Kein Abwehranspruch gegen Taubenflug

August 2, 2026

OLG Düsseldorf (9. ZS), Urteil vom 27. 6. 1979 – 9 U 64/79

Nachbarstreit wegen Tauben: Wenn der Taubenschlag an der Grundstücksgrenze zum Problem wird

Sie sitzen an einem warmen Sommerabend entspannt auf Ihrer Terrasse. Doch statt der ersehnten Ruhe hören Sie ständiges Gurren und lautes Flügelschlagen. Wenig später entdecken Sie frischen Taubenkot auf dem teuren Flachdach Ihres neuen Anbaus. Der Nachbar hat direkt an der Grundstücksgrenze einen großen Taubenschlag errichtet. Die Tiere fliegen täglich aus, verschmutzen Ihr Eigentum und rauben Ihnen den letzten Nerv. Viele Grundstücksbesitzer kennen dieses Gefühl der Hilflosigkeit. Sie fragen sich völlig zu Recht: Muss ich mir das auf meinem eigenen Grund und Boden wirklich gefallen lassen?

Genau diese Frage beschäftigt Gerichte in ganz Deutschland immer wieder. Das Nachbarrecht bildet ein sehr komplexes juristisches Feld. Hier prallen zwei Welten hart aufeinander. Auf der einen Seite steht Ihr gutes Recht auf ein ungestörtes Eigentum. Auf der anderen Seite pocht der Nachbar auf das Recht, sein Grundstück nach seinen eigenen Wünschen zu nutzen. Eine wegweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bringt Licht ins Dunkel dieses Konflikts. Dieses Urteil zeigt eindrucksvoll, wo die Grenzen der Duldungspflicht liegen. Zudem erklärt es, wie Richter die Rechte von Nachbarn und Tierhaltern fair abwägen. Wir erklären Ihnen diesen spannenden Fall in verständlicher Sprache.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Taubenflug zählt juristisch wie Lärm oder Geruch: Das Gericht wendet die gesetzlichen Regeln für sogenannte unwägbare Stoffe auch auf frei fliegende Tauben an.
  • Die ortsübliche Nutzung entscheidet den Streit: Gibt es in der direkten Umgebung bereits viele Taubenzüchter, gilt die Taubenhaltung als ortsüblich. Nachbarn müssen diese Tiere dann dulden.
  • Kein Zwang zum riesigen Schutzkäfig: Ein komplettes Einsperren der Tiere widerspricht der artgerechten Haltung. Zudem ist ein riesiger Käfig für private Hobbyzüchter wirtschaftlich schlicht nicht zumutbar.
  • Eigentumsrechte haben klare Grenzen: Grundstücksbesitzer können nicht jeden Überflug oder jede kleine Verschmutzung durch Tiere aus der Nachbarschaft verbieten lassen.

Der Fall aus dem echten Leben: Ein Taubenschlag direkt am Schlafzimmer

Zwei Grundstücksnachbarn stritten erbittert vor Gericht. Der Beklagte züchtet aus großer Leidenschaft Brieftauben. Er baute auf seinem Grundstück einen gewaltigen Taubenschlag. Dieser Schlag maß stolze zehn Meter in der Länge, vier Meter in der Breite und zwei Meter in der Höhe. Er stand exakt an der Grenze zum Nachbargrundstück. Besonders heikel: Die Rückseite des Taubenschlags grenzte direkt an den Anbau der klagenden Nachbarn. Genau in diesem Anbau befand sich deren Schlafzimmer.

Die klagenden Nachbarn fühlten sich massiv gestört. Sie forderten den sofortigen Abriss des Taubenschlags. Hilfsweise verlangten sie vom Züchter wirksame Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten verhindern, dass die Tauben auf das Nachbardach fliegen. Die Kläger argumentierten klar: Die Tiere setzen sich ständig auf das mit Teerpappe gedeckte Flachdach. Dort picken sie Löcher in die Pappe und hinterlassen überall ihren Kot. Zudem raubten das ständige Gurren und das laute Flügelschlagen den Klägern den Schlaf. Der Züchter wies alle Vorwürfe gelassen zurück. Er entgegnete, die Nachbarn müssten die Tauben dulden. Die Beeinträchtigung sei nur minimal. Außerdem argumentierte er mit der Nachbarschaft. Im Umkreis von einem Kilometer existierten über hundert weitere Taubenschläge. Die Haltung sei in dieser Gegend also völlig normal.

Das rechtliche Fundament: Warum Eigentümer nicht alles verbieten können

Die Kläger verloren den Prozess in beiden Instanzen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage endgültig ab. Die Richter prüften den Fall auf Basis mehrerer Gesetze aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zunächst betrachteten sie den Paragrafen 907 BGB. Dieses Gesetz besagt: Sie können verlangen, dass der Nachbar keine Anlagen baut, die Ihr Grundstück sicher und unzulässig stören. Ein Taubenschlag zählt juristisch als genau so eine Anlage.

Das Gericht stellte auch fest: Die ausfliegenden Tauben stören das Nachbargrundstück zweifellos. Sie landen auf dem Dach und verschmutzen es. Doch jetzt kommt der juristische Haken. Diese Störung werten die Richter rechtlich gesehen nicht als unzulässig. Die Kläger müssen die fliegenden Tauben dulden. Hier greift der Paragraf 906 Absatz 2 BGB ein. Dieses Gesetz regelt die Duldungspflicht zwischen Nachbarn. Es besagt vereinfacht: Sie müssen Störungen ertragen, wenn der Nachbar sein Grundstück ortsüblich nutzt und er die Störung nicht mit zumutbaren Mitteln verhindern kann.

