Kaufrechtsvermächtnis Erbschaftsteuer auf Wert Übernahmerecht
BFH II R 76/99
RA und Notar Krau
Sachverhalt:
Der Kläger erbte von seiner Mutter ein Grundstück.
Die Mutter hatte ihm in ihrem Testament ein Kaufrechtsvermächtnis eingeräumt, das ihm erlaubte, das Grundstück zu einem Preis von 1/3 des Verkehrswertes zu erwerben.
Der Kläger machte von diesem Recht Gebrauch.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer auf den Wert des Übernahmerechts fest und ermittelte diesen Wert, indem es vom Verkehrswert des Grundstücks den vom Kläger gezahlten Kaufpreis abzog.
Der Kläger war der Ansicht, dass der Wert des Übernahmerechts niedriger anzusetzen sei.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück.
Das Finanzamt hat den Wert des Übernahmerechts zutreffend ermittelt.
Begründung:
Kaufrechtsvermächtnis Erbschaftsteuer auf Wert Übernahmerecht
Gegenstand des Vermächtnisses: Gegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses ist das Gestaltungsrecht, das es dem Bedachten ermöglicht, einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks zu erwerben. Dieses Gestaltungsrecht ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Bewertung des Gestaltungsrechts: Der gemeine Wert des Gestaltungsrechts ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu schätzen.
Steuerentstehung: Die Steuer entsteht erst, wenn der Bedachte das Gestaltungsrecht geltend macht, also den Kaufvertrag abschließt.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Der BFH hat die Grundsätze zur Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses dargelegt.
Er hat klargestellt, dass Gegenstand des Vermächtnisses nicht der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks ist,
sondern das Gestaltungsrecht, das es dem Bedachten ermöglicht, einen solchen Anspruch zu erwerben.
Dieses Gestaltungsrecht ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Der BFH hat die Methode zur Bewertung des Gestaltungsrechts dargelegt.
Kaufrechtsvermächtnis Erbschaftsteuer auf Wert Übernahmerecht
Der gemeine Wert ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu schätzen.
Von diesem Verkehrswert ist der vom Kläger gezahlte Kaufpreis abzuziehen.
Der BFH hat den Zeitpunkt der Steuerentstehung klargestellt.
Die Steuer entsteht erst, wenn der Bedachte das Gestaltungsrecht geltend macht, also den Kaufvertrag abschließt.
Die Entscheidung des BFH ist für die Praxis relevant, da sie die Grundsätze zur Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses klarlegt.
Fazit:
Der BFH hat in seiner Entscheidung die Rechte des Finanzamts gestärkt, die Erbschaftsteuer auf den gemeinen Wert des Gestaltungsrechts festzusetzen.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Grundsätze zur Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses klarlegt.