Die Abgrenzung zwischen Darlehen und Einlage ist entscheidungserheblich. Im Falle einer Einlage wäre eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung ausgeschlossen. Bei einem Darlehen wäre die Steuerwirksamkeit der Teilwertabschreibung von den Voraussetzungen des § 1 I AStG und der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht abhängig.
  • Aufgaben des FG im zweiten Rechtsgang: Das FG muss prüfen, ob die Kapitalüberlassungen als Darlehen zu qualifizieren sind und dem Vorbringen des Finanzamts nachgehen, wonach A nur „eventuelle Liquiditätsüberschüsse“ zurücktransferieren sollte.
  • Verzicht auf mündliche Verhandlung: Der BFH entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da beide Beteiligten im Revisionsverfahren darauf verzichtet haben. Die Verzichtserklärungen wirken fort, da die Beteiligten nach Aufhebung des ersten BFH-Urteils nicht erklärt haben, dass diese keine Wirkung mehr haben sollen.

Kapitalüberlassung zwischen verbundenen Unternehmen

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der sorgfältigen Abgrenzung zwischen Darlehen und Einlagen bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Die Entscheidung des BFH unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Tatsachenfeststellung und rechtlichen Würdigung durch das FG, um die steuerlichen Folgen korrekt zu beurteilen.

RA und Notar Krau

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