Karte kein Testament

Dezember 22, 2024

Karte kein Testament

OLG Hamburg 2 W 80/13

Beschluss vom 8. Oktober 2013

RA und Notar Krau

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat am 8. Oktober 2013 entschieden, dass eine Karte mit zwei Aufklebern nicht die notwendigen Voraussetzungen für ein gültiges Testament erfüllt.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie berief sich dabei auf eine Karte, die der Erblasser hinterlassen hatte.

Auf dieser Karte befanden sich zwei Aufkleber: einer mit der Aufschrift „(Vorname) ist meine Haupterbin“ und ein zweiter mit Datum und Unterschrift des Erblassers.

Das Gericht entschied jedoch, dass diese Karte nicht als Testament angesehen werden kann. Es führte mehrere Gründe dafür an:

Formale Mängel:

  • Fehlende Überschrift: Die Karte enthielt keine Überschrift, die sie als Testament kennzeichnet (z.B. „Testament“, „Letzter Wille“).
  • Unklare Bezeichnung der Erbin: Die Erbin war nur mit ihrem Vornamen benannt, was ihre eindeutige Identifizierung erschwert.
  • Unbekannte Erbenstellung: Die Bezeichnung „Haupterbin“ ist rechtlich nicht eindeutig und legt nahe, dass es weitere Erben geben könnte.

Karte kein Testament

  • Ungewöhnliche Form: Die Verwendung von zwei separaten Aufklebern auf einem Fotoumschlag ist ungewöhnlich und lässt Zweifel am Testierwillen aufkommen.
  • Fehlende Angaben: Ort und Vorname des Erblassers fehlten, was zwar nicht zwingend erforderlich ist, aber die Prüfung des Testierwillens besonders wichtig macht.
  • Fehlende Unterschrift: Der Aufkleber mit der Erbinnenbezeichnung war nicht unterschrieben. Der zweite Aufkleber mit Datum und Unterschrift hatte keinen klaren Bezug zum ersten Aufkleber und konnte jederzeit manipuliert werden.

Mangelnder Testierwille:

  • Zweifel an der Ernsthaftigkeit: Der Erblasser hätte die Karte aufgrund ihrer ungewöhnlichen Form nicht als Testament verwenden dürfen, wenn er seinen Willen eindeutig hätte festhalten wollen.
  • Manipulationsgefahr: Die Verwendung von zwei separaten Aufklebern erhöht die Gefahr der Manipulation.
  • Fehlende Beweise: Die Behauptung der Frau, sie habe sich um den Erblasser gekümmert und er habe ihr gegenüber seinen Willen geäußert, sie solle alles erben, reicht nicht aus, um das Fehlen eines formgültigen Testaments zu ersetzen.

Karte kein Testament

Das Gericht wies die Beschwerde der Frau gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück und bestätigte die Ablehnung des Erbscheins.

Es betonte, dass die formalen Anforderungen an ein Testament wichtig sind, um den Willen des Erblassers eindeutig und manipulationssicher festzuhalten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Karte mit den beiden Aufklebern aufgrund formaler Mängel und Zweifel am Testierwillen nicht als gültiges Testament anerkannt wurde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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