Kaufrechtsvermächtnis Veräußerungsgewinn steuerpflichtig

September 13, 2017
Kaufrechtsvermächtnis Veräußerungsgewinn steuerpflichtig
FG Baden-Württemberg 12 K 1737/07

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin und ihre Schwester erbten zu gleichen Teilen von ihrer Mutter ein Grundstück.

Die Mutter hatte der Klägerin in ihrem Testament ein Kaufrechtsvermächtnis eingeräumt, das ihr erlaubte, das gesamte Grundstück zu einem Preis von 25% des Verkehrswertes zu erwerben.

Die Klägerin machte von diesem Recht Gebrauch und verkaufte das Grundstück später weiter.

Das Finanzamt sah den Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft an und ermittelte den Gewinn, indem es vom

Veräußerungspreis die Hälfte des Verkehrswertes und die von der Klägerin geleistete Ausgleichszahlung abzog.

Die Kläger waren der Ansicht, dass die Klägerin das Grundstück nur zu einem Viertel entgeltlich erworben habe und daher nur ein Viertel des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig sei.

Entscheidung des FG Baden-Württemberg:

Kaufrechtsvermächtnis Veräußerungsgewinn steuerpflichtig

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab.

Die Klägerin hat das Grundstück zur Hälfte entgeltlich erworben.

Der Veräußerungsgewinn ist daher in vollem Umfang steuerpflichtig.

Begründung:

  • Vorausvermächtnis: Das der Klägerin eingeräumte Recht, das Grundstück zu übernehmen, ist ein Vorausvermächtnis und keine Teilungsanordnung. Es liegt ein Vorausvermächtnis vor, da die Klägerin das Grundstück zu einem Preis erwerben konnte, der unter dem Verkehrswert lag.

  • Kaufrechtsvermächtnis: Bei dem Vermächtnis handelt es sich um ein Kaufrechtsvermächtnis. Die Klägerin hatte das Recht, das Grundstück zu einem bestimmten Preis zu erwerben.

  • Entgeltlicher Erwerb: Die Klägerin hat das Grundstück zur Hälfte entgeltlich erworben. Sie hat für den Anteil ihrer Schwester eine Ausgleichszahlung geleistet.

  • Veräußerungsgewinn: Der Veräußerungsgewinn ist in vollem Umfang steuerpflichtig, da die Klägerin die Hälfte des Grundstücks entgeltlich erworben hat.

Kaufrechtsvermächtnis Veräußerungsgewinn steuerpflichtig

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Das Gericht hat die Rechtsnatur des Kaufrechtsvermächtnisses und die Folgen für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns dargelegt.

Es hat klargestellt, dass es sich bei dem der Klägerin eingeräumten Recht um ein Vorausvermächtnis handelt und dass die Klägerin das Grundstück zur Hälfte entgeltlich erworben hat.

Das Gericht hat die Bedeutung des Kaufrechtsvermächtnisses für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns hervorgehoben.

Die Klägerin hat durch die Ausübung des Kaufrechtsvermächtnisses einen entgeltlichen Erwerb getätigt und hat daher Anschaffungskosten für die hinzuerworbene Grundstückshälfte.

Diese Anschaffungskosten sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg ist für die Praxis relevant, da sie die steuerlichen Folgen des Verkaufs eines Grundstücks klarlegt,

das aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses erworben wurde.

Fazit:

Das FG Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung die Rechte des Finanzamts gestärkt, den Veräußerungsgewinn

aus dem Verkauf eines Grundstücks, das aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses erworben wurde, zu besteuern.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die steuerlichen Folgen des Verkaufs eines Grundstücks klarlegt, das aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses erworben wurde.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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