Kaskadengründung von GmbHs: Was das neue Urteil für Gründer bedeutet

Juni 12, 2026

OLG Bremen Beschluss vom 26.6.2025 – 2 W 56/24

Sie planen die Gründung einer Holdingstruktur mit Mutter- und Tochtergesellschaft? Viele Unternehmer wählen für dieses Vorhaben die sogenannte Kaskadengründung, um Zeit und Kosten zu sparen. Dabei werden sowohl die Mutter- als auch die Tochtergesellschaft in einem einzigen Termin gegründet. Das OLG Bremen hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Gestaltungsmöglichkeit befasst und klare Anforderungen aufgestellt. Die Entscheidung ist für alle Gründer von großer Bedeutung, die eine Holdingstruktur anstreben oder Vorratsgesellschaften gründen möchten.

Das Gericht bestätigte die grundsätzliche Zulässigkeit der Kaskadengründung. Allerdings machte das OLG Bremen deutlich, dass bei der Gestaltung bestimmte Fehler vermieden werden müssen. Insbesondere der Umgang mit den Gründungskosten spielt eine entscheidende Rolle. Wer hier nicht sorgfältig plant, riskiert, dass die Gesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Im schlimmsten Fall drohen erhebliche Verzögerungen bei der Gründung und zusätzliche Kosten.


Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Grundsätzlich zulässig: Eine Kaskadengründung von Mutter- und Tochtergesellschaft in einem Termin ist rechtlich erlaubt, solange das Kapital vollständig gedeckt bleibt.
  • Problemfall Gründungskosten: Wenn die Tochtergesellschaft ihre Gründungskosten selbst trägt, entsteht eine Wertminderung des Geschäftsanteils. Dies führt zu einer Unterbilanz bei der Muttergesellschaft.
  • Geschäftsführererklärung: Die Versicherung über die Einlagenerbringung darf nur abgegeben werden, wenn das Kapital tatsächlich zur freien Verfügung steht. Eine unrichtige Erklärung kann das Registergericht von Amts wegen beanstanden.
  • Lösungsmöglichkeiten: Die Gründer können die Gründungskosten der Tochtergesellschaft in die freie Kapitalrücklage der Muttergesellschaft einzahlen oder die Kosten selbst übernehmen.

Was ist eine Kaskadengründung?

Bei einer Kaskadengründung – auch Stafetten- oder Pyramidengründung genannt – werden mehrere Gesellschaften in einem zeitlichen Zusammenhang gegründet. Zunächst wird die Muttergesellschaft beurkundet. Direkt im Anschluss gründet diese, vertreten durch ihren Geschäftsführer, eine Tochtergesellschaft. Dieses Vorgehen ist in der notariellen Praxis beliebt. Es ermöglicht die schnelle Schaffung einer Holdingstruktur und wird häufig bei Vorratsgesellschaften eingesetzt.

Die Muttergesellschaft existiert bereits nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrags als sogenannte Vor-GmbH. Sie kann als Trägerin von Rechten und Pflichten auftreten und weitere Gesellschaften gründen. Dies wird in der Rechtslehre weitgehend anerkannt. Das OLG Bremen hat diese Rechtsauffassung nun erstmals durch ein Obergericht bestätigt.

Die rechtlichen Voraussetzungen

Das GmbH-Gesetz stellt strenge Anforderungen an die Kapitalaufbringung. Nach Paragraf 8 Abs. 2 GmbHG müssen die Einlagen endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer geleistet sein. Dies bedeutet, dass das eingezahlte Kapital tatsächlich vorhanden und uneingeschränkt nutzbar sein muss. Bei einer Kaskadengründung wird das Kapital der Muttergesellschaft unmittelbar in die Gründung der Tochtergesellschaft investiert.

Das Gebot der wertgleichen Deckung ist hier entscheidend. Wenn die Muttergesellschaft Teile ihres Stammkapitals verwendet, um einen Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft zu erwerben, findet lediglich ein Aktivtausch statt. Das Aktivum „Barkapital“ wird durch das Aktivum „Beteiligung an der Tochtergesellschaft“ ersetzt. Dies ist grundsätzlich unproblematisch, solange die Beteiligung vollwertig ist.

Der entscheidende Fehler im entschiedenen Fall

Im vom OLG Bremen entschiedenen Fall trat ein gravierender Fehler auf. Die Muttergesellschaft brachte ihr Stammkapital in voller Höhe ein. Anschließend verwendete sie 12.500 Euro für den Erwerb eines Geschäftsanteils an ihrer Tochtergesellschaft. Die Tochtergesellschaft trug jedoch ihre eigenen Gründungskosten bis zu einem Betrag von 2.500 Euro selbst.

