Kaufrechtsvermächtnis Erbschaftsteuer auf Wert Übernahmerecht 

September 13, 2017

Kaufrechtsvermächtnis Erbschaftsteuer auf Wert Übernahmerecht

BFH II R 76/99

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger erbte von seiner Mutter ein Grundstück.

Die Mutter hatte ihm in ihrem Testament ein Kaufrechtsvermächtnis eingeräumt, das ihm erlaubte, das Grundstück zu einem Preis von 1/3 des Verkehrswertes zu erwerben.

Der Kläger machte von diesem Recht Gebrauch.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer auf den Wert des Übernahmerechts fest und ermittelte diesen Wert, indem es vom Verkehrswert des Grundstücks den vom Kläger gezahlten Kaufpreis abzog.

Der Kläger war der Ansicht, dass der Wert des Übernahmerechts niedriger anzusetzen sei.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück.

Das Finanzamt hat den Wert des Übernahmerechts zutreffend ermittelt.

Begründung:

Kaufrechtsvermächtnis Erbschaftsteuer auf Wert Übernahmerecht

  • Gegenstand des Vermächtnisses: Gegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses ist das Gestaltungsrecht, das es dem Bedachten ermöglicht, einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks zu erwerben. Dieses Gestaltungsrecht ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

  • Bewertung des Gestaltungsrechts: Der gemeine Wert des Gestaltungsrechts ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu schätzen.

  • Steuerentstehung: Die Steuer entsteht erst, wenn der Bedachte das Gestaltungsrecht geltend macht, also den Kaufvertrag abschließt.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Der BFH hat die Grundsätze zur Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses dargelegt.

Er hat klargestellt, dass Gegenstand des Vermächtnisses nicht der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks ist,

sondern das Gestaltungsrecht, das es dem Bedachten ermöglicht, einen solchen Anspruch zu erwerben.

Dieses Gestaltungsrecht ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Der BFH hat die Methode zur Bewertung des Gestaltungsrechts dargelegt.

Kaufrechtsvermächtnis Erbschaftsteuer auf Wert Übernahmerecht

Der gemeine Wert ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu schätzen.

Von diesem Verkehrswert ist der vom Kläger gezahlte Kaufpreis abzuziehen.

Der BFH hat den Zeitpunkt der Steuerentstehung klargestellt.

Die Steuer entsteht erst, wenn der Bedachte das Gestaltungsrecht geltend macht, also den Kaufvertrag abschließt.

Die Entscheidung des BFH ist für die Praxis relevant, da sie die Grundsätze zur Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses klarlegt.

Fazit:

Der BFH hat in seiner Entscheidung die Rechte des Finanzamts gestärkt, die Erbschaftsteuer auf den gemeinen Wert des Gestaltungsrechts festzusetzen.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Grundsätze zur Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses klarlegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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