Karten Zeichnungen Abbildungen direkt in die notarielle Niederschrift

August 20, 2024

Karten Zeichnungen Abbildungen direkt in die notarielle Niederschrift

OLG Schleswig 2 Wx 12/24

RA und Notar Krau

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied am 20. Februar 2024, dass Karten, Zeichnungen oder Abbildungen

direkt in die notarielle Niederschrift aufgenommen werden können und nicht zwingend als Anlage beigefügt werden müssen.

Das Grundbuchamt hatte die Eintragung von Auflassungsvormerkungen abgelehnt, da es die Ansicht vertrat,

dass die Aufnahme der Karten in die Urkunde nicht dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) entspräche.

Das Gericht hob diesen Beschluss auf und stellte klar, dass § 9 Abs. 1 S. 2, 3 BeurkG zwar bestimmt, dass beigefügte Karten als in der Niederschrift enthalten gelten,

dies aber nicht die einzige Möglichkeit sei, Karten in eine Urkunde zu integrieren.

Die unmittelbare Aufnahme der Karten in die Niederschrift wird als eine noch unmittelbarere Form der Beurkundung angesehen.

Karten Zeichnungen Abbildungen direkt in die notarielle Niederschrift

Ebenso müssen diese Karten, wenn sie in der Niederschrift enthalten sind, zur Durchsicht vorgelegt werden, wie es § 13 Abs. 1 BeurkG vorsieht.

Da die Niederschrift von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben wird, wird vermutet, dass sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt wurde.

Das Gericht betonte, dass es keinen zwingenden Grund gibt, die Aufnahme von Karten direkt in die Urkunde zu untersagen.

Die Aufnahme von Karten in eine notarielle Urkunde wird im Beurkundungsgesetz (BeurkG) in § 9 Abs. 1 Satz 2 geregelt:

Satz 2: Gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben. 

Das bedeutet, dass Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die zur Verdeutlichung der Erklärungen der Beteiligten dienen,

als Bestandteil der Niederschrift gelten, wenn in der Niederschrift auf sie verwiesen und sie dieser beigefügt werden.

Karten Zeichnungen Abbildungen direkt in die notarielle Niederschrift

Hier sind die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit der Aufnahme von Karten in Urkunden:

  • Verweis in der Niederschrift: Die Karte muss in der Niederschrift erwähnt werden, z.B. „Die genaue Lage des Grundstücks ergibt sich aus der beigefügten Flurkarte“.
  • Beifügung: Die Karte muss der Niederschrift beigefügt werden, entweder als Original oder als Kopie.
  • Vorlegung zur Durchsicht: Die Karte muss den Beteiligten bei der Beurkundung zur Durchsicht vorgelegt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG).
  • Genehmigung: Die Beteiligten müssen die Aufnahme der Karte in die Urkunde genehmigen.
  • Unterschrift: Die Niederschrift, einschließlich des Verweises auf die Karte, muss von den Beteiligten und dem Notar unterschrieben werden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Karten können auch direkt in die Niederschrift aufgenommen werden, z.B. durch Einzeichnen von Grenzen oder Markierungen. In diesem Fall gelten sie als unmittelbarer Bestandteil der Niederschrift.
  • Die Aufnahme von Karten in die Urkunde dient der Klarheit und Eindeutigkeit der Erklärungen. Sie kann z.B. bei Grundstückskaufverträgen, Erbauseinandersetzungen oder Gesellschaftsverträgen relevant sein.
  • Der Notar ist dafür verantwortlich, dass die Karte ordnungsgemäß in die Urkunde aufgenommen wird und dass sie den Beteiligten verständlich ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Das Beurkundungsgesetz ermöglicht die Aufnahme von Karten in notarielle Urkunden, um die Erklärungen der Beteiligten zu verdeutlichen und rechtliche Verhältnisse eindeutig festzuhalten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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