Dies führte zu einer Wertminderung des Geschäftsanteils. Der Anteil an der Tochtergesellschaft war von Anfang an mit den Gründungskosten belastet. Damit lag keine wertgleiche Deckung mehr vor. Die Muttergesellschaft wies eine Unterbilanz auf. Die Geschäftsführererklärung, dass das Kapital zur freien Verfügung stehe, war somit unrichtig.

Warum die Reihenfolge der Anmeldung wichtig ist

Das Registergericht prüft die Geschäftsführererklärung im Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung. In diesem Zeitpunkt muss das Kapital tatsächlich zur freien Verfügung stehen. Im entschiedenen Fall war die Tochtergesellschaft bereits gegründet und zur Eintragung angemeldet, als die Muttergesellschaft zur Anmeldung gelangte. Zu diesem Zeitpunkt war der Wert des Geschäftsanteils bereits durch die Gründungskosten geschmälert.

Das OLG Bremen betont, dass das Registergericht eine Minderung des Gesellschaftsvermögens beanstanden darf, wenn sie ihm bekannt wird. Die bloße Aufstellung in der Eröffnungsbilanz reicht nicht aus, wenn diese nicht überprüft wurde. Die Geschäftsführer müssen also sicherstellen, dass ihre Erklärung zum Zeitpunkt der Anmeldung zutrifft.

Die zwei sicheren Lösungswege

Die Praxis bietet zwei bewährte Wege, um das Problem der Gründungskosten zu lösen. Beide Varianten wurden vom OLG Bremen implizit als zulässig anerkannt.

Erste Lösung: Die Gründer zahlen die Gründungskosten der Tochtergesellschaft zusätzlich in die freie Kapitalrücklage der Muttergesellschaft ein. Dies muss in der Gründungsurkunde und der Handelsregisteranmeldung festgehalten werden. Die Muttergesellschaft verfügt dann über ausreichend Mittel, um sowohl die Stammeinlage als auch alle Gründungskosten zu decken. Diese Lösung wird in der Literatur als Vorsichtsmaßnahme empfohlen.

Zweite Lösung: Die Gründer übernehmen die Gründungskosten der Tochtergesellschaft selbst. In diesem Fall trägt die Tochtergesellschaft keine Kosten selbst, und der Wert des Geschäftsanteils bleibt ungeschmälert. Die Muttergesellschaft erhält eine vollwertige Beteiligung. Auch diese Gestaltung ist zulässig und vermeidet das Problem der Unterbilanz.

Besonderheiten bei der Vertretung

Bei einer Kaskadengründung müssen die Gründer die eingeschränkte Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer Vor-GmbH beachten. Der Geschäftsführer der Muttergesellschaft muss ausdrücklich zur Gründung der Tochtergesellschaft ermächtigt werden. Diese Ermächtigung sollte in der Gründungsurkunde der Muttergesellschaft enthalten sein.

Wenn derselbe Geschäftsführer sowohl für die Mutter- als auch für die Tochtergesellschaft bestellt werden soll, ist zusätzlich Paragraf 181 BGB zu beachten. Diese Vorschrift verbietet Insichgeschäfte, also Geschäfte, bei denen jemand gleichzeitig auf beiden Seiten handelt. Die Ermächtigung sollte dieses Problem ausdrücklich adressieren.

Übertragbarkeit auf komplexere Strukturen

Die Grundsätze des Urteils sind nicht nur auf die Gründung von Mutter- und Tochtergesellschaften beschränkt. Sie lassen sich auch auf die Gründung von Enkel- und Urenkelgesellschaften im selben Termin übertragen. Je komplexer die Struktur wird, desto wichtiger ist eine sorgfältige Planung und Gestaltung.

Die Entscheidung des OLG Bremen schafft damit Rechtssicherheit für die Kaskadengründung. Sie verdeutlicht gleichzeitig, dass bei der Gestaltung Präzision gefragt ist. Fehler bei der Kapitalaufbringung können dazu führen, dass die Gesellschaft nicht eingetragen wird. Dies verzögert den Start der unternehmerischen Tätigkeit und verursacht unnötige Kosten.


Wichtig: Die Kaskadengründung ist eine komplexe Gestaltung, die sorgfältig geplant und notariell beurkundet werden muss. Nur bei korrekter Ausführung gewährleistet sie eine reibungslose Eintragung im Handelsregister. Fehler bei der Kapitalaufbringung oder der Gestaltung der Gründungskosten können zu erheblichen Problemen führen.

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