Genau hier liegt in der Praxis die größte rechtliche Hürde. Ob eine Nutzung wirklich ortsüblich ist, hängt immer vom ganz konkreten Einzelfall ab. Jeder Wohnort, jede Straße und jede Nachbarschaft besitzt einen völlig anderen Charakter. Was im ländlichen Raum völlig normal erscheint, stellt in einer städtischen Wohnsiedlung oft einen klaren Rechtsverstoß dar. Pauschale Antworten oder schnelle Tipps aus dem Internet helfen Ihnen bei solchen komplexen Streitigkeiten niemals weiter.

Stecken Sie aktuell in einem ähnlichen Nachbarstreit fest? Möchten Sie sicher wissen, ob Sie den Lärm, den Geruch oder den Schmutz Ihres Nachbarn rechtlich dulden müssen? Gehen Sie kein finanzielles und nervliches Risiko ein. Lassen Sie Ihren individuellen Fall professionell und rechtssicher prüfen. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir vertreten Ihre Interessen als bundesweit tätige Kanzlei mit Nachdruck. Wir bieten Ihnen eine kompetente juristische Begleitung und finden gemeinsam mit Ihnen eine pragmatische, maßgeschneiderte Lösung. Sichern Sie sich Ihren entscheidenden juristischen Vorsprung und rufen Sie uns direkt an.

Sind fliegende Tauben rechtlich wie Rauch oder Lärm zu bewerten?

Nach diesem wichtigen Exkurs kehren wir zurück zum Urteil. Eine spannende Frage beschäftigte die Richter besonders. Passt der Paragraf 906 BGB überhaupt auf Tiere? Eigentlich regelt dieses Gesetz den Umgang mit sogenannten unwägbaren Stoffen. Darunter verstehen Juristen nicht greifbare Einwirkungen wie Gase, Dämpfe, Rauch, Ruß, Wärme oder Lärm. Ein Vogel ist aber zweifellos ein greifbarer, fester Körper.

Könnten Nachbarn die Tauben nicht einfach wie Hunde oder Katzen behandeln? Bei diesen Tieren gewährt das Gesetz dem gestörten Nachbarn oft einen direkten Abwehranspruch. Das Gericht entschied sich jedoch anders. Es schloss sich der herrschenden Meinung an und wendete das Gesetz für Rauch und Lärm auch auf die Tauben an. Die Begründung der Richter leuchtet ein. Nicht der Vogel an sich stört das Eigentum des Nachbarn. Das eigentliche Problem stellen die Geräusche und der Schmutz dar. Und genau diese Auswirkungen, also Lärm und Kot, fallen eindeutig unter das Gesetz für sogenannte Immissionen.

Würde das Gericht einen absoluten Abwehranspruch zulassen, hätte dies fatale Folgen. Es würde bedeuten, dass Züchter ihre Tauben niemals fliegen lassen dürften. Selbst kleinste, völlig normale Störungen würden zu teuren Klagen führen. Das widerspricht dem Gedanken des friedlichen Zusammenlebens, den der Gesetzgeber im Nachbarrecht fest verankert hat.

Artgerechte Haltung schlägt den kompletten Schutz des Nachbarn

Die Kläger forderten vom Züchter wirksame Abwehrmaßnahmen. Er sollte verhindern, dass seine Vögel auf ihr Dach fliegen. Technisch ließe sich das durchaus umsetzen. Der Züchter hätte sein komplettes Grundstück mit einem riesigen Gitter überdachen können. Das Resultat wäre ein gigantischer Vogelkäfig gewesen.

Die Richter erteilten dieser Idee jedoch eine klare Absage. Sie erklärten eine solche Maßnahme für unzulässig und unzumutbar. Das Ausfliegen gehört zum tiefsten natürlichen Bedürfnis einer Taube. Es bildet den Kern einer artgerechten Haltung. Wer seine Tauben in einem riesigen Käfig einsperrt, züchtet sie nicht mehr ordnungsgemäß. Das Gericht wägt hier das Tierwohl und die Natur der Sache gegen die Interessen des Nachbarn ab.

Zudem schützt das Gesetz den Züchter auch finanziell. Ein riesiges Gitter kostet enorm viel Geld. Die meisten Taubenzüchter sind Privatpersonen. Sie betreiben ihr Hobby in einfachen sozialen Verhältnissen mit geringem Budget. Das Gericht stellte klar: Man darf von einem normalen Hobbyzüchter keine finanziellen Lasten fordern, die ihn in den Ruin treiben. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit bildet eine feste Grenze im Nachbarrecht. Da der Beklagte die Zucht rein als Freizeitbeschäftigung betrieb, musste er keinen teuren Käfig bauen.

Das Fazit: Toleranz im Wohngebiet

Auch die Beschwerden über das laute Gurren und das Flügelschlagen halfen den Klägern am Ende nicht. Das Gericht stufte das Trippeln der Taubenfüße auf dem Dach als direkte Folge des Ausfliegens ein. Da die Nachbarn das Ausfliegen rechtlich dulden müssen, müssen sie auch die damit verbundenen, normalen Geräusche hinnehmen.

Dieses Urteil beweist: Im Nachbarrecht gewinnt nicht automatisch derjenige, der sich am lautesten beschwert. Die Richter betrachten immer das Gesamtbild. Sie prüfen die Ortsüblichkeit, die Zumutbarkeit und die Natur der Sache. Grundstücksbesitzer müssen lernen, gewisse Beeinträchtigungen zu tolerieren. Besonders dann, wenn diese Störungen in der Nachbarschaft völlig normal sind. Ein klärendes Gespräch über den Gartenzaun hilft oft mehr als der direkte Gang vor das Gericht. Wenn das Gespräch jedoch scheitert, brauchen Sie zwingend eine starke juristische Unterstützung.

RA und Notar Krau

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